Vertreter von Union und SPD treffen sich morgen nicht-öffentlich, um über den Gesetzentwurf zur Störerhaftung zu verhandeln. Zuletzt wurde der Gesetzentwurf in einer Anhörung von Sachverständigen im Wirtschaftsausschuss heftig kritisiert.
Störerhaftung meint, dass Betreiber freier WLAN-Netze als „Störer“ haftbar gemacht werden können, wenn über ihre Netze beispielsweise Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Damit ist die Störerhaftung der Grund, warum es in Deutschland nach wie vor äußerst wenige öffentliche WLAN-Netze gibt. Die wenigsten möchten als Betreiber die Risiken in Kauf nehmen, für die Vergehen anderer abgemahnt zu werden. Der aktuelle Gesetzentwurf sieht eine Befreiung von der Störerhaftung für WLAN-Betreiber nur vor, wenn „zumutbare Maßnahmen“ ergriffen wurden, um Vergehen zu verhindern. Gemeint ist zum Beispiel das Einrichten eines Passworts, wodurch das Netz nicht mehr frei wäre, sowie das Einholen einer Rechtstreueerklärung der Nutzer.
Die Rechtstreueerklärung ist einer der Hauptstreitpunkte. Wir hoffen natürlich, dass auch diese Idee im Papierkorb landet. Die Union hatte die Kritik an der Störerhaftung bisher ignoriert, die SPD war da schon einsichtiger: Der Arbeitskreis Urheberrecht der SPD forderte noch im Dezember, die Störerhaftung abzuschaffen. Sollten sich Union und SPD auf einen Entwurf einigen, könnte das Gesetz in zweiter und dritter Lesung im Bundestag zeitnah verabschiedet werden.
Unklar ist, wie die WLAN-Betreiber die Erklärung einholen sollen, also etwa mündlich, schriftlich oder elektronisch. Meist wird über die Rechtstreueerklärung in Form einer Vorschaltseite diskutiert, die die Gäste im WLAN zuerst angezeigt bekommen und bestätigen müssen. Eine Vorschaltseite ist in der Praxis aber kaum umzusetzen und die Rechtstreueerklärung würde wohl, ähnlich wie bei Altersbeschränkungen, generell akzeptiert werden, was ihr den Namen „Lügenseite“ eingebracht hat.
Die Digitale Gesellschaft hat die zahlreichen Argumente gegen die Rechtstreueerklärung übersichtlich zusammengestellt:
Juristische Argumente:
Der Entwurf legt nicht fest, in welcher Weise die Rechtstreueerklärung abgegeben/eingeholt werden muss. Dadurch wird eine neue Rechtsunsicherheit geschaffen, die das gesetzgeberische Ziel gefährdet.
Bedingungen wie eine Rechtstreueerklärung gehen am vereinbarten gesetzgeberischen Ziel vorbei, weil sie Zugangshürden auf- statt abbauen. Im Koalitionsvertrag heißt es auf Seite 35 zum Thema WLAN: „Wir wollen, dass in deutschen Städten mobiles Internet über WLAN für jeden verfügbar ist. Wir werden die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung dieser offenen Netze und deren Anbieter schaffen.“ Offene Netze zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass es keine Zugangshürden gibt.
Wie schon die EU-Kommission in ihren Bemerkungen im Rahmen der TRIS-Notifizierung feststellte, verletzt eine Rechtstreueerklärung als Bedingung für die Haftungsprivilegierung die Grundrechte aus Art. 16 (Recht auf unternehmerische Freiheit) und Art. 11 (Meinungsfreiheit) EU-Grundrechtscharta. Die Maßnahme stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in diese Grundrechte dar, weil sie zur Erreichung des damit verfolgten Ziels (Verhinderung von Rechtsverletzungen) bereits evident ungeeignet ist.
Soweit der TMG-Entwurf mit der Rechtstreueerklärung auf das Einrichten einer Vorschaltseite abzielt, widerspricht er der bisherigen Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 3 TMG. Eine Vorschaltseite würde stets mit einer Manipulation des Traffics einhergehen. § 8 Abs. 1 Nr. 3 TMG verlangt als Voraussetzung für die Haftungsfreistellung aber gerade, dass der Diensteanbieter die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben darf. Da § 8 Abs. 1 Nr. 3 TMG eine Umsetzung der zwingenden Vorgabe aus Art. 12 E-Commerce-Richtlinie darstellt, kann die Vorschrift auch nicht angepasst oder angeglichen werden, um den soeben aufgezeigten Widerspruch aufzulösen.
