Antiterrordatei ist teilweise verfassungswidrig

Da jetzt auch endlich die offizielle Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes und das Urteil veröffentlicht wurden, gibt es mehr Informationen zur Urteilsbegründung. Demnach ist die Antiterrordatei (ATD) in ihren Grundstrukturen verfassungsgemäß, die Verfassungsbeschwerde jedoch trotzdem teilweise begründet. Das Gericht stellt fest, dass die Aufnahme in die Datei für Betroffene eine erheblich belastende Wirkung haben kann. Diese Wirkung werde dadurch erhöht, dass die Antiterrordatei den Informationsaustausch zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten ermöglicht. Dieser Informationsaustausch sei nur ausnahmsweise zulässig und müsse einem „herausragenden öffentlichen Interesse“ dienen. Das Eingriffsgewicht in die ATD werde jedoch gemindert, da es sich um bereits erhobene Daten beschränkt.

Terrorismus richte sich „gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes“. Er solle dennoch nicht als Krieg oder Ausnahmezustand aufgefasst werden: Bei Verhältnismäßigkeitsabwägungen sei der Terrorismusbekämpfung zwar ein erhebliches Gewicht beizumessen, dennoch müsse mit den Mitteln des Rechtsstaates gekämpft werden.

Das Bundesverfassungsgericht kritisiert die Kriterien, nach denen die von der Datei erfassten Personen festgelegt werden. So könnten derzeit auch Personen erfasst werden, die „im Vorfeld und ohne Wissen von einem Terrorismusbezug eine in ihren Augen unverdächtige Vereinigung unterstützen“. Eine Reihe von mehrdeutigen und potenziell weiten Rechtsbegriffen beschreibe die Kriterien für die Erfassung von Einzelpersonen: So reiche laut Gericht das bloße „Befürworten von Gewalt“ nicht für die Aufnahme einer Person in die ATD. Prinzipiell sei es jedoch nicht ausgeschlossen, Daten von Kontaktpersonen in die ATD aufzunehmen.

In der Regel sind solche Personen nur insoweit von Interesse, als sie Aufschluss über die als terrorismusnah geltende Hauptperson vermitteln können. Hieran muss sich auch die gesetzliche Ausgestaltung orientieren. Möglich wäre es insoweit, Kontaktpersonen mit wenigen Elementardaten zu erfassen und diese – als Information zu der terrorismusnahen Hauptperson – nur verdeckt recherchierbar zu speichern.

Das Freitextfeld, in das eine Reihe weiterer Daten über Personen eingegeben werden können, ist laut Gericht keine „Blankovollmacht zur Ergänzung der Datei um beliebige weitere Informationen“, sondern eine Öffnung für weitere Hinweise und Bewertungen die durch die Standardisierung der Eingabe sonst nicht abgebildet werden könnten.

Unbedenklich seien die Abfrage und Nutzung einfacher Grunddaten sowie erweiterter Grunddaten, wenn diese namensbezogen durchgeführt werden. Eine Behörde erhält also nur eine Treffermeldung mit dem Nachweis, bei welcher anderen Behörde unter welchem Aktenzeichen die entsprechenden Informationen sind. Zugriff auf die erweiterten Grunddaten wird erst auf Einzelersuchen und durch Freischaltung der informationsführenden Behörde ermöglicht.

Die sogennante Inverssuche sei jedoch nicht mit dem Übermaßverbot vereinbar.

Hierbei handelt es sich um merkmalbezogene Recherchen in den erweiterten Grunddaten, die der abfragenden Behörde im Trefferfall nicht nur eine Fundstelle zu weiterführenden Informationen vermitteln, sondern unmittelbar Zugang zu den entsprechenden einfachen Grunddaten verschaffen. So kann eine Behörde zum Beispiel nach Personen mit einer bestimmten Religionszugehörigkeit und Ausbildung, die einen bestimmten Treffpunkt frequentieren, suchen und erhält im Trefferfall nicht nur die Angabe, welche Behörde darüber Informationen besitzt, sondern auch die Namen, Adressen sowie weitere Grundinformationen von allen Personen, auf die die abgefragten Merkmale zutreffen.

