Nebelkerze aus Verkehrsministerium: Gesetzentwurf sieht doch keine Öffnung neuer Wetterdaten vor

Das Verkehrsministerium wollte uns den Gesetzentwurf für die Neuregelung des Deutschen Wetterdienstes nicht geben. Jetzt veröffentlichen wir ihn trotzdem. Wir zeigen: Die angekündigte Öffnung von Wetterdaten könnte ausbleiben.

Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) wird entgegen einer eigenen Ankündigung womöglich kaum neue Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) öffnen. Wie aus einem Gesetzentwurf für eine Änderung des DWD-Gesetzes hervorgeht, den wir hier veröffentlichen (pdf), kann der Wetterdienst zwar künftig entgeltfrei Leistungen bereitstellen, etwa die Bereitstellung von Wetter-Apps. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung weiterer offener Wetterdaten ist allerdings nicht Teil des Entwurfs, den das Bundeskabinett in der vergangenen Woche veröffentlicht hat. Verkehrsminister Alexander Dobrindt hatte hingegen vermeldet, er öffne „einen einzigartigen Datenschatz“.

Die Informationspolitik des BMVI in den letzten Tagen war katastrophal. Die Pressestelle des Ministeriums gab an, über den Gesetzentwurf nicht zu verfügen, den es selbst in einer Pressemitteilung gelobt verfasst hatte. Auch wollte es den Entwurf nicht beschaffen. Wir sandten der Pressestelle also letztlich den aktuellen Entwurf zu, den wir beschafft hatten. Einer Bitte um Beantwortung von Fragen dazu kam das Ministerium jedoch nicht nach.

Offene Daten kann man nicht mehr öffnen

Das kann damit zusammenhängen, dass das Ministerium in der ursprünglichen Pressemitteilung zu viel versprochen hatte: Zwar „darf“ der Wetterdienst nach dem Gesetzentwurf, der im März im Bundesrat behandelt wird, seine Leistungen gebührenfrei zur Verfügung stellen. Eine weitere Öffnung von Daten ist aber nicht ausdrücklich vorgesehen. Es ist vollkommen unklar, welche Daten geöffnet werden sollen. Schon jetzt stehen nämlich umfangreiche Daten des Wetterdienstes über FTP frei zur Verfügung.

Ein großer Teil des Streits um das anstehende Gesetz wird sich ohnehin um die bald gebührenfreien Apps des Wetterdienstes drehen. Während manche privaten Anbieter von Apps etwa im Besitz von ProSiebenSat.1 fürchten, durch staatliche Angebote vom Markt gedrängt zu werden, sehen andere die Entwicklung gelassen. Das weckt Erinnerungen an die Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Tagesschau-App, über die es einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen Verlegern und der ARD gibt.

Der Gesetzentwurf im Volltext:

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst

A. Problem und Ziel
Erklärtes Ziel des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ist es, den Zugang zu und die Nutzung von meteorologischen Daten für die Bürger und Bürgerinnen, die Verwaltung sowie für privatwirtschaftliche Nutzer zu vereinfachen.
Die gesetzlichen Änderungen ermöglichen nunmehr dem Deutschen Wetterdienst (DWD) eine entgeltfreie Abgabe von meteorologischen Daten und diesbezüglichen Leistungen. Damit wird zukünftig im Rahmen der Aufgabenerledigung des DWD die Versorgung der Allgemeinheit mit meteorologischen Informationen, insbesondere Warnungen vor Wettergefahren sowie umwelt- und klimaschutzrelevanten Informationen verbessert. Ziel der Gesetzesänderung ist es, in einer vernetzten Gesellschaft mit der Gefahr hoher Schadenspotentiale durch Wetter- und Witterungsereignisse die Zusammenarbeit der Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufgaben im Katastrophenschutz wahrnehmen, zu stärken sowie den Mehrwert aus der allgemeinen Nutzung der Leistungen des DWD durch ihre geldleistungsfreie Zurverfügungstellung zu vergrößern.
Darüber hinaus wird der Katalog der Aufgaben des DWD modernisiert, insbesondere wird der Aspekt des Klima- und Umweltschutzes ausdrücklich genannt und somit seiner aktuellen Bedeutung gemäß dokumentiert. In der Gesellschaft hat in den letzten Jahren ein steter Wertewandel stattgefunden. Umweltschutz und Gesundheit genießen heute einen sehr hohen Stellenwert, insbesondere bei den Ressourcen Wasser und Boden. Die Bürgerinnen und Bürger erwarten daher zu Recht, dass das verfugbare Know-how und Datenmaterial der Bundesbehörden zum Schutz von Umwelt und Gesundheit uneingeschränkt eingesetzt werden kann.

