Stellt das Verlinken von urheberrechtlich geschützten Werken, welche ohne Genehmigung veröffentlicht wurden, eine Urheberrechtsverletzung dar oder nicht? Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) sieht das zumindest in einem Fall aus den Niederlanden nicht so (pdf).
Die Richter des EuGH sind nicht an das Votum des Generalanwalts gebunden, orientieren sich aber in vielen Fällen an seiner Argumentation. Mit einem Urteil ist in einigen Monaten zu rechnen.
Der Fall Playboy vs. GeenStijl
Im vorliegenden Fall klagte der Playboy Verlag gegen den Betreiber der niederländischen Website GeenStijl. Dieser hatte in einem Artikel über eine Fotoserie in der niederländischen Ausgabe des Playboy Magazins auf eine australische Website verlinkt, welche die Fotos ohne Genehmigung veröffentlicht hatte. Nachdem diese dort auf Verlangen des Verlages entfernt wurden, änderte GeenStijl die Verlinkung wiederum auf eine andere Website. Auch dort waren die Fotos ohne Genehmigung veröffentlicht worden.
Der Verlag warf dem Betreiber vor, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, weil er die illegal veröffentlichten Fotos einfacher zugänglich gemacht habe. Sie seien zwar auch so zu finden gewesen, aber durch die Verlinkung auf GeenStijl sei das Auffinden erheblich vereinfacht worden.
Verlinken ist nicht „Zugänglichmachung“
Generalanwalt Melchior Wathelet sieht das anders: Die reine Verlinkung auf die illegal veröffentlichten Fotos seine keine „Zugänglichmachung“ der geschützten Werke. Diese sei durch die ursprüngliche Veröffentlichung geschehen. Die Verlinkung vereinfache nur die Entdeckung der Fotos. Wathelet weist darauf hin, dass seine Schlussfolgerung auf der Prämisse beruhen, dass die Fotos auf der verlinkten Website ohne Tätigkeit von GeenStijl für die Öffentlichkeit frei zugänglich waren.
Funktionieren des Internets gefährdet
Zwar bezieht sich der Schlussantrag nur auf die Verlinkung im Falle von GeenStijl, doch sieht Generalanwalt Wathelet auch die allgemeine Bedeutung von Links im Internet:
Der Generalanwalt ist der Auffassung, dass jede andere Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit“ das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen und die Verwirklichung eines Hauptziels der Richtlinie, nämlich die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa, gefährden würde.
Es könne Internetnutzern nicht zugemutet werden, zu erkennen, ob es sich bei einem frei zugänglichen geschützten Werk um eine rechtmäßige Veröffentlichung handele oder nicht. Wäre das Verlinken an sich strafbar, würde als Folge eine Grundfunktion des Internets eingeschränkt.
Gefahr für Links droht trotzdem: Die EU-Kommission denkt im Zuge der Urheberrechtsreform über eine Neuordnung im Bereich der öffentlichen Zugänglichmachung durch Links nach – inspiriert vom deutschen Leistungsschutzrecht. Dies könnte zu einer Einschränkung der Verlinkungs- und Embeddingfreiheiten führen.
Interessantes Urteil und ausnahmsweise mal eine ziemlich menschliche Begründung.
Das klang ja von der Überschrift her eindeutig, war es dann aber doch nicht. Es ist zu hoffen, dass das mal eindeutig geklärt wird; und zwar mal zu Gunsten des Volkes und nicht der Konzerne.
Eine auch noch offene Frage, die erstmal noch eindeutiger klingt, es dann aber vielleicht doch nicht ist: Wie ist es mit dem Verlinken auf legal veröffentlichtes Material? … Wenn es im Land des Verlinkenden nicht legal veröffentlicht werden dürfte? Konkretes Beispiel: 1984 von Orwell ist noch unter Copyright in Europa und USA, aber nicht mehr in Australien. Das gibt es auf „Project Gutenberg Australia“ [kein Link].
Naben,
im Internet hat er recht, aber wir haben kein Internet mehr, das war mit der ersten Sperre von Inhalten verschieden. Wir haben jetzt ein Verkaufsnetz für Rechteinhabern und ein Propagandanetz für Politer und Großkonzerne. Dort ist ein Link naturgemäß ein gefährlicher Gegenstand, weil er entweder den Gewinn mindert oder „falsche“ Meinungen darstellt, die ggf. die macht gefährden.
Von daher dürfen Links auch nur gesetzt werden wenn alle Potentiell tangierten dem zustimmen.
mfg
Steuerzahler