Die zehn Gebote zum Schutz der Privatheit

Patrick Breyer hat die „Zehn Gebote zum Schutz der Privatheit“ herausgegraben. Diese wurden im Jahr 2000 von der Internationalen Arbeitsgruppe zum Datenschutz in der Telekommunikation mit dem Ziel vorgestellt, dass Staaten ihren Bürgern diese Rechte und Freiheiten international garantieren sollen:

1. Informationelle Gewaltenteilung: Netzwerk- und Diensteanbieter dürfen keine Inhalte abhören oder beeinträchtigen, außer wenn ausdrückliche gesetzliche Regelungen es verlangen. Dort, wo Netzwerk- oder Diensteanbieter selbst Inhalte anbieten, müssen die Verantwortlichkeiten für die jeweiligen Funktionen getrennt werden.

2. Telekommunikationsgeheimnis: Netzwerk- oder Diensteanbieter dürfen Informationen über Inhalte oder Datenverkehr nicht weitergeben, außer für Zwecke der Telekommunikation oder wenn ausdrückliche gesetzliche Regelungen dies verlangen.

3. Datensparsamkeit: Die Telekommunikationsinfrastruktur muss so aufgebaut sein, dass so wenig personenbezogene Daten wie technisch möglich zum Betrieb der Netzwerke und Dienste genutzt werden.

4. Recht auf Anonymität: Netzwerk- und Diensteanbieter müssen jedem Nutzer die Möglichkeit zur Nutzung des Netzwerks oder den Zugang zu Diensten anonym oder unter Pseudonym anbieten. Pseudonyme, die für diese Zwecke genutzt werden, dürfen nicht aufgedeckt werden, außer wenn gesetzliche Bestimmungen dies ausdrücklich verlangen.

5. Virtuelles Recht, in Ruhe gelassen zu werden: Niemand darf gezwungen werden, seine personenbezogenen Daten in Verzeichnissen oder anderen Registern veröffentlichen zu lassen. Jedem Nutzer muss das Recht gegeben werden, der Erhebung seiner Daten durch eine Suchmaschine oder andere Agenten zu widersprechen. Jedem Nutzer müssen das Recht und die technische Möglichkeit gegeben werden, das Eindringen externer Programme in seine eigenen Endgeräte zu verhindern.

6. Recht auf Sicherheit: Jedem Nutzer müssen das Recht und die technische Möglichkeit eingeräumt werden, seine Inhalte vertraulich unter Nutzung geeigneter Methoden wie Verschlüsselung zu übertragen.

7. Beschränkung zweckfremder Nutzung: Verbindungsdaten dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung des Nutzers nicht für andere Zwecke außerhalb der Notwendigkeit zum Betreiben des Netzwerkes oder Dienstes genutzt werden.

8. Transparenz: Netzwerk- und Diensteanbieter müssen alle notwendigen Erklärungen, die zum Verständnis der Struktur des Netzwerks oder Dienstes, der diesbezüglichen Verantwortlichkeiten, des Umfangs der verarbeiteten personenbezogenen Daten und der geplanten Übermittlungen notwendig sind, in angemessener Weise veröffentlichen.

9. Recht auf Auskunft: Jedem Nutzer muss das individuelle Recht gewährt werden, über alle personenbezogenen Daten, die über ihn zum Betrieb des Netzwerks oder Dienstes online verarbeitet werden, Auskunft zu erhalten.

10. Internationale Konfliktlösung: Angesichts der internationalen Aspekte aller Netzwerk- und Diensteaktivitäten muss jedem Nutzer das Recht gewährt werden, sich an eine Einrichtung mit grenzüberschreitenden Befugnissen zur Untersuchung und Durchsetzung zu wenden, wo nationale Gesetzgebung zur Garantie seiner Rechte nicht ausreichend ist.

2 Ergänzungen

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