Der Europäische Gerichtshof hat heute die Entscheidung im Fall Tobias McFadden vs. Sony Music Entertainment Germany verkündet. Darin erklärt er, dass Betreiber eines offenen WLANs nicht dafür haften, was andere machen. Aber Betreiber könnten auch durch eine Unterlassungserklärung dazu gebracht werden, ihr WLAN durch ein Passwort zu verschließen, um einen Wiederholungsfall zu vermeiden.
Einen Tag nachdem EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker in seiner State of the European Union mehr offene WLANs versprochen hat, kommt jetzt der Dämpfer. Dank der Abmahnindustrie und ihrem weiter bestehenden Unterlassungsanspruch dürfte von diesen Plänen nicht soviel übrig bleiben, wie man sich das wünscht. Es besteht die Sorge, dass diese weiterhin ihre massenhaft automatisierten Abmahnungen verschicken und dafür sorgen, dass sich kein Empfänger einer Abmahnung mehr traut, sein WLAN weiterhin zu öffnen. Das zementiert eher den Status Quo – vor allem in Deutschland, wo die Abmahnindustrie sehr groß und die Verbreitung offener WLANs sehr niedrig ist.
Positiv ist aber, dass die erste Abmahnung bei offenen WLANs kostenlos ist. Und dass keine Überwachungsmaßnahmen installiert werden müssen, um solche Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden, bzw. keine Internetzugänge deswegen abgeschaltet werden dürfen.
Aus der Pressemitteilung: Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, ist für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich:
Die Haftung von Vermittlern, die Dienste der reinen Durchleitung von Daten anbieten, für eine von einem Dritten begangene rechtswidrige Handlung wird nämlich durch die Richtlinie beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung greift, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Anbieter von Diensten hat die Übermittlung nicht veranlasst. 2. Er hat den Adressaten der Übertragung nicht ausgewählt. 3. Er hat die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert. In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass ein Anbieter, der der Öffentlichkeit unentgeltlich ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, um die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden auf die Waren oder Dienstleistungen eines Geschäfts zu lenken, damit einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne der Richtlinie erbringt. Der Gerichtshof bestätigt weiter, dass dann, wenn die drei genannten Voraussetzungen erfüllt sind, keine Haftung eines Anbieters bestehen kann, der wie Herr Mc Fadden Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt. Daher hat der Urheberrechtsinhaber gegen diesen Anbieter keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil Dritte das WiFi-Netz zur Verletzung seiner Rechte benutzt haben. Da ein solcher Schadensersatzanspruch nicht besteht, kann der Urheberrechtsinhaber auch keine Erstattung der für sein Schadensersatzbegehren aufgewendeten Abmahn- oder Gerichtskosten verlangen.
Hingegen läuft es der Richtlinie nicht zuwider, dass der Urheberrechtsinhaber bei einer innerstaatlichen Behörde oder einem innerstaatlichen Gericht eine Anordnung beantragt, mit der dem Anbieter aufgegeben wird, jeder Urheberrechtsverletzung durch seine Kunden ein Ende zu setzen oder solchen Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Update: Wir haben das Urteil und seine möglichen Folgen analysiert: EuGH-Urteil zu offenen Netzen: Hintertür für Abmahnindustrie bleibt offen.
Das Verfahren kam durch Tobias McFadden zustande, der Inhaber eines Geschäfts für Licht- und Tontechnik und Freifunker ist sowie für die Piratenpartei im Gemeinderat der oberbayerischen Gemeinde Gauting sitzt. Weil aus dem offenen WLAN, das er in seinem Geschäft betreibt, im September 2010 ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück zum Download angeboten wurde, ließ Rechteinhaber Sony ihm eine Abmahnung zukommen. Kostenpunkt: 800 Euro. McFadden erklärte, er habe das Musikstück nicht selber angeboten, könne aber auch nicht ausschließen, dass jemand den von ihm angebotenen Netzzugang dazu genutzt hat. Der Freifunker hat sein WLAN aus Überzeugung nicht durch ein Passwort geschützt, sondern wollte der Öffentlichkeit Zugang zum Internet ermöglichen. Gegen die Abmahnung wehrte er sich mit einer negativen Feststellungsklage, doch Sony ließ nicht locker und verklagte den WLAN-Betreiber auf Unterlassung und Schadenersatz. So wurde der Fall, der exemplarisch für viele andere Verfahren in Deutschland steht, zum Politikum.
Weil das zuständige Landgericht München I grundsätzlichen Klärungsbedarf in Hinblick auf Widersprüche zwischen der deutschen und der europäischen Rechtslage beim Thema sah, wandte es sich mit einigen Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
