Ein Arbeitgeber wollte eine schlechte Online-Bewertung nicht auf sich sitzen lassen und den Verfasser belangen. Das Bewertungsportal rückte aber nur eine E-Mail-Adresse heraus. Also wollte der Arbeitgeber Daten vom E-Mail-Provider. Das OLG München sagte hierzu: Nein, das geht zu weit.
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