Die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen hat einen aufschlussreichen Praxistest gemacht: In einem Versuch über einen Monat hinweg hatten zwölf Personen Fitness-Tracker und Wearables mitsamt der Synchronisation zu den zugehörigen Apps ausprobiert. Danach schickten sie mit Hilfe des bei Fitness-Apps schon länger aktiven Marktwächter-Teams der Verbraucherschutzzentrale NRW gleichlautende Auskunftsanträge an die jeweiligen Hersteller. Und siehe da, geltendes Datenschutzrecht schert die Fitness-App-Anbieter wenig: Die Antworten zur Datennutzung waren oft unzureichend, manche Anbieter gaben gar keine Auskunft.
Gefragt wurde danach, was mit den Daten bei der App-Nutzung passiert. Überhaupt nur drei von den zwölf Anbietern bequemten sich zu einer „angemessenen“ Antwort, berichtet die Verbraucherschutzzentrale NRW. Darin seien konkrete Angaben gemacht worden, welche Nutzerdaten zu welchem Zweck gespeichert und weitergegeben werden. Manche der Anbieter hätten aber die Auskunftsanträge nur mit „pauschalen Hinweisen“ beantwortet.
Weitverbreitet: Fitness-Apps
Typischerweise haben die smarten Fitness-Tracker, die in vielen Formen angeboten werden, Sensoren wie Beschleunigungsmesser (Akzelerometer), Gyroskop oder Barometer sowie Schwerkraft‑, Temperatur‑, Druck- oder Magnetfeldstärken-Sensoren (Magnetometer) eingebaut. Sie zeichnen so die Aktivitäten der Nutzer und damit ihre Gesundheitsdaten auf. Software in Verbindung mit den Smartphone-Apps wandelt dann die Messdaten in für den Fitness-Interessierten nutzbringende Visualisierungen und Werte wie Schrittzahl, zurückgelegte Kilometer, Schlafgewohnheiten oder Kalorienverbrauch um.

Nach Angaben in einer US-bezogenen Studie (pdf, 35 MB) haben weltweit mehr als einhundert Millionen Verbraucher auf ihren Smartphones Fitness- oder Wellness-Apps installiert. In Deutschland genießen die Nutzer aber einen vergleichsweise guten Schutz: Wie bei jeder Datenverarbeitung muss auch bei solchen Daten nach deutschem Recht eine Einwilligung des Betroffenen eingeholt und bei Verlangen Auskunft erteilt werden. In der Praxis aber haben Wearable- und Fitness-App-Nutzer „kaum eine Chance“ zur Auskunft über ihre eigenen Daten, wie in der Pressemitteilung der Verbraucherschützer (pdf) betont wird.
Abmahnungen und Vertragsstrafen
Wegen der rechtlich unzureichenden Antworten wurden sechs der getesteten zwölf Anbieter der Fitness-Armbänder und Smartwatches daher nun abgemahnt: Garmin, Fitbit, Technaxx, Striiv, Jawbone und Apple. Wir haben Ricarda Moll, Referentin bei Marktwächter Digitale Welt der Verbraucherschutzzentrale NRW gefragt, für wie hoch sie die Durchschlagskraft von solchen Abmahnungen hält:
Die kollektive Rechtsdurchsetzung durch Verbraucherschutz-Organisationen ist ein erfolgreiches Modell, um schnell und effektiv Verbraucherrechte durchzusetzen und unlauterem Wettbewerb, unzulässigen AGB und Verstößen gegen geltendes Datenschutzrecht zu begegnen. Unternehmen verpflichten sich entweder außergerichtlich per strafbewehrter Unterlassungserklärung dazu, den beanstandeten Verstoß nicht mehr zu begehen – andernfalls können wir den Unterlassungsanspruch gerichtlich weiter verfolgen. Sollten wir trotz abgegebener Unterlassungserklärung einen Verstoß gegen das beanstandete Verhalten feststellen, können wir dies mit Vertragsstrafen sanktionieren.
Einige Anbieter haben immerhin die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, mit Ausnahme der Unternehmen Jawbone und Apple. Ersteres ist allerdings insolvent, damit hat sich der Fall wohl erledigt.
Nicht so bei Apple: Der Konzern wurde nun von den Verbraucherschützern verklagt. Die Klage ist bereits vor mehreren Wochen erhoben und auch schon zugestellt worden, wie uns Moll auf Nachfrage mitteilte.
