Die österreichische Initiative „Kunst hat Recht“ war auf netzpolitik.org bereits mehrfach Thema, jüngst anlässlich der Verleihung des „Wolfgang Lorenz Gedenkpreises für internetfreie Minuten”. Bereits vor der Preisverleihung hatte die von den Verwertungsgesellschaften finanzierte Initiative ein „Weißbuch zur Bedeutung des geistigen Eigentums für Österreichs Kunstschaffende“ veröffentlicht (PDF). Vor allem im 9. Kapitel zu „Themen der aktuellen Diskussion über das Urheberrecht“ werden darin eine Reihe von Mythen bedient, die die aktuelle Urheberrechtsdiskussion so schwierig machen.
Für die IG Kultur Österreich habe ich mich deshalb gemeinsam mit Elisabeth Mayrhofer, Joachim Losehand, Felix Stalder, Markus Stoff und Robert Suchar an die Aufarbeitung von „Mutmaßungen, Ignoranz, Mythen und Halluzinationen“ in diesem Weißbuch gemacht. Auszug daraus:
Auslassung: Urhebervertragsrecht
Obwohl es unter den Kunstschaffenden weitgehend unstrittig ist, dass sie durch die Einführung eines Urhebervertragsrecht in ihrer Verhandlungsposition gegenüber Verwertern gestärkt würden, beschäftigt sich das „Weißbuch zur Bedeutung des geistigen Eigentums für Österreichs Kunstschaffende“ auf 94 Seiten nur in einem einzigen Absatz mit dem Thema Urhebervertragsrecht und resümiert dort lapidar:
- „Dazu gibt es von einzelnen AkteurInnen unterschiedliche Standpunkte.“
Faktum: Ein Urhebervertragsrecht hilft den Kunstschaffenden
Ein Urhebervertragsrecht hilft, dem strukturellen Machtungleichgewicht zwischen Kunstschaffenden und Verwertern entgegenzutreten. Ein Beispiel dafür wäre ein Anspruch auf angemessene Vergütung, der Verwerter zu Nachzahlungen verpflichtet, sollten sie mit einem Werk viel mehr verdienen, als ursprünglich gedacht. Während es in Deutschland bereits seit langem Regeln zur Sicherstellung einer angemessenen Vergütung von Kreativen gibt, fehlen entsprechende Bestimmungen bislang im österreichischen Urheberrecht.
Dass eine Initiative, die sich „Kunst hat Recht“ nennt und regelmäßig beansprucht, für „die Kunstschaffenden“ zu sprechen, genau diese Forderung ausspart, lässt sich wohl nur durch die maßgebliche Finanzierung durch die Verwertungsindustrie erklären.
Weitere Themen in der Replik zum Weißbuch sind u.a. die vermeintliche Inkompatibilität von Creative Commons und Verwertungsgesellschaften, Mutmaßungen rund um die Kulturflatrate, Ignoranz gegenüber Remix- und Mashup-Kultur, die halluzinierte „Enteignung“ öffentlich finanzierter Werke.
Leider ist auch die Erwiderung der IG Kultur in sich widersprüchlich und es wird mit falschen Behauptungen argumentiert. Dazu zwei Beispiele:
Die Replik bezüglich „Faktum 2“ steht unter der Überschrift / dem Motto „Es gibt keinen Zusammenhang zwischen kultureller Vielfalt und der Warenform von Kulturgütern“
Das ist Unsinn. Richtig ist was in Punkt 3 steht: „Die Kommerzialisierung von Kunst und Kultur führt nicht in die Vielfalt, sondern in die Einfalt:“
Besonders ärgerlich ist die Forderung nach der Einführung einer „einer Bagatellschranke nach Vorbild des US-Fair-Use“, da die Verfasser offenbar nicht wissen, wie Fair Use in der amerikanischen Rechtsprechung funktioniert:
a) Die Berufung auf Fair-Use ist eine mögliche Verteidigungsstrategie gegen den Vorwurf, ein Copyright verletzt zu haben. Fair-Use ist KEINE Bagatellschranke.
b) Gerade für das als Beispiel aufgeführte Video mit copyrightgeschützter Musik nutzt Fair Use nichts. Der Fall des zu Musik von Prince tanzenden Babys (nach Einschätzung nahezu aller Experten ein ganz klarer Fall von Fair Use) wird seit 2007 vor Gerichten verhandelt (vgl. http://de.scribd.com/doc/122056690/gov-uscourts-cand-196424-459-0)
Wann wird der Mythos „Fair Use“ endlich beerdigt?