B. Lösung
Die bisherigen Regelungen des DWD-Gesetzes berücksichtigen diese gestiegenen Anforderungen an die Informationsversorgung der. Allgemeinheit nur in unzureichendem Maße. Deshalb ist eine gesetzliche Änderung erforderlich.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Abgäbe von meteorologischen Daten über Geodatendienste führt zu einer Verlagerung bei der Verwendung von Personal und Investitionen. In den etablierten Prozessen der Angebotsplanung und des Zahlungsmanagements werden Kapazitäten frei. In den auszubauenden Prozessen der standardisierten Digitalisierung und technischen Unterstützung entstehen bei den künftig steigenden Datenmengen zusätzliche Ressourcenbedürfnisse.
Bei einer sukzessiven Verlagerung ist kein Mehrbedarf bei den Personalkosten zu erwarten. Nicht auszuschließen ist, dass der steigende Bedarf an technischer Infrastruktur zu höheren Investitionen führt.
Durch die geldleistungsfreie Abgabe der meteorologischen Daten entstehen dem Bundeshaushalt Einnahmeverluste in Höhe von voraussichtlich 3,5 Millionen Euro pro Jahr. Die Einnahmeverluste sowie etwaiger Personalmehrbedarf und Mehrbedarf für Investitionen werden durch entsprechende Einsparungen bzw. Umschichtungen im Epl. 12 ausgeglichen.

E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung sinkt geringfügig, weil Rechnungen nur noch für entgeltpflichtige Leistungen erstellt und nur noch diese Zahlungseingänge kontrolliert werden müssen.

F. Weitere Kosten
Die Auswirkungen des Gesetzes tragen tendenziell zu einer Senkung der Einzelpreise und des Verbraucherpreisniveaus im Bereich der Erbringung von meteorologischen und klimatologischen Leistungen durch steigende Angebotsvielfalt und konkurrierende Unternehmen am Markt bei. Die Senkung kann nicht quantifiziert werden, da sie maßgeblich von einer nicht abschätzbaren Überwälzung der Kostensenkungseffekte an den Endnutzer abhängt. Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft werden entsprechend der Höhe der wegfallenden Entgelte für meteorologische Daten entlastet.


Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst

Vom ….

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das DWD-Gesetz vom 10. September 1998 (BGBI. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 585 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 gestrichen

2. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Aufgaben

(1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind
1. die Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunden und Nutzer, insbesondere auf den Gebieten des Verkehrs, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Bauwesens, des Gesundheitswesens, der Wasserwirtschaft einschließlich des vorbeugenden Hochwasserschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes und der Wissenschaft,
2. die meteorologische Sicherung der Luft- und Seefahrt, der Verkehrswege sowie wichtiger Infrastrukturen, insbesondere der Energieversorgung und der Kommunikationssysteme,
3. die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen,
a) die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können
oder
b) die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignisse mit hohem Schadenspotential stehen,
4. die kurzfristige und langfristige Erfassung, Überwachung und Bewertung der meteorologischen Prozesse, Struktur und Zusammensetzung der Atmosphäre,
5. die Erfassung der meteorologischen und klimatologischen Wechselwirkung zwischen der Atmosphäre und anderen Bereichen der Umwelt,
6. die Analyse und Vorhersage der meteorologischen und klimatologischen Vorgänge sowie die Analyse und Projektion des Klimawandels und dessen Auswirkungen,
7. die Überwachung der Atmosphäre auf radioaktive Spurenstoffe und die Vorhersage deren Verfrachtung,
8. der Betrieb der erforderlichen Mess- und Beobachtungssysteme zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Aufgaben als Teil der Geodateninfrastruktur und
9. die Bereithaltung, Archivierung, Dokumentierung und Abgabe meteorologischer und klimatologischer Geodaten und Dienstleistungen.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Deutsche Wetterdienst wissenschaftliche Forschung im Bereich der Meteorologie, Klimatologie und verwandter Wissenschaften und wirkt bei der Entwicklung entsprechender Standards und Normen mit.
(3) Der Deutsche Wetterdienst ist der nationale meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Er nimmt an der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meteorologie und Klimatologie teil und erfüllt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen.
(4) Im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 1 unterstützt der Deutsche Wetterdienst den Bund, die Länder und die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Bereich von Katastrophenschutz, Bevölkerungs- und Umweltschutz, insbesondere bei Wetter- und Klimaereignissen mit hohem Schadenspotential und beteiligt sich an den Aufgaben im Rahmen der Zivilen Verteidigung und der zivil-militärischen Zusammenarbeit.
(5) Das Strahlenschutzvorsorgegesetz, das Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes und das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz bleiben unberührt.
(6) Der DWD darf Leistungen, die im Sinne des§ 6 AbsatZ 2a unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, selbst öffentlich verbreiten, soweit dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört.“

