Anfang April hat die Bundesregierung den umstrittenen Vorschlag für ein „Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ [PDF] beschlossen. „Jetzt können Café-Betreiber und andere ohne Sorge offenes WLAN für Ihre Kunden anbieten“, verkündete Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries. Also neue Hoffnung für die WLAN-Wüste Deutschland? Massenhafte Abmahnungen für WLAN-Betreiber dürften mit dem Gesetz tatsächlich Geschichte sein, doch durch Netzsperren drohen neue Rechtsunsicherheiten. Immerhin wurde der von uns Ende Februar veröffentlichte Referentenentwurf des Wirtschaftsministeriums an einigen Stellen eingeschränkt. Neu ist, dass das Kabinett Behörden wie der Polizei das temporäre Abschalten von WLANs im Namen von Ordnung und Sicherheit ermöglichen will.
Ende der Abmahnindustrie
Eigentlich wollte die Große Koalition das WLAN-Problem nach jahrelangem Hin und Her bereits im vergangenen Sommer gelöst haben, gilt Deutschland manchen aufgrund der geringen Abdeckung mit freien Netzzugängen doch als digitales Entwicklungsland. Schuld daran ist die WLAN-Störerhaftung, also der Anspruch von Rechteinhabern, Anbieter offener Internetzugänge für Urheberrechtsverletzungen aus ihren Netzen kostenpflichtig zur Rechenschaft zu ziehen, auch wenn sie von anderen begangen wurden.
Hintergrund der erneuten Initiative zur Änderung des Telemediengesetzes ist das missglückte WLAN-Gesetz aus dem Jahr 2016: Weil die Union bremste, reichte das Gesetz nicht aus, um die WLAN-Störerhaftung wie angekündigt zu beseitigen. Dass entsprechende Kanzleien diese auch nutzen würden, war spätestens nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) offenkundig, der die Hintertüren für die Abmahnindustrie ebenfalls nicht schloss.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung [PDF] enthält nun tatsächlich die von Netzaktivisten wie der Digitalen Gesellschaft seit Jahren geforderte [PDF] Klarstellung, dass die Haftungsfreistellung für WLAN-Betreiber sich auch auf Unterlassungsansprüche von Urheberrechtsinhabern bezieht: „Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs […] besteht […] nicht“, soll es nach dem Willen der Bundesregierung im Telemediengesetz künftig heißen. Wer ein öffentliches Funknetzwerk betreibt, könnte demnach nicht mehr kostenpflichtig dafür abgemahnt werden, dass Dritte über diesen Internetzugang Urheberrechtsverletzungen begehen.
Netzsperren im offenen WLAN
So weit, so gut. Diverse Organisationen, vom Bundesverband der Verbraucherzentralen über Hoteliers bis zu IT-Branchenverbänden, forderten in Stellungnahmen an das BMWi trotzdem erhebliche Nachbesserungen. Denn an anderer Stelle kam der Entwurf mit einem echten Hammer um die Ecke: Um die Durchsetzung von Urheberrechten auch ohne Störerhaftung zu ermöglichen, sollen erstmals Netzsperren auf Routerebene rechtlich festgeschrieben werden. Rechteinhaber könnten – und können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes teilweise schon heute – gerichtliche Anordnungen an WLAN-Betreiber zum Sperren bestimmter Inhalte und Seiten erwirken.
Auch wenn es im Gesetz heißt, Sperren dürften nur das letzte Mittel sein, warnten die Kritiker aus Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft vor Overblocking, da der Entwurf hier sehr weit gefasst war und Anwälte von Rechteinhabern Sperrungen verhältnismäßig leicht erwirken könnten. Es sei zu befürchten, dass WLAN-Betreiber lieber zu viel als zu wenig sperren, um am Ende nicht die Kosten eines verlorenen Verfahrens tragen zu müssen – eine Gefahr für die Kommunikationsfreiheit. Da explizit auch Portsperrungen als adäquater Weg für die Umsetzung der Netzsperren angedacht sind, könnte zudem die legale Nutzung von BitTorrents – etwa für den Vertrieb von Linux-Distributionen oder Podcasts – unterbunden werden, so die Kritik. Gleichzeitig sei die Sperrung bestimmter Ports für Kenner zu leicht zu umgehen, um wirkungsvoll gegen Filesharing zu sein.
Immerhin enthält der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzesvorschlag gegenüber dem geleakten Entwurf hier zwei wichtige Einschränkungen gegen Overblocking. So soll die gerichtliche Anordnung von Netzsperren nur noch gegenüber WLAN-Anbietern möglich sein. Klassische Internetzugangsanbieter und Host-Provider wären – anders als im Referentenentwurf – nicht betroffen. Außerdem ist eine besonders schwammige Formulierung aus dem Text geflogen: Es heißt jetzt nicht mehr, dass „insbesondere“ Sperrungen bestimmter Inhalte zur Urheberrechtsdurchsetzung eingesetzt werden könnten, was Interpretationsspielraum für andere Mittel offen gelassen hätte.