Zu den Einwänden.
Was Vielfalt/Einfalt betrifft, so ist das tatsächlich eine Unschärfe; das „kein Zusammenhang“ ist da wohl so gemeint, dass die Warenform nicht hinreichend, möglicherweise sogar hinderlich für Vielfalt ist. Das wäre präziser gewesen.
Was Fair Use betrifft sehe ich das aber anders bzw. handelt es sich hier um ein Missverständnis:
– Mir ist völlig bewusst, dass Fair Use keine Bagatellschranke sondern eine Generalklausel ist. Der Vorschlag von mir und bspw. auch Till Kreutzer ist es aber nun, nicht das europäische Schrankensystem durch eine Generalklausel zu ersetzen, sondern deren Funktion durch eine zusätzliche Bagatellschranke quasi nachzubilden. Deshalb auch „nach Vorbild“.
– Was den berühmten Fall Lenz Holden betrifft, so ist der sehr wohl von Fair Use gedeckt, das Video deshalb auch online. Universal hatte es nach Notice-and-Takedown abgemahnt, die EFF aber daraufhin das Video mittels Counternotice wieder zugänglich gemacht. Da Universal den Fall nicht verfolgt, wird es diesbezüglich kein Urteil geben.
Den Vorschlag von Kreutzer und Dir hab’ ich, obwohl Nicht-Jurist (N-J), schon verstanden. Nur: Was soll eine „unscharfe“ Bagatellklausel bringen? Der Vorteil der deutschen / europäischen Systematik ist doch, dass durch die Schranken konkrete Ausnahmen – und damit konkrete Nutzerrechte – definiert werden. Was (relative) Rechtssicherheit bringt.
Die „Unschärfe“ des amerikanischen fair use hat zwar auch Vorteile (mehr theoretisch, als praktisch), aber es gibt kein fest definiertes Recht auf fair use: Recht bekommt im Zweifelsfall derjenige, der am längsten prozessieren kann.
Das Problem von fair use ist also, dass es aufgrund der „Unschärfe“ keinen „objektiven“ Standard gibt, sondern dass in jeden Fall einzeln entschieden werden muss. Und verschiedene Gerichte haben unterschiedliche „subjektive“ Standards.
“Was den berühmten Fall Lenz Holden betrifft, so ist der sehr wohl von Fair Use gedeckt.“
Meine ich auch. Aber was sagen die mit dem Fall seit sechs Jahren beschäftigten Gerichte dazu?
Im von mir verlinkten Urteil steht z.B.: “A legal conclusion that fair use was “self-evident” necessarily would rest upon an objective measure rather than the subjective standard required by Rossi.” Das ist genau das Problem: Es gibt keinen “objektiven” Maßstab für fair use.
Außerdem wird auf dort auf ein anderes Urteil (des 9th Cir.) hingewiesen, das fair-use hart kritisiert: “[t]he fair use doctrine has been called the most troublesome in the whole law of copyright,” Monge v. Maya Magazines, Inc. , 688 F.3d 1164, 1170 (9th Cir. 2012).
Wann wurde der Rechtsstreit Lenz vs. Universal beigelegt? Im verlinkten Urteil vom 24. Januar 2013 war noch keine Ende absehbar. Dort wird die genaue Prüfung des Falles verlangt: Universal erkennt nicht einmal an, dass YouTube den Schutz des DMCA in Anspruch nehmen kann: „Universal appears to be arguing that it invoked the DMCA process only because YouTube’sTerms of Use required that the process be utilized to request removal of allegedly infringing content,and that because it expressly reserved its rights, the request was not made “pursuant” to the DMCA“.
Bis jetzt sechs Jahre (!) Rechtsstreit in einem nach Meinung praktisch aller Experten eindeutigen Fall von fair use: Das soll ein Vorbild für Deutschland / Europa sein?
Was würde eine „unscharfe“ Schranke zum Beispiel beim Sampling bringen? Genauso viel wie fair use in Amerika: NICHTS.
Gesetzestexte mit „unscharfen“ Definitionen mögen die ideale Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Juristen sein. Für die Masse der Bevölkerung bringen sie (bestenfalls) NICHTS.
