IPRED2 morgen im EU-Parlament

Morgen ist die Abstimmung über die IPRED2 im EU-Parlament. Im Vorfeld gab es die erste Lesung. Heise berichtet über die Diskussion: Strafvorschriften zum Schutz geistigen Eigentums in der EU weiter umstritten.

Eine Kriminalisierung des Austauschs von Kultur, so wetterte der Vertreter der spanischen Grünen, David Hammerstein Mintz, sei mit dem Industrieausschuss nicht zu machen. Kriminelle und Bürger dürften nicht einfach auf die gleiche Stufe gestellt werden. Genau das aber drohe, würde der von der Kommission vorgelegte Richtlinienentwurf nicht klar beschränkt. Für viele Parlamentarier ist es unabdingbar, das private Kopieren ohne Gewinnabsicht auszunehmen. So wird es nun auch in erster Lesung von Zingaretti als Kompromiss vorgeschlagen. Ebenso sollen Patente explizit aus den Strafrechtsvorschriften herausgenommen werden. Die Kommission ist aber laut EU-Kommissar Günther Verheugen über die vom Parlament gemachten Einschränkungen bei der Definition des Geistigen Eigentums „nicht glücklich“. Die Kommission trete für die Einbeziehung von Patenten ein. Der vom Parlament vorgeschlagene Erhalt von Spielräumen für die Mitgliedsstaaten könne darüber hinaus erneut zu Rechtsunsicherheit führen.

Interessant ist natürlich, dass der SPD-EU-Kommissar Verheugennicht glücklich ist, dass Patentverletzungen vone einer Strafbarkeit ausgenommen werden sollen. Seine Initaitiven etwas weiter gesponnen könnte ein solcher Weg allerdings Programmierer in den Knast bringen, wenn denn doch irgendwie Softwarepatente durch die Hintertür eingeführt werden können. Verheugen´ s Verwaltung hätte dies ja gerne.

Die Free Software Foundation Europe hat sich auch in einem offenen Brief an die Abgeordneten des EU-Parlaments gewandt:

Die FSFE würde Sie gerne auf einen Vorschlag für eine Richtlinie hinweisen, über welchen in der nächsten Plenarsitzung abgestimmt wird. KOM(2006)168 kriminalisiert viele gesellschaftlich sinnvolle und legitime Anwendungen von Technologien und würde Bürokratie, Rechtsunsicherheit und Furcht erzeugen, wodurch die Fähigkeit der europäischen Bürger und Unternehmen, an der Informationsgesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt würde. Dies macht die Vorteile des Fortschritts in der Computertechnologie zunichte, der es für alle immer leichter macht, an der Erstellung und Verbreitung von Software und Information mitzuwirken.

Auch die Futurezone berichtet: Streit über EU-Richtlinie zu Produktpiraterie.

Uneinigkeit herrschte jedoch über eine klare Definition darüber, wer sich wodurch strafbar macht. So wurde etwa darüber gestritten, ob es mit Hilfe der EU-Richtlinie auch möglich sein soll, Konsumenten und Enduser strafrechtlich zu belangen. Die im Entwurf festgeschriebene Definition des „gewerblichen Umfangs“ [„Commercial Scale“] lässt diese Interpretation durchaus zu. Damit könnten auch im privaten Rahmen begangene Urheberrechtsverletzungen strafrechtlich verfolgt werden, da eine Absicht zur Gewinnerzielung für die strafrechtliche Verfolgung nicht nachgewiesen werden muss.

Golem: EU-Parlament: Tauschbörsen-Nutzern drohen Haftstrafen.

Zur Rechtfertigung des Richtlinien-Entwurfs verweist die EU-Kommission neben dem Kampf gegen Piraterie und Organisiertes Verbrechen, den Schutz der Verbraucher vor gefährlichen Produktfälschungen und die Notwendigkeit der Harmonisierung von nationalen Strafrechtsvorschriften auf Artikel 17 (2) der EU-Grundrechtecharta, der den Schutz des geistigen Eigentums zum Inhalt hat: „Geistiges Eigentum wird geschützt“. Die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses ist in Artikel 17 (2) nicht ausdrücklich vorgesehen. Das Max-Planck-Institut für geistiges Eigentum weist in seiner Stellungnahme zu den EU-Plänen darauf hin, dass „ein unbegrenzter Schutz den Verpflichtungen aus dem TRIPS-Abkommen widersprechen würde, die ebenfalls fordern, das Interesse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen“.

Die Berliner Europa-Abgeordnete Sylvia-Yvonne Kaufmann (Die Linke) macht Hoffnungen auf einen adäquaten Änderungsantrag:

„Es zeichnet sich jedoch ab, dass durch voraussichtlich mehrheitsfähige Änderungsanträge Handlungen privater Nutzer für persönliche und nicht gewinnorientierte Zwecke von „gewerblichem Umfang“ nach Art. 3 explizit ausgenommen werden. Von daher hoffe ich, dass Ihre Hauptbedenken mit der Plenumsentscheidung aus dem Weg geräumt werden können.“

Jetzt informieren: Copycrime.eu (englisch).

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