Die Influencer-Influenza

Wie eine Grippewelle breitet sich Influencer-Marketing in den sozialen Medien aus. Dass es sich um Werbung handelt, ist dabei häufig nicht zu erkennen. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle könnte das nun ändern.

Im Internet ist Werbung nicht immer so einfach zu erkennen CC-BY-NC-ND 2.0 Markus Kolletzky

Das Oberlandesgericht Celle hat die Drogeriekette Rossmann verurteilt, weil diese einen Instagram-Nutzer versteckt für sich hat werben lassen. Das berichtet das „Manager Magazin“ in seiner Ausgabe vom September 2017.

Der Instagrammer mit 1,3 Millionen Followern hatte in einem Post auf ein Angebot über Kosmetika aufmerksam gemacht und dabei die Hashtags #b. #ad #eyes #shopping #rabatt #40prozent verwendet. Das reicht nach Meinung des Gerichts nicht aus, um den Post angemessen als Werbung zu kennzeichnen.

Zwar ließ der Senat offen, ob das Hashtag #ad allgemein für eine Kennzeichnung von Werbung (engl. Advertisement) geeignet ist, stellte aber fest, dass es in diesem Fall nicht ausreichend war,…

…weil das Hashtag „#ad“ innerhalb des Beitrags nicht deutlich und nicht auf den ersten Blick erkennbar ist.

Die Richter berücksichtigten auch die besonders junge Zielgruppe:

Nach Überzeugung des Senats ist nicht damit zu rechnen, dass ein durchschnittliches Mitglied der Zielgruppe der beanstandeten Werbung das Hashtag an dieser Stelle zur Kenntnis nimmt.

Schleichwerbung ist in sozialen Netzwerken weit verbreitet. Auch YouTuber kennzeichnen finanzielle „Unterstützung“ durch Unternehmen in ihren Videos häufig nicht ausreichend. Die Landesmedienanstalten haben deswegen bereits 2015 einen Leitfaden (PDF) zum Thema veröffentlicht.

Korrekturhinweis: In einer früheren Version des Artikels hieß es, die Landesmedienanstalten würden das #ad zur Kennzeichnung entsprechender Beiträge empfehlen. Dies ist nicht der Fall.

2 Ergänzungen

  1. Könnte es statt „Follower“ nicht einfach „Mitläufer“ heißen?
    Fände den Ausdruck viel aussagekräftiger… ;-)

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