Bei einer Recherche, die sich auch auf die erweiterten Grunddaten erstreckt, dürfen stattdessen nur Aktenzeichen und die informationsführende Behörde angegeben werden (und auch keine einfachen Grunddaten). Im Eilfall sieht das Gericht jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht für Inverssuche. Hier seien die Voraussetzungen hinreichend eng gefasst, um den Eingriff zu rechtfertigen.

Die Transparenz bezüglich des Informationsaustauschs werde nur begrenzt gewährleistet. Den Betroffenen eröffnen sich damit nur eingeschränkte Rechtsschutzmöglichkeiten. Das Gericht fordert, dass Zugriffe und Änderungen vollständig protokolliert werden müssen und den Datenschutzbeauftragten in „praktikabel auswertbarer Weise“ zur Verfügung gestellt werden müssen. Hier fehle es dem Gesetzgeber an einer hinreichenden gesetzlichen Vorgabe. Dieser solle auch beobachten, ob Konflikte auftreten, die gesetzlich geklärt werden müssen, zum Beispiel der Ausbau von Klagebefugnissen.

Zudem sollen regelmäßige Berichte des Bundeskriminalamts gegenüber Parlament und Öffentlichkeit sichergestellt werden, um über Datenbestand und Nutzung der Antiterrordatei zu informieren.

Laut Gericht ist die vollständige und uneingeschränkte Einbeziehung aller durch Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis und die Unverletzlichkeit der Wohnung erhobenen Daten mit der Verfassung nicht vereinbar.

Angesichts des besonderen Schutzgehalts gelten für Datenerhebungen, die in diese Grundrechte eingreifen, in der Regel besonders strenge Anforderungen. Durch die uneingeschränkte Einstellung auch solcher Daten in die Antiterrordatei werden die Informationen unabhängig von bereits geschehenen oder bevorstehenden Terrorakten für Ermittlungsmaßnahmen noch im Vorfeld greifbarer Gefahrenlagen zur Verfügung gestellt, obwohl hierfür eine Datenerhebung unter Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis oder die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht gerechtfertigt werden könnte. Dies unterläuft die entsprechenden Datenerhebungsanforderungen.

Eine Regelung, die für solche Daten eine verdeckte Speicherung vorsähe, wäre hingegen mit der Verfassung vereinbar.

Abschließend heißt es, die teilweise Verfassungswidrigkeit führe nicht zu deren Nichtigkeitserklärung. Bis zur Neuregelung, die spätestens zum 31.12.2014 fertiggestellt sein soll, dürfen die Vorschriften weiter angewendet werden – zunächst sei jedoch die Beachtung „bestimmter Maßgaben“ sicherzustellen.

4 Ergänzungen

  1. ich frage mich seit jahren, was die B-tarif-beamteten, hochbezahlten „experten“ in den zuständigen Ministerien eigentlich können. Jedes Gesetz etc., das in Karlsruhe landet, wird entweder kassier toder zumindest zurecht gestutzt. Diese Typen sollte man entweder zum Teufel jagen oder degradieren.

  2. Ich hoffe, dass das Bundesverfassungsgericht den Verfassungsfeinden noch möglichst lange standhalten kann.

  3. Wieso sitzen die Verantwortlichen dieses Machwerkes nicht im Gefängnis, wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung zum Zwecke der Beseitigung der Staatlichen Ordnung?

  4. Auf der einen Seite die Forderung an den Staat, Rechtsextremismus und Terrorismus wirksam zu bekämpfen, insbesondere im Vorfeld zu verhindern, aber den Kämpfern alle dazu erforderlichen Mittel aus der Hand nehmen zu wollen. Wie wirklichkeitsblind muss man eigentlich sein, um an dieser Stelle solchen Unsinn zu verbreiten? Wie bitteschön soll denn das gelingen – mit freundlichen Überreden der Aggressoren beim Apfelblütentee? – Leute wacht mal auf!!!

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