Das Deutsche Institut für Menschenrechte veröffentlichte gestern das Policy Paper „Informationsaustausch zwischen Polizei und Nachrichtendiensten strikt begrenzen“ (PDF). Eric Töpfer, wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts, thematisiert darin das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April diesen Jahres bezüglich der Antiterrordatei (ATD).
Dem Urteil zufolge ist die ATD in ihren Grundstrukturen verfassungsgemäß, die Verfassungsbeschwerde sei jedoch trotzdem teilweise begründet gewesen. So seien einige Bereiche „zu unbestimmt und unverhältnismäßig weit gefasst“. Die Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten und Polizei zur Bekämpfung von Terrorismus sei zwar grundsätzlich zulässig, da sich Terrorismus gegen „das Gemeinwesen als Ganzes“ richte. Datenauskünfte an Polizeibehörden sollen jedoch laut Bundesverfassungsgericht stärker beschränkt werden, der Kreis der mitmachenden Behörden sei außerdem zu groß. Bis 2015 sollen die Nachbesserungen erfolgen.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte war vom Bundesverfassungsgericht zur Stellungnahme eingeladen worden, nachdem es grundsätzliche Bedenken gegen die Einrichtung der am Vorbild ATD orientierten Rechtsextremismusdatei (RED) vorgebracht hatte. Eric Töpfer informiert in seinem Paper über die ATD, ihre Funktionsweise und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Auf den Seiten 18 und 19 betont Töpfer diejenigen Aussagen das Gerichts, die auf erhebliche Risiken einer solchen Datei hinweisen, die „die Informationen von Polizei und Geheimdiensten dauerhaft in einer technischen Infrastruktur bündelt“. Hier setze das BVerfG einen deutlich anderern Akzent als die Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus bezüglich der RED. In deren Abschlussbericht heißt es:
Das Trennungsgebot beinhaltet jedoch kein Zusammenarbeitsverbot bzw. das Gebot einer informationellen Abschottung, sondern lässt im Rahmen der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung einen Informationsaustausch zwischen Verfassungsschutz und Polizei zu. […] Ein informationelles Trennungsgebot widerspräche schließlich auch dem Sinn der Verfassungsschutzbehörden: Die Sammlung und Auswertung von Informationen darf kein Selbstzweck sein. Daher müssen die Verfassungsschutzbehörden ihre Daten an diejenigen Stellen weitergeben, die die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können.
Diese Aussagen können nach Töpfer nach dem ATD-Urteil des BVerfG nicht mehr aufrechterhalten werden. Töpfer fragt, ob und wie die Datenschutzbehörden die Richtigkeit von Daten und die Zulässigkeit ihrer Speicherung überprüfen sollen, wenn sie aus dem Ausland und von geheim arbeitenden Nachrichtendiensten stammen (nach Angaben der Bundesregierung leben fast 90 Prozent der von der Speicherung in der ATD betroffenen Personen im Ausland). Auszuschließen sei jedenfalls die Speicherung und Weiterverarbeitung von Informationen, die durch die Sicherheitsbehörden anderer Staaten unter Anwendung oder Androhung von Folter gewonnen wurden.
Töpfer hält es für notwendig, die Datenschutzbehörden entsprechend auszustatten und eine rigide Dienst- und Fachaufsicht über die alltägliche Praxis der Nutzerinnen und Nutzer der ATD zu gewährleisten.
Eine gesetzliche Konturierung der unbestimmten, aber vom Verfassungsgericht nicht beanstandeten Rechtsbegriffe durch den Bundesgesetzgeber würde hier helfen; zu denken ist insbesondere an den Terminus „rechtswidrige Gewalt“. Sinnvoll wäre ebenfalls eine eindeutige Klarstellung der Beschränkung der Nutzung auf Einzelabfrage. […] Wer das informationelle Trennungsprinzip ernst nimmt, darf sich nicht damit begnügen, nur die Antiterrordatei als „vorgelagerten Bestandteil“ des fachgesetzlichen Austauschs einer Revision zu unterziehen. Vielmehr gilt es, den Kern in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Datenaustausch zwischen Nachrichtendiensten und Polizei in ihrer jetzigen Form bestehen bleiben können.
Die Voraussetzungen für den Datenaustausch sollen vielmehr klar definiert und begrenzt werden, inakzeptabel seien da Vorschläge der Bund-Länder-Kommission Rechtsextremismus, Übermittlungspflichten auch auf Bereiche „mittlerer Kriminalität“ auszuweiten.
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