Twitter-Kanal als Rundfunk anmelden

Spannende Aktion: Die Isarrunde, eine „Video-Gesprächsrunde Münchner Medienschaffender über den Einfluss digitaler Entwicklungen auf unser tägliches Leben“, hat bei der bayrischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) ihren Twitterkanal als Rundfunkangebot im Internet angemeldet. Diese will (und muss) jetzt den Sachverhalt klären, ob es sich bei einem Twitterkanal um Rundfunk handelt. Sollte die BLM dies bestätigen, kommen auf die Isarrunde und wahrscheinlich viele Andere eventuell Kosten von bis zu 5.000 Euro für die Medienaufsicht zu.

Hintergrund ist folgender:

In diesem Fenster soll ein YouTube-Video wiedergegeben werden. Hierbei fließen personenbezogene Daten von Dir an YouTube. Wir verhindern mit dem WordPress-Plugin "Embed Privacy" einen Datenabfluss an YouTube solange, bis ein aktiver Klick auf diesen Hinweis erfolgt. Technisch gesehen wird das Video von YouTube erst nach dem Klick eingebunden. YouTube betrachtet Deinen Klick als Einwilligung, dass das Unternehmen auf dem von Dir verwendeten Endgerät Cookies setzt und andere Tracking-Technologien anwendet, die auch einer Analyse des Nutzungsverhaltens zu Marktforschungs- und Marketing-Zwecken dienen.

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Zur Datenschutzerklärung von netzpolitik.org

Hier ist ein Video dazu, wo das Formular der BLM überreicht wird:

In diesem Fenster soll ein YouTube-Video wiedergegeben werden. Hierbei fließen personenbezogene Daten von Dir an YouTube. Wir verhindern mit dem WordPress-Plugin "Embed Privacy" einen Datenabfluss an YouTube solange, bis ein aktiver Klick auf diesen Hinweis erfolgt. Technisch gesehen wird das Video von YouTube erst nach dem Klick eingebunden. YouTube betrachtet Deinen Klick als Einwilligung, dass das Unternehmen auf dem von Dir verwendeten Endgerät Cookies setzt und andere Tracking-Technologien anwendet, die auch einer Analyse des Nutzungsverhaltens zu Marktforschungs- und Marketing-Zwecken dienen.

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Jetzt muss die BLM reagieren und danach weiß man mehr. Wenn Twittern mit mehr als 500 Followern also demnächst unverschämt teuer wird, bedankt Euch bei der Isarrunde. ;-)

41 Ergänzungen

    1. @Farlion: Das kannst Du klären, indem Du Dein Blog mit mehr als 500 Feed-Abonnenten einfach mal bei Deiner Landesmedienanstalt anmeldest.

  1. Soweit ich weiß wollte doch auch mal der Computerclub 2 ne Sendelizenz für ihren Podcast beantragen. Kamen aber nicht damit durch, weil die zuständige Landesmedienanstalt nicht der Meinung war, dass ein Podcast Rundfunk ist.

    Meiner Meinung nach ist der Rundfunkbegriff eh nicht mehr zu halten.

  2. Die versuchen doch nur den Anteil der „Rundfunksender“, die tatsaechlich einen Bildungsauftrag erfuellen, in die Hoehe zu treiben.

    *scnr*

  3. Wer sagt, dass ein Account mit weniger als 500 Followern weniger als 500 Leute erreicht? Listen wären ja noch nachvollziehbar, aber Retweets und Twitterwalls, die einem bestimmten Hashtag folgen, erhöhen die Zahl, ohne dass man nachvollziehbar sagen könnte, wie viele Leute erreicht wurden.

  4. und wer sagt, das ein TwitterAccount mit mehr als 500 Followern wirklich von 500 Leuten empfangen wird ???
    wer bitte liest wirklich den Kram von allen ???

  5. Gerade habe ich meinen ParteikollegInnen beim Thema Werbung für unsere DESERTEC-Veranstaltung am 13.11. vermittelt, dass und warum mein Facebook-Account mit 1089 Freunden eher ein Kommunikationskanal und Dialoginstrument ist, während mein Twitter-Account mit 672 Followern eher ein Broadcast-Medium ist – und schon holt mich die Frage „Broadcast-Medium“ von der Netzrechtlichen Seite ein.
    Nach meinem Rechtsverständnis der heutigen Gesetzeslage fällt Twitter aber in keinem Fall unter die „Rundfunk“-Idee. Seehofer darf das als Politiker anders sehen und anders verkünden, damit hat seine Meinung aber noch lange keine Gesetzeskraft. Die BLM muss also nach Prüfung heute ablehnen. In drei Jahren, vor der nächsten Bundestagswahl, kann das natürlich schon anders aussehen.