Die Forschung zu Fair Use zeichnet ein anderes Bild als die anekdotische Evidenz einzelner Fälle. Zwei empirische Studien zum Thema, die zeigen, dass die vermeintliche Rechtsunsicherheit durch Fair Use vor allem ein europäisches Vorurteil ist:
Samuelson: Unbundling Fair Use (SSRN)
Sag: Predicting Fair Use. (PDF)
Wie ist das eigentlich:
Ich habe im Laufe der Jahre und Jahrzehnte zahllose Kassetten, Tonbänder, Videokassetten und selbstgebrannte CDs angesammelt. Auf all diesen Tonträgern befindet sich Material von mir bzw. meinen Musikgruppen mit denen ich gespielt habe. Niemand von uns ist bei der AKM.
Ich habe auch auf zahlreichen Festplatten ausschließlich eigenes Material. Wieso bitte bezahlt man Leerkassettenabgabe??? Warum gilt bei AKM und GEMA umgekehrte Beweisführung? Warum muß ich beweisen, daß meine Werke NICHT bei der AKM sind? Und warum muß jemand anderer, der meine Werke auf Tonträger/Festplatte hat beweisen, daß ich nicht bei der AKM bin???
Meine Werke sind freie Musik und stehen hier zum freien Download:
Ich weiß, es paßt nicht ganz zum Thema aber Herr Ruiss und die „Kunst hat Recht-Gruppe“ sollten sich einmal überlegen, was andere KünstlerInnen wollen, bevor sie uns alle mit ihrem Schwachsinn torpedieren.
Zwei Anmerkungen zu den Bemerkungen von DieterK:
1) Es trifft nicht zu, daß seit 2007 gerichtlich darüber gestritten wird, ob das „Holden-Lenz-Video“ unter USC § 17 „fair use“ für sich in Anspruch nehmen kann oder nicht.
Diese Frage ist niemals Gegenstand einer Klage gewesen oder einem Gericht zu Entscheidung vorgelegt worden. Universal Music hat die sog. „counter notice“ von Stephanie Lenz unwiderspruchen gelassen, weshalb, worauf Leonard Dobusch richtig verwies, das Video nach rund sechs Wochen „offline“ seit Ende 2007 ohne Unterbrechungen „online“ ist.
Die seit 2007 anhängige Klage gegen Universal Music (eingebracht durch Stephanie Lenz bzw. EFF) hat zum Gegenstand, daß Universal Music die durch den DMCA mögliche „notice-and-take-down“-Maßnahme mißbräuchlich verwendet haben soll, entweder, in dem sie vorher nicht hinreichend oder nur oberflächlich das Video prüfte, oder überhauipt keine Prüfung vorgenommen hat oder vorzunehmen vorgehabt hat. Es geht also vielmehr darum, Rechteinhaber für (offensichtlich) ungerechtfertigte (!) takedown-notices an Portalbetreiber fwie YouTube haftbar zu machen.
Im übrigen gibt es eine seit 1976 andauernde Rechtspraxis des „fair use“, von einer Unschärfe in der Praxis zu reden ist also seinerseits unscharf.
2) „Es gibt keinen Zusammenhang zwischen kultureller Vielfalt und der Warenform von Kulturgütern“: Wenn Sie diese These zurückweisen, sollten Sie aufzeigen können, in welcher direkten oder indirekten und hinreichenden oder notwendigen Relation „Kulturgut = Ware“ und „kulturelle Vielfalt“ stehen (nicht „Quantiät“). Oder anders gesagt: Wie die Tatsache, daß Kunstgüter (auch = hinreichende, nur = notwendige Bedingung) als Waren fungieren, die Vielfalt der Kunstgüter fördert oder verhindert.
Mit Blick auf die Kunstgeschichte bzw. die Geschichte der Kunstproduktion der letzten zwei- bis dreitausend Jahre und der jeweiligen kulturellen Vielfalt in der Epoche (also die Summe aller Kunstgüter, Kunstgattungen, Varianten, Formen, Möglichkeiten usw.) kann ich keine Zusammenhang erkennen. Das widerspricht im übrigen nicht der Beobachtung, daß die Kommerzialisierung von Kunst „in die Einfalt“ führt, denn „Kommerzialisierung“ ist die Unterwerfung der Kunst unter die ökonomische Logik, das nur das am meisten gewinnbringend abgesetzt werden kann, was auch am meisten nachgefragt wird, also den kleinsten gemeinsamen, den „einfältigsten“ Nenner bedient. Aber dieses Phänomen ist die bewußte Übersteigerung von Kunstgütern in Warenform und nirgendwo allgemein und umfassend zu beobachten. (So ein Pessimist bin ich nicht.)
