Das Justizministerium hat einen neuen Referentenentwurf zum Hate-Speech-Gesetz schon vor Ablauf der Frist der Verbändeanhörung bei der EU-Kommission zur Notifizierung eingereicht. Der neue Entwurf (Vergleich) enthält jetzt deutlich mehr Straftatbestände, außerdem ist eine Auskunftsbefugnis gegenüber Privatpersonen hinzugekommen. Damit wird das Gesetz schon ausgeweitet, bevor es überhaupt Gesetz geworden ist.
Einzig die Upload-Filter für die Verhinderung des Uploads einer einmal monierten Datei sind jetzt herausgenommen. Der Entwurf enthält aber weiterhin die Möglichkeit zur Etablierung von Inhaltsfiltern, um bereits existierende Inhalte zu löschen.
Erhebliche Einschränkung von Meinungs- und Kommunikationsfreiheit
Wir haben bereits den älteren Entwurf als problematisch für die Meinungsfreiheit kritisiert und dabei unter anderem die schwammige Definition von sozialen Netzwerken in den Fokus genommen. Andere Stimmen haben vorgeschlagen, die Einrichtung einer Kontaktstelle gesetzlich zu verankern sowie mehr Strafverfolgung der Urheber von strafbarer Hassrede in den Vordergrund zu rücken.
Die Digitale Gesellschaft kritisiert, dass der neue Entwurf soziale Netzwerke faktisch zu einer Inhaltepolizei des Internet mache und einer privatisierten Rechtsdurchsetzung Vorschub leiste. Mit der nun vorgenommenen Ausweitung des Straftatenkatalogs und der Aufnahme eines Auskunftsanspruchs für Privatpersonen würden diese Risiken weiter verschärft. Die im neuen Entwurf hinzugekommene Auskunftsbefugnis gegenüber Privatpersonen beinhaltet die Gefahr eines Klarnamen-Internets durch die Hintertüre.
Für eine Auskunft braucht man immer zwei Rechtsgrundlagen (Doppeltürmodell) – eine für den Anspruch auf Auskunft und eine für die Befugnis zur Auskunft. Der Paragraph 14 Telemediengesetz (TMG) regelt die Befugnis, nicht den Anspruch. Den Anspruch leitet der Bundesgerichtshof bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen aus Treu & Glauben her, eine derartige Auskunftsbefugnis gab es bisher nicht. Wenn diese also in § 14 TMG eingeführt wird, ist der Weg für Auskunftsverlangen frei.
Wenn nun Personen unter dem Vorwand der Verletzung absoluter Rechte und ohne Richtervorbehalt sehr einfach die Identität von Nutzern bei den Plattformen erfragen können, führt der Einschüchterungseffekt zu einer erheblichen Einschränkung der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit und bedroht Whistleblower. Darüber hinaus bietet solch eine Auskunftsbefugnis Missbrauchspotenziale für andere Formen der Hasskriminalität. Nutzer könnten sich zum Beispiel Adressen zur Bedrohung anderer „im echten Leben“ verschaffen. Problem ist dabei, dass kein Gericht und keine Staatsanwaltschaft überprüft, ob eine solche Rechtsverletzung vorgelegen hat. Das muss der Online-Dienst selbst tun, genau wie bei den Löschverpflichtungen.
Plötzlich auch gegen Pornografie
Neu im Entwurf ist zudem das Vorgehen gegen die Verbreitung von Pornografie. Im alten Gesetzentwurf hieß es noch, Pornografiedelikte würden „bereits effektiv verfolgt“. Das Gesetz will jetzt durch die Erweiterung um § 184 d auch die Löschung von gewöhnlichen Nippeln & Co. vorantreiben. Dabei geht es mitnichten nur um die Verbreitung von Kinderpornografie, die heute schon von allen großen Netzwerken effektiv verhindert und verfolgt wird. Interessant dürften hierbei die Auswirkungen auf Gruppenchats beispielsweise bei WhatsApp sein, die je nach Größe ebenso vom Gesetz betroffen sein könnten. Hier würde teilöffentliche Kommunikation über legale Inhalte wie Pornografie plötzlich in den Fokus von Löschungen rücken können.
Gegenüber dem Entwurf, den Bundesjustizminister Maas jüngst auf der Pressekonferenz vorstellte, sind jetzt viele weitere Straftatbestände hinzugekommen:
- § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
- § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
- § 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
- § 100a Landesverräterische Fälschung
- §129a Bildung terroristischer Vereinigungen
- §129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung
- § 131 Gewaltdarstellung
- § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
- § 184d Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
Wen das Gesetz betrifft, ist nicht genau geklärt
Der Gesetzentwurf enthält weiterhin die schon kritisierte Definition von sozialen Netzwerken, die im Zweifelsfall auch E‑Mail-Plattformen und andere Dienste umfassen könnte. Im neuen Entwurf heißt es jetzt bezüglich der Nutzergrenze von zwei Millionen, dass es sich nicht um „registrierte Nutzer“, sondern nur um Nutzer handeln muss. Hier ist unklar, ob damit nicht viel mehr Plattformen unter die Regelung fallen, wenn zusätzlich gewöhnliche Nutzer als Grundlage gelten, die beispielsweise bei einem Netzwerk vorbeisurfen. Der Entwurf lässt hier deutlichen Interpretationsspielraum, auch wenn ein Sprecher des BMJV gegenüber netzpolitik.org von „angemeldeten Benutzern“ sprach. Durch solche vagen Definitionen könnte das Gesetz, neben den schädlichen Implikationen für die Meinungsfreiheit, für große Rechtsunsicherheit bei Unternehmen sorgen.
Ungewöhnlich am Gesetzgebungsprozess ist auch, dass die Stellungnahmen von Verbänden nicht wie sonst üblich in das Gesetz einfließen können, weil das BMJV den Entwurf hastig bei der EU-Kommission notifizierte. Die Mitgliedstaaten müssen Rechtsetzungsvorhaben zu Erzeugnissen und Diensten der Informationsgesellschaft vor ihrem Erlass bei der EU-Kommission notifizieren. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass Gesetze mit dem europäischen Binnenmarkt und dem EU-Recht vereinbar sind.
Dieses Galopp-Verfahren kritisiert auch die Digitale Gesellschaft: „Durch dieses Vorgehen entsteht der Eindruck, dass eventuelle Einwände seitens der Verbände im Haus von Justizminister Maas ohnehin auf taube Ohren treffen würden und das Vorhaben in der nun notifizierten Form bereits beschlossene Sache ist.“