3. § 6 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren besteht, sind folgende Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei:
1. Leistungen an Bund, Länder und Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 4 Absatz 4,
2. Leistungen an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 und 6 zur öffentlichen Verbreitung,
3. die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten im Sinne des§ 3 Absatz 1 und 3 des Geodatenzugangsgesetzes im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur.“

4. § 13 wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkraftreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Begründung
A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Gesetz enthält im Wesentlichen Regelungen zur Umsetzung der Geldleistungsfreiheit für meteorologische Daten und Leistungen des DWD, zur Optimierung der Aufgabenerfüllung des DWD und zur Modernisierung des Aufgabenkatalogs im DWD-Gesetz.

II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Zielsetzung

Erklärtes Ziel des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ist es, durch die geldleistungsfreie Bereitstellung von meteorologischen Daten den Zugang zu und die Nutzung von meteorologischen Daten für die Bürger und Bürgerinnen, Verwaltung und Wirtschaft zu vereinfachen.
Die neuen gesetzlichen Regelungen ermöglichen dem DWD im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage eine entgeltfreie Abgabe von meteorologischen Daten und Leistungen im Kernbereich Meteorologie, insbesondere Warnungen vor Wettergefahren, sowie auf dem Feld umwelt- und klimaschutzrelevanter Informationen.
Die mit der Gesetzesänderung geschaffene Möglichkeit des geldleistungsfreien Bezugs der meteorologischen Daten durch Behörden des Bundes, •der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufgaben im Katastrophenschutz wahrnehmen, sowie durch den privatwirtschaftliehen Sektor vergrößert den Mehrwert aus der Nutzung der gewonnen Daten.
Darüber hinaus wird der Katalog der Aufgaben modernisiert. Die Meteorologie als Lehre von den physikalischen und chemischen Vorgängen in der Atmosphäre umfasst auch die Klimatologie, d.h. die gemittelten Wetterbeobachtungen über einen längeren Zeitraum. Die Klimatologie ist ein wichtiger Aspekt der Meteorologie, insbesondere im Zusammenhang mit dem Klimawandel und dessen Auswirkungen. Dies soll durch explizite Nennung der Klimatologie im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden.
Klima- und Umweltschutz im Rahmen der Meteorologie werden ausdrücklich genannt und somit ihrer Bedeutung gemäß dokumentiert. In der Gesellschaft hat in den letzten Jahren ein steter Wertewandel stattgefunden. Umweltschutz und Gesundheit haben heute einen sehr hohen Stellenwert, der sich auch in der Aufgabenwahrnehmung des DWD widerspiegelt. Um zum Beispiel die Ressourcen Wasser und Boden zu schützen, werden agrarmeteorologische Leistungen für Landwirte erbracht, die den meteorologisch bestgeeigneten Zeitpunkt für Düngung oder Pflanzenschutzmaßnahmen empfehlen.
Für die Gesundheit der Bevölkerung erstellt der DWD zum Beispiel Hitzewarnungen und Pollenflugvorhersagen.
Die Bürgerinnen und Bürger erwarten, dass das verfügbare Know-how und Datenmaterial der Behörden des Bundes zum Schutz von Umwelt und Gesundheit uneingeschränkt eingesetzt werden kann. Durch dieses Gesetz wird das für meteorologischen Daten und Leistungen des DWD erreicht.

