Tracking von Nicht-Nutzern: Belgische Datenschützer verlieren gegen Facebook

Facebook darf in Belgien wieder Informationen über alle Besucher der Webseite sammeln. Foto: CC-BY-NC-ND tsevis CC-BY-ND 4.0 tsevis

Facebook darf wieder Informationen über belgische Nutzer sammeln, die nicht Mitglieder des sozialen Netzwerks sind. Das hat ein belgisches Berufungsgericht entschieden und damit ein Urteil vom vergangenen Herbst rückgängig gemacht. Da sich der europäische Sitz von Facebook in Irland befinde, mangle es der belgischen Datenschutzbehörde CPVP (Commission de Protection de la Vie Privée) an der rechtlichen Zuständigkeit, um gegen den IT-Konzern vorzugehen, hieß es in der Urteilsbegründung.

Die Datenschützer hatten gegen die Praxis von Facebook geklagt, bei allen Besuchern der Webseite ein Identitäts-Cookie namens „datr“ zu setzen und dadurch Informationen über deren Surfverhalten zu sammeln. Laut Facebook steigere das die Sicherheit, da sich über das Cookie beispielsweise falsche Profile herausfiltern lassen sollen. Zudem würden die angesammelten Daten nach zehn Tagen gelöscht.

Facebook zeigte sich erfreut über die Entscheidung und kündigte an, dass bald wieder alle Dienste in Belgien verfügbar sein würden. Unter Androhung einer täglichen Strafe von 250.000 Euro hatte der Konzern im Dezember des Vorjahres damit aufgehört, entsprechende Cookies bei Nicht-Nutzern zu setzen, die öffentlich verfügbare Facebook-Seiten besuchten.

Willem Debeuckelaere, der Präsident der belgischen Datenschutzkommission, erklärte: „Die heutige Entscheidung bedeutet schlicht und einfach, dass belgische Bürger keinen Datenschutz erwarten können, wenn es sich um ausländische Akteure handelt. Der Bürger ist dadurch massiven Verletzungen der Privatsphäre ausgeliefert.“ Derzeit prüfe man noch, den belgischen Kassationshof anzurufen, der vorangegangene Entscheidungen rückgängig machen kann.

5 Ergänzungen

  1. Kein Mitleid für nützliche Idioten, die ihre Daten freiwillig abgeben.

    1. Das passive Besuchen einer Website, die nichts mit Facebook zu tun hat, aber ein Facebooksches Tracking-Plugin installiert hat, ist freiwillige Datenherausgabe?

  2. Komisch, für jeden anderen Scheiß werden vom Staat und seinen debilen Mitarbeitern Websperren gefordert, aber hier ist man nicht zuständig.

    Immer wenn ich solche Meldungen sehe, weiß ich mit Gewißheit, diese Feudalherrschaft werden wir mit demokratischen, friedlichen Mitteln nicht mehr los. Jedes Urteil zum deutschen „Rundfunkbeitrag“ bestätigt mir das.
    Offensichtlich müssen wir die entsprechenden Politiker und deren willfährige Gehilfen in Staatsanwaltschaft und Gerichten mit Gewalt entsorgen.
    Ganz im Sinne des Grundgesetz Art.20.
    Gibt es in Belgien etwas ähnliches in der Verfassung?

  3. Stellt euch vor, ein ausländischer Trucker fährt über die Autobahn durch ein Land und hält sich an keine Verkehrsregel. Fährt zu schnell, hält keine Sicherheitsvorschriften ein, schneidet andere Fahrzeuge. Andere Autofahrer halten sowas für modern, finden es cool und machen es nach. Dann kommt die Polizeikontrolle: „Entschuldigung, der Hauptsitz unserer Firma ist nicht in diesem Land, wir müssen hier keine Gesetze befolgen, sie sind nicht zuständig.“

    Na?

  4. Die nun in Berufung aufgehobene einstweilige Verfügung entstammte einer Art Eilverfahren, dass offenbar gegen gleich zwei Parteien eingeleitet worden war, nämlich

    – die erwähnte irische Niederlassung (die auf dem Papier sämtliche Tätigkeiten von Facebook ausserhalb der Vereinigten Staaten und Kanada betreibt) und
    – eine in Belgien ansässige Vermarktungsabteilung.

    Der Berichterstattung in den belgischen Medien entnehme ich, dass nur in Bezug auf die erstere nun die grundsätzliche Zuständigkeit der klagenden Behörde verneint worden is.

    Andererseits aber sei geurteilt worden, dass die Behörde sich auf keinerlei Dringlichkeit berufen konnte oder kann, womit die einstweilige Verfügung also nicht lediglich ausser Wirkung gesetzt sondern quasi für gegenstandslos erklärt worden ist.

    Die Aufnahme des Hauptsacheverfahrens sei für Oktober 2017 zu erwarten.

    Zugleich kann die Behörde gegen das Berufungsurteil einen Kassationsantrag stellen, dessen Behandlung aber wohl noch länger auf sich warten lassen würde.

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