Karlsruhe: Heise darf auf AnyDVD verlinken

Wie Heise.de berichtet, beendete das Bundesverfassungsgericht einen langjährigen Rechtsstreit zwischen dem Heise-Verlag (c’t, iX) und der Musikindustrie.

Der Rechtsstreit entstand, nachdem der Heise-Verlag in einer Tickermeldung vom 19. Januar 2005 auf die Homepage des Softwareherstellers Slysoft verlinkte, was die Musikindustrie mit einer einstweiligen Verfügung zu unterbinden versuchte. Slysoft bietet mit AnyDVD eine Software zur Umgehung des DVD-Kopierschutzes an, deren Benutzung und Verbreitung in Deutschland illegal ist. Nach einem Zug durch alle Instanzen urteilte der BGH am 14. Oktober 2010, dass das reine Setzen eines fußnotenähnlichen Links zur weiteren Informationsbeschaffung vollkommen legitim sei und hob damit anderslautende Entscheidungen des OLG München auf.

Die Musikindustrie reagierte darauf umgehend mit einer Verfassungsbeschwerde, die erst heute nicht anfechtbar und endgültig vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt wurde. Eine anders lautende Entscheidung hätte unter Umständen unabsehbare Konsequenzen für die Netzkultur in Deutschland gehabt, da eine qualitativ hochwertige Berichterstattung ohne Nennung von Quellenangaben kaum möglich ist.

10 Ergänzungen

  1. Ich warte mal ab, nur nicht zu früh freuen. Einige Klagen werden von der Content Mafia noch kommen, um den Internet Sumpf der Schwerstkriminellen und Dauerbetrüger, also alle, die im Netz aktiv sind, in die Tasche zu stecken.

    Ein Punktsieg, mehr nicht.

  2. Ein Segen, dass Firmen hierzulande nicht wie in den USA Bürgerrechte genießen, denn sonst dürften wir uns wohl auf noch einen Anlauf vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einstellen…

    Aber sie werden jetzt sicherlich ganz besonders hinschauen und händeringend nach einem gewinnbaren, ähnlich gelagerten Fall suchen, nur um der Heise-Sache etwas zur allgemeinen Verunsicherung entgegenzusetzen.

  3. Die Musikindustrie wollte im Prinzip das uneingeschränkte setzen von Links verbieten. Das ist lächerlich für den gesunden Menschenverstand. Juristisch aber ging es bis zum BGH. Mir wurde schon damals schwarz vor Augen, als die Sache erst anfing. Jetzt ich finde das zutiefst erschreckend.

    1. Naja, uneingeschränkt hat es das BVerfG ja nicht zugelassen. Die Linksetzung war hier ein weiterführender informationsgebender Bestandteil des jounalistischen Artikels. Eine einfache Linkliste hätte das BVerfG sicherlich auch nicht abgesegnet…

  4. Alleine daß sich über einen Zeitraum von 7 Jahren die verschiedensten Gerichte damit beschäfitgen mußten, ist schon eine bodenlose Frechheit. Wenigstens haben die Verantwortlichen dafür eine passende Quittung bekommen.

  5. Wenn Heise auf eine beliebige, eben auch potentiell illegale Website verlinken darf, dann darf es jeder. Denn „Journalist“ ist keine geschützte Berufsbezeichnung wie „Anwalt“ oder „Arzt“. Jeder kann sich Journalist nennen, und jeder kann „journalistische Texte“ verfassen, innerhalb derer er auf Slysoft oder sonst eine Website verlinkt.

  6. Darf ich jetzt doch? Schön. Dann zum dritten Mal! Was auch immer das Verlagshaus Heise gewinnt oder verliert, wir werden uns alle an den Fall „Voss“ erinnern, bei dem Heise Userdaten rausgegeben hat. Dieses führte zu einem Gerichtsverfahren, welches mit Freispruch endete. Heise ist daher gestorben!

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