Grüße, JL
Zu 1)
„Es trifft nicht zu, daß seit 2007 gerichtlich darüber gestritten wird, ob das “Holden-Lenz-Video” unter USC § 17 “fair use” für sich in Anspruch nehmen kann oder nicht.“
Richtig. Ich hatte dies aber auch nicht behauptet, sondern „unscharf“ formuliert.
„Es geht also vielmehr darum, Rechteinhaber für (offensichtlich) ungerechtfertigte (!) takedown-notices an Portalbetreiber wie YouTube haftbar zu machen.“
Richtig. Das ist der Kern der Problems: Was ist „offensichtlich“ fair use? Und dazu sagt das verlinkte Urteil: Fair use kann nicht an Hand von gesetzlichen Definitionen „objektiv“ festgestellt werden, sondern muss in jedem einzelnen Streitfall vor Gericht geklärt werden (3-Stufen-Test).
Dass das Video wieder online ist, heißt ja nicht, dessen fair-use-Status geklärt ist, sondern nur, dass diese Frage bis jetzt nicht gerichtlich geklärt wurde.
„Im übrigen gibt es eine seit 1976 andauernde Rechtspraxis des “fair use”, von einer Unschärfe in der Praxis zu reden ist also seinerseits unscharf.“
Die Doktrin des fair use gibt es schon mehr als 100 Jahre (oder von Anfang an?) in der amerikanischen Rechtsprechung. 1976 wurde der Grundsatz erstmals in Gesetzesform gebracht.
Die „Unschärfe“ des Gesetzes / der Definition wird von den Befürwortern einer Übernahme in das europäische Recht als Vorteil gepriesen. Theoretisch mag dies Vorteile bringen, praktisch entsteht Rechtsunsicherheit. Und davon profitieren nur Institutionen, die sich kostspielige Verfahren leisten können.
Warum soll „Unschärfe“ bei einem fair-use-Gesetz gut sein, wenn sie sonst schlecht ist? Als Kronzeuge für meine Position „missbrauche“ ich mal Til Kreutzer (ausgerechnet!), der heute in der FAZ zum neuen Leistungsschutz für Presseverleger schreibt:
„Jahrelang werden sich Gerichte mit der Frage beschäftigen müssen, was „kleinste Textteile“ sind, wie viel genau übernommen werden darf und von wem. Solche Rechtsunsicherheit behindert Innovationen, gerade im dynamischen und noch jungen Online-Sektor. Am Ende verdienen nur Abmahnanwälte.“
Zu 2)
„„Es gibt keinen Zusammenhang zwischen kultureller Vielfalt und der Warenform von Kulturgütern“: Wenn Sie diese These zurückweisen, sollten Sie aufzeigen können, in welcher direkten oder indirekten und hinreichenden oder notwendigen Relation “Kulturgut = Ware” und “kulturelle Vielfalt” stehen (nicht “Quantiät”). Oder anders gesagt: Wie die Tatsache, daß Kunstgüter (auch = hinreichende, nur = notwendige Bedingung) als Waren fungieren, die Vielfalt der Kunstgüter fördert oder verhindert.“
Sorry, aber dies ist etwas viel verlangt für einen Blog-Kommentar. Davon, dass es einen Zusammenhang zwischen Kultur und Warenform gibt, geht ja auch der kritisierte IG-Kultur-Text aus. Mehr bei Marx, Adorno, Prokop et al.
„Mit Blick auf die Kunstgeschichte bzw. die Geschichte der Kunstproduktion der letzten zwei- bis dreitausend Jahre und der jeweiligen kulturellen Vielfalt in der Epoche (also die Summe aller Kunstgüter, Kunstgattungen, Varianten, Formen, Möglichkeiten usw.) kann ich keine Zusammenhang erkennen.“
Dies könnte damit zu tun haben, dass Kulturgüter in jenen Epochen (noch) keine Waren waren.
Nachtrag: USC TItle 17, § 107 ist hier zu finden. (Sorry für den Tippfehler.)