Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages erklärt in seinem aktuellen Dokument Politiker-kompatibel „Bitcoins – eine virtuelle Währung“ (PDF).
Die rechtliche Einordnung und Regulierungsbemühungen gestalten sich bisher uneinheitlich und punktuell. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ordnet BTC rechtsverbindlich als Finanzinstrumente in Form der Rechnungseinheit ein (§ 1 Abs. 11 Satz 1 Kreditwesengesetz). Insbesondere handele es sich mangels eines Emittenten nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel und ferner auch nicht um e-Geld. Demnach unterlägen das bitcoin mining, der Verkauf geschürfter BTC und die Nutzung als Ersatzwährung grundsätzlich keiner Erlaubnispflicht. Erst das Betreiben eines Marktes für den An- und Verkauf von BTC beziehungsweise eines mining pools kann eine Erlaubnispflicht auslösen. Der gewerbliche Handel mit BTC wird grundsätzlich regulatorisch erfasst, wobei es bezüglich der komplexen Frage nach der Erlaubnispflicht entscheidend auf die nähere Ausgestaltung der Plattformen ankommt. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Betreiber als Vermittler auftritt, Kommissionsgeschäfte für Dritte abwickelt oder Eigenhandel betreibt. Die BaFin empfiehlt unter diesem Gesichtspunkt eine vorherige Anfrage.
Bitcoin ist im Endeffekt nichts anderes, als die vielen selbstgeschaffenen Regionalwährungen (Volmetaler u.ä.). Wieso werden die eigentlich nicht reguliert?
Die Bezeichnung „virtuelle Währung“ ist schlecht. Privatgeld oder Cryptowährung wäre besser. Bitcoin ist ein Geld und eine Währung, nicht nur etwas das wie Geld oder eine Währung funktioniert.