  6. Der Vorteil bei der Anerkennung eines Webangebots als Rundfunk durch die Landesmedienanstalten ist, dass man gemäß Rundfunkgebührenstaatsvertrag §5(5) von der Zahlung von Rundfunkgebühren befreit ist.

    Dort heißt es:
    „Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten
    sowie die nach Landesrecht zugelassenen privaten
    Rundfunkveranstalter oder -anbieter sind von der Rundfunkgebührenpflicht
    befreit.“

    Wenn man natürlich im Gegenzug 5.000 EUR für die Medienaufsicht löhnen darf (ist das eigentlich einmalig oder pro Jahr), hat man natürlich nichts gewonnen.

  7. Der Vorteil der Meldung als Rundfunkangebot liegt darin:

    „(5) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten
    sowie die nach Landesrecht zugelassenen privaten
    Rundfunkveranstalter oder -anbieter sind von der Rundfunkgebührenpflicht
    befreit. […]“

    Bei den steigenden Rundfunkgebühren hat sich also die Investition von 5000 Euro für die Zulassung bestimmt in spätestens 15 Jahren amortisiert. ;)

  8. Das ist ja super, individuelle Schreiber, Literaten und kleine Bands mit wenigen hundert Fans werden dann ja direkt zur Kasse gebeten und viele werden sich das gar nicht leisten koennen. Jetzt siegt das Kapital ueber die Freiheit des Internets.
    Der Widerstand gegen diese Unterdrueckung der Meinungsfreiheit muss wachsen. Das ist wirklich ein Teil einer Entscheidungsschlacht um unsere Freiheit.

  9. Bin sehr gespannt, was da ‚rauskommt. Und ja, die Einordnung des Internets als Rundfunk ist der helle Schwachsinn, wie man gerade auch beim JMStV sehen kann.

  10. Darf ich dann bei meinen Followern auch rumgehen und Rundfunkgebühren kassieren? ;-)

    (Bin derzeit bei 459, aber das kann sich ja noch ändern …)

    Gruß Frosch
    (… ist doch gar kein 1. April …)

  11. 17. thomas: \Seit wann kann man sich denn den Rundfunk auch ausdrucken lassen?\

    Wenn man einen entsprechenden Ausdrucker hat, dann kann man das ganz legal.

    Ich dachte eher banal: Seit wann kann man denn als Empfänger eines Massenmedium-Senders (Radio, TV) selbst auf diesem Sender senden?

    Wenn man einen entsprechenden Sender hat, dann kann man das ganz illegal.

    Ob diese differentia spezifika im Rundfunkrecht als entscheidend bewertet wird, ist freilich eine andere Frage … (Def.: Qualität [Nutzer = Empfänger und nicht Sender] vs. Quantität: \500 Nutzer [Nutzer = Empfänger/Sender bzw. akzidentiell auch möglicher Sender]\).

  12. Ganz großer Sport.

    Dann werden sicher die GEZ-Gebühren erhöht, schließlich müssen dann noch tausende Fachleute angestellt werden die nach „schwarzen Twitterstreams“ suchen…

    Scheinbar war diese Woche bei zu vielen Menschen etwas ungesundes im Kaffee!

  13. e-mail newsletter sind linear, erreichen weit mehr als 500 Empfänger. Und wenn man mit einem animierenden Text ein ordentliches Angebot transportiert, ist so ’ne Massenmail auch suggestiv.

  14. „e-mail newsletter sind linear, erreichen weit mehr als 500 Empfänger. Und wenn man mit einem animierenden Text ein ordentliches Angebot transportiert, ist so ‘ne Massenmail auch suggestiv.“

    das ist ein spezieller fall. wenn es eine hinreichend bekannte (und im newsletter deutlich verlinkte) assoziierte plattform mit transparenter kommentarfunktion gibt, dann wird das kriterium der „linearität“ aufgeweicht und ist bei einigen kommunikationsformen im internet, z. b. bei der im beitrag genannten twitter-funktion, nicht gegeben, oder?

    ist „suggestivität“ ein entscheidungskriterium? wenn ja: warum?

  15. Neue Erkenntnis: Seehofer hat keine Ahnung.

    Internet besteht üblicherweise aus Telemedien.