2. Notwendigkeit
Die bisherigen Regelungen des DWD-Gesetzes berücksichtigen diese Zielsetzung nur in unzureichendem Maße. Eine gesetzliche Änderung ist erforderlich, um die entgeltfreie Abgabe von Daten des DWD zu ermöglichen.
Privatwirtschaftliche Nutzer jeglicher Art und insbesondere Start-up-Unternehmen erhalten dadurch deutlich verbesserte Möglichkeiten der Weiterverwendung der meteorologischen Daten und Leistungen des DWD, die etwa in Kombination mit Mobilitätsdaten einen Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten können.

III. Gesetzgebungskompetenz
Nach Artikel 87 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) kann der Bund für Angelegenheiten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue unmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz ohne Zustimmung des Bundesrates errichten. Von der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gemäß Artikel 74 Nr. 21 GG für den „Wetterdienst“ hat der Bundesgesetzgeber in den Jahren 1952 und 1998 Gebrauch gemacht und mit dem Gesetz vom 11. November 1952 die nicht rechtsfähige Anstalt „Deutscher Wetterdienst“ errichtet und mit Gesetz vom 10. September 1998 eine neue Grundlage geschaffen.

IV. Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Abgabe von meteorologischen Daten über Geodatendienste führt zu einer Verlagerung bei der Verwendung von Personal und Investitionen. In den etablierten Prozessen der Angebotsplanung und des Zahlungsmanagements werden Kapazitäten frei. In den auszubauenden Prozessen der standardisierten Digitalisierung und technischen Unterstützung entstehen bei den künftig steigenden Datenmengen zusätzliche Ressourcenbedürfnisse.
Bei einer sukzessiven Verlagerung ist kein Mehrbedarf bei den Personalkosten zu erwarten. Nicht auszuschließen ist, dass der steigende Bedarf an technischer Infrastruktur zu höheren Investitionen führt.
Durch die geldleistungsfreie Abgabe der meteorologischen Daten entstehen dem Bundeshaushalt Einnahmeverluste in Höhe von voraussichtlich 3,5 Millionen Euro pro Jahr. Die Einnahmeverluste sowie etwaiger Personalmehrbedarf und Mehrbedarf für Investitionen werden durch entsprechende Einsparungen bzw. Umschichtungen im Einzelplan 12 ausgeglichen.

2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung sinkt geringfügig, weil Rechnungen nur noch für entgeltpflichtige Leistungen erstellt und nur noch diese Zahlungseingänge kontrolliert werden müssen.

V. Weitere Kosten
Die Auswirkungen des Gesetzes tragen tendenziell zu einer Senkung der Einzelpreise und des Verbraucherpreisniveaus im Bereich der Erbringung von meteorologischen Und klimatologischen Leistungen durch steigende Angebotsvielfalt und konkurrierende Unternehmen am Markt bei. Die Senkung kann nicht quantifiziert werden, da sie maßgeblich von einer nicht abschätzbaren Überwälzung der Kostensenkungseffekte an den Endnutzer abhängt. Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft werden entsprechend der Höhe der wegfallenden Entgelte für meteorologische Daten entlastet.

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst steht dem Recht der Europäischen Union oder völkerrechtlichen Verträgen nicht entgegen.

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.

VIII. Weitere Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient dem Bürokratieabbau, der bisherige Verwaltungsaufwand bei der Abgabe und Verwendung von Geodaten und Leistungen wird verringert, insbesondere entfallen bisher notwendige urheberrechtliche und technische Vorkehrungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung. Meteorologische Daten und Leistungen des DWD können mit der Gesetzesänderung auch durch andere Behörden aller Verwaltungsebenen ohne Beschränkung verwendet und veröffentlicht werden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf entspricht der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Mit der geldleistungsfreien Abgabe können die meteorologischen und klimatologischen Daten und Leistungen einem breiten Nutzerkreis zur Verfügung gestellt werden, um sie nutzbringend zu verwenden. In der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sind Schwerpunktthemen Klima, Energie und die nachhaltige Wasserpolitik Das Nachhaltigkeitsmanagement und die Managementregeln der Nachhaltigkeit, wie zum Beispiel Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden, werden durch die geldleistungsfreie Abgabe unterstützt.