Staatliche Sperrlisten auf Router aufspielen?
Der Befürchtung, dass die Ermöglichung von Netzsperren zu einer Konzentration auf dem WLAN-Markt führen könnte, weil gerade kleinere Betreiber mit der Umsetzung von Sperranordnungen überfordert wären, widerspricht die Bundesregierung. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass Netzsperren gerade bei neueren Routern über die Einstellungen einfach umsetzbar wären. Ältere Router könnten ein entsprechendes Update erhalten. Im Übrigen gebe es bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften „Dateien, die zu diesem Zweck auf Router aufgespielt werden können. Ähnliche Lösungen wären auch für andere Rechtsverletzungen denkbar“ – staatliche Sperrlisten als Zukunftsmodel?
Auf die Kritik, dass Gerichte WLAN-Betreiber weiterhin zur Registrierung ihrer Nutzer zwingen könnten, ging die Bundesregierung hingegen nicht ein. Möglicherweise reicht es aus, dass der Spielraum für andere Wege der Urheberrechtsdurchsetzung neben Netzsperren durch die Streichung des Wörtchens „insbesondere“ geschlossen wurde. Explizit ausgeschlossen werden im Gesetzestext jedoch lediglich behördliche Anordnungen zur Erhebung von Nutzerdaten und zur Passwortverschlüsselung. Wie Gerichte dies auslegen – gerade vor dem Hintergrund, dass der EuGH die Möglichkeit gerichtlich angeordneter Registrierungspflichten ausdrücklich bejaht hatte -, würde erst die Praxis zeigen.
Polizei soll WLAN-Abschaltung anordnen können

Behörden sollen dafür nun noch eine weitere Kompetenz bekommen, die man eigentlich eher in einem autoritären Staat vermuten würde: Während es im Entwurf noch hieß, dass es Polizei und Co. nicht möglich sein soll, WLAN-Betreibern die Einstellung ihres Dienstes überhaupt aufzutragen, sollen sie nun lediglich keine dauerhafte WLAN-Abschaltung mehr verordnen können. Implizit würde das Gesetz auf diesem Weg einen temporäre Abschaltung für WLANs normalisieren, den es in einigen Landespolizeigesetzen tatsächlich schon gibt. In Sachsen-Anhalt ist es der Polizei beispielsweise seit 2014 möglich, Anbieter von Kommunikationsdiensten zeitweilig zu deren Einstellung zu zwingen. In anderen Bundesländern sind für die Kommunikationsunterbrechung bislang nur technische Maßnahmen wie Störsender erlaubt, zum Beispiel seit 2006 in Brandenburg, seit 2008 in Baden-Württemberg und seit 2011 in Rheinland-Pfalz.
Argumentiert wurde bei der Schaffung dieser Befugnisse meist mit der Gefahr einer Fernzündung von Bomben über Handy-Netze. Nach einem konkreten Szenario gefragt, sagte uns nun auch das Bundeswirtschaftsministerium, man habe mit der TMG-Änderung Situationen im Blick, „in denen Eile geboten ist, etwa dann, wenn die Fernzündung einer Bombe verhindert werden muss“.
In der Begründung des WLAN-Gesetzes heißt es jedoch, die temporäre Abschaltung könne zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung genutzt werden – also auch weit über den terroristischen Kontext hinaus. Denkbar wäre etwa, dass einzelne Behörden fordern, dass offene Netze auch während mancher Demonstrationen abgeschaltet werden sollen. Notwendig ist dafür jeweils eine explizite Rechtsgrundlage wie das Polizeigesetz von Sachsen-Anhalt. Möglicherweise bleibt der Passus also ohne Konsequenzen – er könnte sich jedoch auch als erster Baustein für einen staatlichen WLAN-Killswitch herausstellen.
Die netzpolitische Sprecherin der Linksfraktion im Bundestag, Halina Wawzyniak, sagte gegenüber netzpolitik.org, sie halte die Regelung für einen „unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit“. Auch Konstantin von Notz, netzpolitischer Sprecher der Grünen-Fraktion, kritisiert die Regelung:
Warum muss dies überhaupt noch eigens und auch noch so vage an dieser Stelle im Telemedienrecht aufgeführt werden – so schürt man nur Ängste vor Szenarien wie in Putin-Russland oder China, anstatt endlich den Weg für rechtssichere, überwachungsfreie und offene WLANs als einer zentralen Grundlage für die digitale Entwicklung in diesem Land frei zu machen.
