Bundesgerichtshof macht klar: Abo-Fallen sind als (versuchter) Betrug strafbar

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat gestern ein Urteil gesprochen, das einen Meilenstein in Sachen Verbraucherschutz im Internet setzt: Anders als bei seiner wenig bürgerfreundlichen Rechtsprechung zur Störerhaftung stärkt das oberste Gericht in Zivil- und Strafsachen diesmal den Verbraucherschutz, indem es deutlich macht, dass Abo-Fallen auf WWW-Seiten als (ggf. versuchter) Betrug strafbar sind.

Der BGH hat ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt, das den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt hatte. Der Angeklagte betrieb verschiedene Internetseiten, unter anderem einen „Routenplaner“. Bevor man den nutzen konnte, musste man sich mit Vor- und Zunamen, Anschrift, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum anmelden. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte: Schön weit unten am Seitenrand fand sich am Ende eines mehrzeiligen Textes ein klitzekleiner Hinweis darauf, dass beim Klick auf „Route berechnen“ ein kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen wurde. Zum stolzen Preis von 59,95 € durfte der Routenplaner für drei Monate genutzt werden – also eine Leistung, die es z.B. bei Google und Bing auch ohne Gegenleistung gibt.

Nach Ablauf der Frist für den Widerruf bekamen die „Kunden“ erst eine Rechnung. Wer nicht zahlte, lernte den Anbieter richtig kennen: Dann wurden Zahlungserinnerungen verschickt; einige Nutzer erhielten zudem Post von Rechtsanwälten, in denen ihnen mit einem Eintrag bei der „SCHUFA“ gedroht wurde.

Der BGH hat nun in Anlehnung an frühere Rechtsprechung zu scheinbaren „Rechnungen“, die überhaupt erst zu einem Vertragsschluss führen sollten, klar gemacht, dass derart auf Irreführung hin gestaltete Internetseiten eine Täuschung im Sinne des Betruges sein können: Wer die Kostenpflichtigkeit seiner Leistung gezielt verschleiert, erfüllt den Tatbestand des § 263 StGB. Dass man bei sehr sorgfältiger Lektüre die Täuschung hätte erkennen können, so der BGH, schließt die Strafbarkeit nicht aus: Es sei dem Angeklagten schließlich genau darum gegangen, die Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit mancher Besucher auszunutzen.

Mit der Entscheidung setzt der BGH einen Schlusspunkt in der Diskussion, ob Abo-Fallen überhaupt strafbar sein können. Bis vor kurzem waren Staatsanwaltschaften meist wenig geneigt, bei solchen Fällen Anklage zu erheben, und auch das Frankfurter Landgericht musste erst vom Oberlandesgericht dazu verpflichtet werden, den Fall überhaupt zu verhandeln.

Die konkrete Fallgruppe der Abo-Fallen hat zwar in letzter Zeit wegen einer Änderung des BGB an Bedeutung verloren – seither müssen Bestell-Buttons ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Bestellung kostenpflichtig ist. Umso bedeutsamer ist hingegen der (versuchte) Betrug durch Abmahnung: Auch hier werden die Empfänger in strafrechtlich relevanter Weise getäuscht, wenn ein tatsächlich nicht rechtswidriges Verhalten – etwa das Ansehen von Videos von legalen Streaming-Seiten – abgemahnt wird und auf eine solche missbräuchliche Abmahnung eine Gebührenforderung gestützt wird.

Es bleibt zu hoffen, dass die Strafverfolgungsbehörden aus dem Frankfurter Fall Lehren ziehen und auch bei Abmahnungen engagiert die Strafbarkeit prüfen. Anders als von manchen Ermittlern gelegentlich suggeriert ist das Netz schon heute wahrlich kein rechtsfreier Raum. Polizei und Strafverfolgungsbehörden haben es in der Hand, ihre weitreichenden Kompetenzen auch zum Verbraucherschutz einzusetzen und e-Gangstern das Handwerk zu legen: Es mag zwar leichter (und gut für die Statistik) sein, z.B. serienweise geringfügige Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen. Für das leider längst nicht mehr bei allen Menschen vorherrschende Gefühl, dass „der Staat“ für die Bürger_innen da ist, sind aber Ermittlungen gegen Betreiber_innen von Abo-Fallen und windige Abmahner_innen weitaus wertvoller.

6 Ergänzungen

  1. Na, mal ein Lichtblick, aber ob und das die Zukunft versüßt wird sich wohl erst noch zeigen.
    So lange wie Maschmeier und Konsorten noch frei herumlaufen, wird es wohl immer nur auf die kleinen gehen….

  2. „Zum stolzen Preis von 59,95 € durfte der Routenplaner für drei Monate genutzt werden – also eine Leistung, die es z.B. bei Google und Bing auch ohne Gegenleistung gibt.“

    Nanana, kostenlos ist nicht ohne Gegenleistung ;)
    Ganz ohne Gegenleistung: http://www.openstreetmap.org

    Dass sich da überhaupt Menschen naiv mit allerlei echten persönlichen Angaben für einen Routenplaner(!) angemeldetet haben, ist aber ein trauriges Beispiel dafür, wie piepegal vielen ihre Daten geworden sind. Oder dafür, dass sie dazu erzogen wurden. Ob die selbe Masche früher den gleichen Erfolg gehabt hätte?

    Jedenfalls ein feines Urteil :)

    1. meinem Sprachgefühl nach ist es genau andersherum – ohne Gegenleistung, aber nicht kostenlos, da man ja mit seinen Daten „bezahlt“. Aber wie auch immer, danke für den Hinweis auf die OSM! Die Karten sind in der Tat großartig, und das Routing wird schon noch ;-)

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