B. Besonderer Teil- zu den Vorschriften im Einzelnen:
Zu Artikel 1
Nummer 2 (§ 4 Aufgaben)

Der Katalog der Aufgaben wird durch die nun ausdrücklich genannte meteorologische Sicherung der Verkehrswege und wichtigen Infrastrukturen, der Klimatologie, als wichtigem Teil der Meteorologie, sowie des Klimawandels und dessen Auswirkungen, modernisiert.
Die Vulnerabilität/Verletzbarkeit weltweit vemetzter Verkehrswege und wichtiger Infrastrukturen durch Wettererscheinungen, wie Orkane (zum Beispiel Qrkan Kyrill, Januar 2007), Starkniederschlagsereignisse (zum Beispiel Hochwasser an Eibe und Donau, August 2002 und Mai/Juni 2013 und die Sturzfluten im Mai/Juni 2016), Luftverfrachtungen (zum Beispiel Vulkanausbruch Eyjafjallajökull auf Island, April 2010) und hohe Schneefälle, Nassschneefälle und Sturm (zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen im November 2005, die zu Vereisung und Bruch von Stromleitungen mit tagelangem Stromausfall führten) können eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und bergen ein hohes Schadenspotential.

Absatz 1 Nummer 1 (Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen)
Die Klimatologie ist ein wichtiger Aspekt der Meteorologie, insbesondere im Zusammenhang mit dem Klimawandel und dessen Auswirkungen. Dies findet durch die deklaratorische Einfügung der Worte klimatologischer Dienstleistungen auch im Gesetzestext seinen Ausdruck.

Absatz 1 Nummer 2 (Meteorologische Sicherung der Luft- und Seefahrt, ‚der Verkehrswege und wichtiger Infrastrukturen)
Die meteorologische Sicherung der Luft- und Seefahrt wird ergänzt. um die Begriffe Verkehrswege sowie wichtiger Infrastrukturen, insbesondere der Energieversorgung und Kommunikationssysteme. Die wichtigen Infrastrukturen orientieren sich an dem Begriff der „Kritischen Infrastrukturen“, das sind Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder andere dramatische Folgen eintreten würden. Zu den Bereichen, die überlebensnotwendige Infrastrukturen bereitstellen, zählen zum Beispiel die Sektoren Energie, Gesundheit, Informationstechnik, Telekommunikation und die Wasserversorgung.

Absatz 1 Nummer 3 (Herausgabe amtlicher Warnungen)
Die Ergänzungen und die Aufzählung soll deutlich machen, dass amtliche Warnungen nicht nur dann erforderlich sind, wenn Wettererscheinungen zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung werden können, sondern auch dann wenn ein hohes Schadenspotential droht. Eine umfassende Unterstützung der Gefahrenabwehr ist erforderlich, weil Wetter- und Witterungsereignisse und deren Wirkungen vielschichtig sein und die Wirkungen auch länger andauern können.

Absatz 1 Nummer 5 (Erfassung der meteorologischen und klimatologischen Wechselwirkung)
Auch bei der Erfassung der Wechselwirkung zwischen der Atmosphäre und anderen Bereichen der Umwelt ist die Klimatologie wichtig und zu nennen.