Die Zeit wird knapp
Die netzpolitischen Sprecher der Fraktionen von SPD und Union, Lars Klingbeil und Thomas Jarzombek, haben unsere Anfrage von vergangenem Mittwoch bislang nicht beantwortet. Ob die Freunde der Urheberrechtsindustrie in der Großen Koalition das Ende der Störerhaftung wie im vergangenen Jahr blockieren oder ob ihr Netzsperren als Gegengewicht ausreichen, wird sich deshalb noch zeigen.
Viel Zeit für einen Beschluss des Gesetzes vor der Bundestagswahl gibt es jedoch ohnehin nicht mehr. Der Entwurf wurde Ende März vom Ministerium in letzter Minute zur Notifizierung an die EU übermittelt. Die damit verbundene Stillhaltefrist beträgt drei Monate, sodass das Gesetz frühestens am 29. Juni, dem letzten Sitzungstag des Bundestages in dieser Legislaturperiode, verabschiedet werden kann. Ein tatsächlicher Beschluss der TMG-Änderung bliebe also zumindest theoretisch möglich, sofern die EU-Kommission oder andere Mitgliedstaaten keine größeren Bedenken äußern.
Statements im Volltext
Hier sind die Statements von Halina Wawzyniak und Konstantin von Notz im Volltext. Falls wir die Antworten der Büros von Thomas Jarzombek oder Lars Klingbeil noch erhalten, tragen wir diese nach.
Halina Wawzyniak, netzpolitische Sprecherin der Linksfraktion im Bundestag:
Nachdem die Große Koalition letztes Jahr bereits die Störerhaftung beim Betreiben offener WLANs abschaffen wollte und nicht nur von mir erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit geäußert wurden, hat die Bundesregierung nun ein Einsehen und bessert das Gesetz nach. Es ist aber allenfalls ein halber Schritt in die richtige Richtung. Es ist gut, dass nun Unterlassungsansprüche explizit ausgeschlossen werden. So müssen WLAN-Anbieter keine kostenpflichtigen Abmahnungen mehr befürchten. Schlecht ist allerdings, dass diese nun dazu gezwungen werden können, bestimmte Websites zu sperren. Ich bin erstaunt, dass es sich immer noch nicht bis zur Bundesregierung herumgesprochen hat, dass sich der Grundsatz „Löschen statt Sperren“ schon lange als viel effektiver herausgestellt hat und Netzsperren nur zu unerwünschten Nebenwirkungen wie beispielsweise Overblocking führen. Dass Anbieter offener WLANs verpflichtet werden können, den Zugang zu einem offenen WLAN temporär einzustellen, halte ich für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit und lehne ich daher ab.
Konstantin von Notz, netzpolitischer Sprecher der Grünen im Bundestag:
Trotz erneuter Nachbesserungen bei Hostanbietern gelingt es der GroKo einfach nicht, die unselige Störerhaftung vollends abzuschaffen. Stattdessen werden die nun erstmals gesetzlich vorgesehenen Netzsperren gerade kleinere WLAN-Anbieter von vornherein abschrecken, ihre Netze zu öffnen, oder aber dazu verleiten, vorschnell zu sperren und damit einem schleichenden Zensureffekt Vorschub leisten – schließlich drohten bei einem Widerspruch weiterhin Gerichtskosten.
Selbst wenn in der Gesetzesbegründung ins Spiel gebrachte Sperrlisten formal nicht verpflichtend wären, würden sich de facto gerade solche WLAN-Betreiber im Zweifel absichern wollen und diese auf nicht wirklich „freiwilliger Basis“ unbesehen übernehmen. Am Ende werden entweder viele Seiten gesperrt oder aber WLANs gleich wieder geschlossen – zu Gunsten weniger kommerzieller WLAN-Anbieter und ohne dass sich an der Urheberrechtsproblematik im Digitalen ein Deut gebessert hätte.
Noch fragwürdiger sind die nun auch noch aufgenommenen temporären Sperrauflagen zur öffentlichen Gefahrenabwehr, die bis dato nur polizeirechtlich geregelt und äußerst selten angewandt wurden. Warum muss dies überhaupt noch eigens und auch noch so vage an dieser Stelle im Telemedienrecht aufgeführt werden – so schürt man nur Ängste vor Szenarien wie in Putin-Russland oder China, anstatt endlich den Weg für rechtssichere, überwachungsfreie und offene WLANs als einer zentralen Grundlage für die digitale Entwicklung in diesem Land frei zu machen.
Die Große Koalition verhält sich bei der Störerhaftung wie ein maximal Unfähiger beim Minigolf auf Bahn eins, der trotz kürzester Entfernung auch nach Stunden und Dutzenden von Versuchen den Ball nicht eingelocht bekommt.
