Perlentaucher siegt erneut vor Gericht

Die Plattform Perlentaucher.de hat sich auch in der Berufung gegen SZ und FAZ vor dem OLG Frankfurt durchgesetzt. Das ist sehr erfreulich, weil ansonsten ein Damoklesschwert über die gängige Praxis von Bloggern schweben würde.

Beim Perlentaucher steht eine kurze Begründung: Perlentauchen gestattet.

In der Begründung des Oberlandesgerichts heißt es: „Die Klage hatte – wie schon in erster Instanz – keinen Erfolg. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein generelles Verbot von Abstracts könne schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil die öffentliche Beschreibung des Inhalts eines Werkes nach dessen Veröffentlichung grundsätzlich jedermann zustehe, soweit es sich dabei nicht um eine unzulässige Bearbeitung des Originals, hier also der Originalrezension, handele.“

Und hier ist ein kleiner Pressespiegel:

Heise: Perlentaucher gewinnt erneut gegen FAZ und Süddeutsche.

Die verkürzte Wiedergabe von journalistischen Beiträgen auf Websites ist unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlich zulässig: Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat heute eine Berufung der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) und der Süddeutschen Zeitung gegen ein Urteil des Frankfurter Landgerichts zurückgewiesen [Az: 11 U 75/06 und 11 U 76/06]. Damit konnte sich die Rechtsauffassung des Online-Angebots Perlentaucher auch in der zweiten Instanz behaupten.

Futurezone: Perlentaucher darf zusammenfassen.

Die Verlage hatten sich dagegen gewehrt, dass die Berliner Kulturnachrichten-Website Perlentaucher Zusammenfassungen von in den Zeitungen erschienenen Buchrezensionen auf ihrer Seite veröffentlicht und darüber hinaus auch Internet-Buchhändlern Abdrucklizenzen erteilt.

Telepolis: Gut fürs Internet.

Wenn einzelne Orginaltextstellen im Abstract wiedergegeben würden, so präzisierte das Gericht, komme es darauf an:

(..) ob das Abstract gegenüber dem Original einen eigenständig schöpferischen Gehalt habe, obwohl das besprochene Original in seinen wesentlichen Gedanken mitgeteilt wird. Gerade in der Komprimierung könne aber eine eigenständige schöpferische Leistung liegen. Dabei werde die Individualität umso größer sein, je weiter sich das Abstract vom Aufbau des Originalwerkes entferne. Ferner sei nicht ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Abstract-Verfasser Passagen aus dem Original wörtlich oder fast wörtlich übernimmt, wobei allerdings die wörtliche Übernahme rein deskriptiver Begriffe außer Betracht bleiben müsse, weil dem Abstract-Verfasser insoweit kein Gestaltungsspielraum zu Gebote stehe.

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