§ 219a: Urteil gegen Kristina Hänel aufgehoben

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das Urteil gegen die Gießener Ärztin Kristina Hänel aufgehoben. Sie sollte 6.000 Euro Strafe zahlen, weil sie auf ihrer Website zu Schwangerschaftsabbrüchen informiert hat. Der kürzlich geänderte Paragraf 219a sei zu ihren Gunsten auszulegen, urteilte das Gericht. Nun wird es eine Neuverhandlung geben müssen.

Kristina Hänel bei einer Preisverleihung der Heinrich-Böll-Stiftung.
Kristina Hänel bei einer Preisverleihung der Heinrich-Böll-Stiftung. CC-BY-SA 2.0 Heinrich-Böll-Stiftung

Es ist ein kleiner Erfolg in einer langen Auseinandersetzung: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das Urteil gegen die Gießener Ärztin Kristina Hänel wegen angeblicher illegaler Werbung für Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben. Das Urteil habe keinen Bestand, begründete das Gericht die Aufhebung, da nach Hänels Verurteilung der entsprechende Paragraf 219a geändert worden sei. Es lasse sich nicht ausschließen, dass sich die Änderungen zu Hänels Gunsten auswirken. Das Gericht hat den Fall daher zur Neuverhandlung an das Landgericht Gießen zurück verwiesen.

Hänel war im November 2017 vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt worden. Sie soll auf ihrer Homepage für Schwangerschaftsabbrüche geworben haben, begründete das Gericht das Urteil: ein Verstoß gegen Paragraf 219a des Strafgesetzbuches. Dieser verbietet, Schwangerschaftsabbrüche „zum eigenen Vermögensvorteil“ öffentlich anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen. Abtreibungsgegner haben den Paragrafen vor einigen Jahren wieder entdeckt und nutzen ihn seither strategisch, um Ärzt:innen anzuzeigen, die Abbrüche vornehmen.

Ein Urteil wird zum Katalysator der Debatte

Der Fall hat in Deutschland eine neue Debatte über den Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen ausgelöst, wie es sie seit der gescheiterten Reform in den 90er Jahren nicht mehr gegeben hatte. Medien berichteten über den Fall, Hänel saß bei Anne Will, im Netz formte sich unter dem Hashtag #wegmit219a eine neue Bewegung. Eine neue Generation von angehenden Ärztinnen und Ärzten politisierte sich. Mit ihrem Kampf gegen die Kriminalisierung von Ärzt:innen wurde Hänel zur Leitfigur der Bewegung für eine bessere Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen.

Hänel hatte nach dem Urteil angekündigt, im Zweifel bis vor das Verfassungsgericht in Karlsruhe zu ziehen. Ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hatte das Landesgericht Gießen im Oktober 2018 zunächst abgelehnt. Ihr Anwalt hatte argumentiert, der Paragraf 219a sei verfassungswidrig, weil er die Berufsfreiheit von Ärztinnen und das Recht der Frauen auf Information verletze. Expert:innen bei einer Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags teilten diese Einschätzung.

219a wird nicht gestrichen

Nach langem Ringen hat der Bundestag im März schließlich einen Kompromiss verabschiedet, der angeblich Rechtssicherheit bieten soll: Demnach bleibt es Ärzt:innen weiter verboten, auf ihrer Webseite über Schwangerschaftsabbrüche zu informieren. Sie dürfen nun aber auf den Umstand hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Für alle weiteren Informationen – etwa Vor- und Nachteile bestimmter Methoden – müssen sie auf eine „neutrale Stelle“ verweisen.

Das Oberlandesgericht in Frankfurt geht davon aus, dass diese neue Rechtslage zu einer günstigeren Bewertung für Kristina Hänel führen könnte. Kritiker:innen weisen jedoch darauf hin, dass Hänels Website auch nach der neuen Rechtslage strafbar bleibt. Hänel bietet dort unter dem Punkt „Schwangerschaftsabbruch“ an: „Weitere Informationen zum Thema Schwangerschaftsabbruch senden wir Ihnen gerne per E-Mail zu.“

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