Absatz 1 Nummer 6 (Analyse und Vorhersage)
Neben der Vorhersage ist auch die Analyse meteorologischer und klimatologischer Vorgänge ein wichtiger Aspekt der Aufgaben des DWD. Eine umfassende, in sich stimmige Analyse ist als Basis für eine klimatologische Bewertung von Entwicklungen und Trends wichtig, zum Beispiel um nicht-meteorologische und nicht-klimatologische Trends zu eliminieren. Um die Bedeutung von Wetter- und Klimavorhersagen deutlich zu machen, werden beide Begriffe genannt.
Klimavorhersagen berechnen die Entwicklung des Klimas in der Zukunft für Zeiträume von Jahreszeiten bis zu Dekaden (10-Jahres-Zeiträumen). Ihre Aussagen unterscheiden sich deshalb stark von einer Wettervorhersage. Wie bei einer Wettervorhersage ist bei einer Klimavorhersage die Kenntnis des aktuellen Zustandes des Klimasystems essentiell.
Zusätzlich sind die Komponenten des Klimamodelles – vor allem der Ozean – in der Lage, diese Anfangsbedingungen aufzunehmen, zu verarbeiten und die resultierenden Signale auf längeren Zeitskalen mit der Atmosphäre auszutauschen. Änderungen der Treibhausgaskonzentration und des Strahlungsantriebs wirken sich bei einer längeren Vorhersagedauer (von mindestens mehreren Jahren) ebenfalls auf das Ergebnis der Klimavorhersage aus. Ihre Bedeutung für die dekadische Vorhersage ist jedoch geringer als für Klimaprojektionen.
Für die Analyse der Auswirkungen der menschlichen Aktivitäten auf das Klima der Erde (Anthropogener Klimawandel) werden Klimamodelle genutzt. Diese sind in der Lage alle wesentlichen Prozesse der Atmosphäre, Biosphäre, Hydrosphäre und Kryosphäre unseres Planeten, zu beschreiben. Mit ihnen können die beobachteten Änderungen des Klimas in der Erdgeschichte analysiert und nachvollzogen werden.
Klimaprojektionen sind das Ergebnis der Anwendung von Klimamodellen, die auf Emissions- und Konzentrationsszenarien basieren. Für eine Klimaprojektion ist der Anfangszustand der Atmosphäre nicht entscheidend. Vielmehr werden die Wirkungen auf das zukünftige Klima über Zeiträume von mehr als 100 Jahren anband angenommener Vorgaben („Szenarien“) berechnet, um den Klimawandel zu untersuchen. Klimaprojektionen bilden eine wichtige Grundlage, um Informationen über Klimafolge und mögliche Anpassungsoptionen zu gewinnen.

Absatz 1 Nummer 8 (Betrieb der Mess- und Beobachtungssysteme)
Die mit den Mess- und Beobachtungssystemen des DWD gewonnenen Daten sind Teil der Geodateninfrastruktur des Bundes, das ein Netzwerk zum Austausch von Geodaten ist, welches der öffentlichen Verwaltung, der Wirtschaft, der Wissenschaft und den Bürgern zur Verfügung steht. Die Nennung des Begriffs Geodateninfrastruktur im Gesetz macht dies deutlich.

Absatz 1 Nummer 9 (Bereithaltung. Archivierung. Dokumentierung und Abgabe von Geodaten und Dienstleistungen)
Die Regelung verdeutlicht, dass auch die Abgabe meteorologischer und klimatologischer Geodaten und Dienstleistungen vom Aufgabenkatalog umfasst ist.

Absatz 2 (Forschung)
Die Klimatologie ist, wie bereits oben dargestellt, ein wichtiger Teil der Forschung, deren Bedeutung hier dokumentiert wird.

Absatz 3 (nationaler meteorologischer Dienst)
Klimatologie ist, wie bereits oben dargestellt, auch Teil des nationalen meteorologischen Dienstes der Bundesrepublik Deutschland.

Absatz 4 (Unterstützung von Bund, Ländern. Gemeinden und Gemeindenverbände)
In einer vernetzten Gesellschaft mit der Gefahr hoher Schadenspotentiale durch Wetter und Witterungsereignisse ist die Zusammenarbeit der Behörden des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden zum Schutz der Bevölkerung erforderlich, um Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Der Austausch von meteorologischen Informationen und die meteorologische Beratung zwischen dem DWD und den verschiedenen Verwaltungsträgern muss gewährleistet sein, da solche Wetterereignisse unabhängig von Verwaltungszuständigkeiten und föderalen Strukturen geschehen. Die Zusammenarbeit bezieht alle Behörden ein, die in der Bundesrepublik Deutschland Aufgaben im Katastrophenschutz, Bevölkerungs- und Umweltschutz wahrnehmen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst auch die Vorbeugung von Katastrophen. Damit ist sowohl der Schutz vor, während und nach einer konkreten wetterbedingten Katastrophe als auch die Vorsorge vor einer solchen Katastrophe gemeint. Vorsorge wird verstanden als Maßnahmen, die dazu dienen zukünftige Katastrophen zu verhindem bzw. in ihren Folgen abzumildern.

