Ende letzten und Anfang dieses Jahres sorgte das Landesgericht Köln mit einer Serie von fragwürdigen Entscheidungen in Urheberrechtsfragen – die RedTube-Abmahnungen von Streaming-Nutzung, zu Creative Commons im öffentlich-rechtlichen Rundfunk und zur Kennzeichnung von Pixelio-Bildern – für Verunsicherung. Während das Redtube-Verfahren letztlich im Sande verlaufen ist, ging es in den beiden anderen Fällen in die nächste Instanz.
Im Fall von Pixelio hat jetzt, wie Anwalt Niklas Plutte auf seinem Blog berichtet (via), nach der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln „der Fotograf den Verfügungsantrag nach deutlichen Worten des OLG Köln zurückgenommen.“ Der Fotograf hatte geklagt, weil selbst bei Anbringungen eines Urhebervermerks auf der Webseite das Foto über einen direkten Link zur Bild-URL ohne Urhebervermerk angezeigt werden konnte.
Laut Plutte konnte das OLG Köln dieser Argumentation nicht viel abgewinnen:
Bei der isolierten Aufrufbarkeit eines Bildes im Browser via Rechtsklick -> “Grafik anzeigen” handele es sich um eine systemimmanente technische Begleiterscheinung des Internets. […] Grundsätzliche Bedeutung über den konkreten Fall hinaus hat schließlich die Feststellung des Gerichts, die Darstellung des Bildes unter seiner Direkt-URL sei bei realitätsnaher Betrachtung keine urheberrechtlich relevante Zweitnutzung, sondern lediglich eine technische Begleiterscheinung.
Bleibt also die Frage, warum für eine solche Klarstellung eine Berufung an das OLG notwendig war. Im übrigen prophezeie ich, dass auch das dritte umstrittene Urteil des LG Köln zu Creative Commons in der nächsten Instanz zerpflückt werden wird – wenn auch die inhaltliche Entscheidung weniger klar absehbar ist.
Vielleicht sollte mal jemand in Köln Bescheid sagen, dass man da ein paar neue, technikversierte Richter braucht. Dass denen das nicht peinlich ist auf Dauer…