Da der Entwurf nicht zwischen Gewerbetreibenden und Privatleuten unterscheidet, wäre eine Vorschaltseite mit Rechtstreueerklärung auch dann erforderlich, wenn der Inhaber eines WLAN-Zugangs nur seiner Familie oder Freunden den Netzzugriff über seinen Zugang ermöglichen möchte. Tut er es nicht, müsste er damit rechnen, für Rechtsverletzungen durch Familie und Freunde abgemahnt zu werden.
Technische Argumente:
Handelsübliche Router erlauben in der Regel nicht das Einrichten einer Vorschaltseite. Gewerbetreibende und Privatleute, die anderen einen WLAN-Zugang zur Verfügung stellen wollen, wären damit in der Regel technisch überfordert oder müssten Geld für Fachleute aufwenden, die ihnen bei der Einrichtung einer Vorschaltseite helfen.
Häufig führt die Vorschaltseite zu Inkompatibilitäten auf mobilen Endgeräten. Beispielsweise ist es mit einem iPhone häufig unmöglich, die Vorschaltseite von Anbietern wie der hotsplots GmbH zu „überwinden“. Der Netzzugang scheitert in diesen Fällen schlicht an der Existenz der Vorschaltseite.
Argumente zu Effektivität und Akzeptanz:
Die digitale Entwicklung im Bereich mobiler Netzzugänge wird insbesondere durch umständliche Anmeldeprozeduren bei der WLAN-Nutzung gebremst. Laut einer Umfrage des Branchenverbands BITKOM hält mehr als ein Drittel (35%) der Nutzerinnen und Nutzer die Einwahl in öffentliche WLAN-Hotspots für zu kompliziert.
Wer in einer Rechtstreueerklärung ein wirksames Mittel zur „Nutzerdisziplinierung“ erblickt, muss auch die Altersabfrage bei Streamingportalen mit pornographischem Material für eine effektive Maßnahme des Jugendschutzes und das „Wegklicken“ von allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Social-Media-Plattformen für eine taugliche Vorkehrung des Verbraucherschutzes halten. Tatsächlich ist sie als Hürde für die Begehung von Rechtsverletzungen wirkungslos und würde auch nicht zur besseren Verfolgbarkeit eventueller Delikte beitragen.
Argumente zur Datengrundlage:
Die Befürworter einer Rechtstreueerklärung tragen eine Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Notwendigkeit einer solchen Erklärung. Sie sollten deshalb im Mindesten belastbare Zahlen zu den angeblichen Rechtsverletzungen über anonyme Netzzugänge beibringen. Dies gilt umso mehr, da bei den Modellversuchen mit offenen Hotspots von Kabel Deutschland/mabb oder Vodafone keinerlei Probleme mit Rechtsverletzungen durch Nutzerinnen und Nutzer festzustellen waren. Es liegen also sogar konkrete Indizien dafür vor, dass die Befürchtungen völlig unbegründet sind.
Den Bedenken gegen einen Anstieg von Rechtsverletzungen über anonyme Netzzugänge könnte sehr viel besser mit einer gesetzgeberischen Evaluation nach Ablauf von 2 Jahren begegnet werden. Dies hätte den Vorteil, dass zunächst einmal Chancen für Wirtschaft und Zivilgesellschaft durch genuin offene Netzzugänge entstehen könnten und das Risiko von Rechtsverletzungen zugleich überschaubar und beherrschbar bliebe. Zudem würde diese Lösung dazu führen, dass neben den Erkenntnissen aus dem Modellversuch von Kabel Deutschland und der Medienanstalt Berlin-Brandenburg endlich weitere konkrete Daten zur Frage von Rechtsverletzungen über offene WLAN-Zugänge vorlägen. Bisher gibt es lediglich um Befürchtungen, die einer belastbaren Faktengrundlage entbehren.
Das BMVI betreibt bereits seit März 2015 einen offenen Drahtloszugang zum Internet. Dort könnten sich auch und gerade die Befürworter der Rechtstreueerklärung gewissermaßen aus erster Hand einen Eindruck davon verschaffen, wie häufig es tatsächlich zu IP-Adressabfragen wegen Rechtsverletzungen über den offenen BMVI-Zugang gekommen ist.
Das Eonrichten eines iPads über einen WLAN-Zugang mit Vorschaltseite kann zu einem Rrusterlebnis ausarten.
Bzgl der Verschlüsselung bi es auch Bemühungen von der Entwicklung von WLAN-Protokollen, die eine Verschlüsselung auch ohne die Nutzung eines WLAN-Passwortes ermöglichen. Dies entspricht der Verschlüsselung per TLS beim Abruf von Webseiten.
Weiß man inzwischen eigentlich, was bei den Verhandlungen zwischen SPD und CDU/CSU rumgekommen ist? Wäre ja ganz interessant zu wissen, wie das jetzt weitergehen wird.