LuxLeaks: Urteil gegen einen der beiden Whistleblower gekippt

Der Kleinstaat Luxemburg gilt weiterhin als Steuervermeidungsparadies. CC-BY-NC 2.0 James Eberton

Das oberste luxemburgische Gericht hat ein Urteil gegen einen Informanten in der LuxLeaks-Affäre gekippt. Der Whistleblower Antoine Deltour war von einem Gericht wegen Diebstahls zu zwölf Monaten auf Bewährung und einer Geldstrafe von 1.500 Euro verurteilt worden. Die Strafe des Whistleblowers Raphaël Halet wird hingegen aufrechterhalten.

Die Süddeutsche berichtet:

Die Whistleblower und ehemaligen Mitarbeiter der Beratungsgesellschaft Pricewaterhouse-Coopers (PwC) wurden in erster Instanz im Sommer 2016 verurteilt. Deltour bekam zwölf Monate Haft und 1500 Euro Geldstrafe. Die beiden hatten brisante Steuer-Dokumente an den Journalisten Edouard Perrin weitergegeben. Beide Whistleblower hatten stets betont, dass sie Missstände öffentlich machen wollten. Dies sei ihre Motivation gewesen. Um Geld sei es ihnen nicht gegangen.

Deltour und Halet hatten etwa 300.000 Dokumente entwendet. Sie enthüllten damit, wie Luxemburg Großkonzernen dabei half, Steuerzahlungen in Milliardenhöhe zu vermeiden. Der Fall löste neben einer Debatte um Steuerschlupflöcher auch Diskussionen darüber aus, wie Whistleblower besser geschützt werden können.

4 Ergänzungen

  1. Die interessante Information ueber die Ueberschrift hinaus waere doch gewesen, warum das Urteil gekippt wurde und was jetzt weiter mit Deltour passiert.

    Steht immerhin in dem verlinkten Artikel der Sueddeutschen.

  2. Aus der Süddeutschen Zeitung:
    „Die Verteidigungslinie seines [Deltours] Anwalts hat die Richter offenbar überzeugt. Er verstehe nicht, warum sein Mandant vom Gericht zwar als Whistleblower anerkannt, dann aber wegen Diebstahls verurteilt werden könne. Ohne im Besitz von Daten zu sein, könne man schließlich nicht zum Whistleblower werden. Dies sei ein Paradoxon. Die Richter sahen das ähnlich: Deltours Funktion als Hinweisgeber sei nicht richtig gewürdigt worden, hieß es.

    Halet kündigte an, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anzurufen. Er betonte, im Interesse der Allgemeinheit gehandelt zu haben. Beide Whistleblower beriefen sich erneut auf den Schutz, der Hinweisgebern nach Artikel 10 der Europäischen Konvention für Menschenrechte zustehe. Halets Anwalt erklärte, dass sein Mandant keinen fairen Prozess gehabt habe, wie das in dieser Konvention vorgesehen sei.

    Quelle:
    https://netzpolitik.org/2018/luxleaks-urteil-gegen-einen-der-beiden-whistleblower-gekippt/

    Artikel 10 der EU Menschenrechtskonvention:
    „1. Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

    2. Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich[1] sind.“

  3. Ihnen ist es besser ergangen wie der maltesischen Journalistin. Gibt es eigentlich neue Nachrichten über diesen Fall.

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