Absatz 5 (Strahlenschutzvorsorgegesetz)
Hier wurde der Verweis auf die letzte Gesetzesänderung durch Artikel 92 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S 1474) ergänzt.

Absatz 6 (Öffentliche Verbreitung entgeltfreier Leistungen)
Mit dem neu gefassten Absatz 6 wird ausdrücklich geregelt, dass der DWD berechtigt ist, seine Leistungen selbst gemäß dem ebenfalls neu gefassten § 6 Abs. 2a analog oder digital, etwa über moderne Kommunikationsmittel wie zum Beispiel eine App für mobile Endgeräte öffentlich zu verbreiten. Nicht nur durch die Erstellung seiner Leistungen, sondern vornehmlich auch durch deren Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung erfüllt der DWD seine gesetzlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge.

Zu Nummer 3 (§ 6 Absatz 2a Vergütungen)
Absatz 2a (entgeltfreie Dienstleistungen)
Mit dem neu gefassten Absatz 2a wird festgelegt, dass Leistungen des DWD zur Unterstützung von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 4 Absatz 4 und an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 zur öffentlichen Verbreitung über moderne Kommunikationsmittel, wie zum Beispiel mobile Endgeräte über eine App, sowie die Bereitstellung von Geodaten über Geodatendienste im Sinne des § 3 Absatz I und Absatz 3 Geodatenzugangsgesetz (GeoZG) im Rahmen der nationalen Geodateninfrastruktur, entgeltfrei sind. Mit einer entgeltfreien Abgabe der Geodaten und Leistungen an die Allgemeinheit erfüllt der DWD seine Aufgabe der Versorgung der Allgemeinheit im Sinne der Daseinsvorsorge. Dies gilt insbesondere für seine Kernaufgabe, die Herausgabe von amtlichen Warnungen über Wettererscheinungen, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können oder die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotential stehen sowie bei der Unterstützung der Behörden des Katastrophenschutzes.

Nummer 4 (§ 13 Gebührenordnung)
Die Gebührenordnung wurde durch das Inkrafttreten der Preisliste ersetzt. Dieser Regelung bedarf es nicht mehr.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

4 Ergänzungen

  1. §6, Absatz 2a ist doch erheblich aufgebohrt worden:
    Alte Fassung:

    „(2a) Leistungen des Deutschen Wetterdienstes an die Länder im Rahmen des § 4 Abs. 4 sind entgeltfrei.“

    Neue Fassung:
    „(2a) Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren besteht, sind folgende Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei:
    1. Leistungen an Bund, Länder und Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 4 Absatz 4,
    2. Leistungen an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 und 6 zur öffentlichen Verbreitung,
    3. die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten im Sinne des§ 3 Absatz 1 und 3 des Geodatenzugangsgesetzes im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur.““

    Das hätte man durch entsprechenden Wortbeitrag auch würdigen können.

    1. „Leistungen“ sind entgeltfrei, das sind aber nicht „Daten“. Leistungen sind die DWD-App, Wetter-Videos, Wetter-Filme, Wetter-Reportagen des DWD.
      Will man an die Daten ran, gilt 3.: „Bereitstellung von Geodaten im Geoportal“. Im Geoportal (mcloud) befinden sich schon jetzt vor allem alte Daten, aber keine aktuellen. Die beim Wetter nun mal interessanten aktuellen Daten müssen auch weiterhin nicht im Geoportal zugreifbar gemacht werden.

      1. Das sieht der Gesetzentwurf anders. Unter Aufgabe des DWDs wird genant:
        „9. die Bereithaltung, Archivierung, Dokumentierung und Abgabe meteorologischer und klimatologischer Geodaten und Dienstleistungen.“
        Die Abgabe von Geodaten sieht das Gesetz als Leistung.
        Und auch hier: „3. die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten im Sinne des§ 3 Absatz 1 und 3 des Geodatenzugangsgesetzes im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur.“
        Die Bereitstellung ist eine Leistung.
        Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf lässt sich die Behauptung nicht beweisen.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.