    Nach Staatsvertrag Rundfunk und Telemedien:
    „Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingung“

    Bei Twitter sind wo genau Bewegtbild oder Ton?

    Zusammenfassung: Twitter verhält sich zu Rundfunk wie Gehirn zu einer ein Milch eingelegten Semmel. Bei manch einem ist’s das Gleiche.

  16. Muss ich dann meinen Blog mit mehr als 500 Lesern auch bald als Rundfunk anmelden?
    Da merkt man mal wieder, dass unsere Volksvertreter KEINE Ahnung von dem haben was sie reglementieren wollen.

  17. Der Rundfunkbegriff bestimmt sich nicht nach Seehofer, sondern nach dem Grundgesetz und dem Rundfunkstaatsvertrag, der sich im Wesentlichen nach den europäischen Vorgaben richtet. Ich fürchte aber, dass diese Anmeldung des Twitterkanals auch nur Publicity hervorrufen soll.

    _Flin_ hat den (einfachrechtlichen!) Rundfunkbegriff schon dargelegt. Kein Bewegtbild, kein Ton, kein Sendeplan und (so denke ich) auch keine Linearität im Sinne eines zeitgleichen Empfangs.
    Dazu kommt noch, dass nur journalistisch-redaktionelle Dienste Rundfunk sein können. Das ist für Twitter kein grundsätzliches Ausschlusskriterium, würde aber auch noch einige oder vielleicht sogar die meisten Twitterkanäle aus dem Rundfunkbegriff ausnehmen.

    Trotzdem ist Seehofers Aussage nicht ganz falsch: Twitterkanäle können Rundfunk im Sinne der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG sein. Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff ist weiter gefasst als der im Rundfunkstaatsvertrag. Hier gibt es noch Klärungsbedarf, den aber verbindlich nur das BVerfG beseitigen kann.
    Wenn also Twitterdienste unter den Rundfunkbegriff nach der Verfassung fallen sollten, führt das trotzdem nicht zu einer Zulassungspflicht oder Ähnlichem, da diese nur nach dem Rundfunkstaatsvertrag besteht.

  18. [quote]“e-mail newsletter sind linear, erreichen weit mehr als 500 Empfänger. Und wenn man mit einem animierenden Text ein ordentliches Angebot transportiert, ist so ‘ne Massenmail auch suggestiv.”

    das ist ein spezieller fall. wenn es eine hinreichend bekannte (und im newsletter deutlich verlinkte) assoziierte plattform mit transparenter kommentarfunktion gibt, dann wird das kriterium der “linearität” aufgeweicht und ist bei einigen kommunikationsformen im internet, z. b. bei der im beitrag genannten twitter-funktion, nicht gegeben, oder?[/quote]

    Dann wäre Radio auch nicht betroffen, solange nur regelmäßig eine solche Kommunikationsplattform erwähnt/empfohlen wird. Glaube nicht, dass das Grund genug sein kann.

    [quote]Nach Staatsvertrag Rundfunk und Telemedien:
    “Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingung”[/quote]

    True, wenn das echter Gesetzestext ist, würde Twitter selbt nach dem Frontendupdate nicht betroffen sein. Youtube Kanäle stehen dann allerdings wieder zur Debatte. Das freut die ganzen Kosmetik Videologgerinnen sicher sehr mit ihren 1000 Abonentinnen. :)

  19. Youtube-Kanäle sind mangels Bestimmung zum zeitgleichen Empfang und fehlendem Sendeplan kein Rundfunk nach einfachem Recht – sondern Telemedien.

    Anders sieht es nur bei Live-Streaming-Angeboten aus.

  20. Was für eine geniale Aktion. Dafür gibts nen flattr klick (bei der Isarrunde) und einen follower mehr :)
    Der Seehofer kann sich scheinbar seit vielen Jahren keinen neuen Kalender leisten und hängt noch in 19xx fest.

  21. Hallo SEOux,

    30. SEOux:
    „Dann wäre Radio auch nicht betroffen, solange nur regelmäßig eine solche Kommunikationsplattform erwähnt/empfohlen wird. Glaube nicht, dass das Grund genug sein kann.“

    Warum glaubst du das? Welcher Radiosender erfüllt diese Bedingung? Ich habe schon seit Jahren kein Radio usw. mehr gehört und nehme an, dass dein Beispiel hypothetisch ist.

    Die juristische Defintion von „Linearität“ (29. BG sagt: „im Sinne eines zeitgleichen Empfangs“) kenne ich nicht (und argumentiere nicht „einfachrechtlich“ (BG)), nehme aber an, dass sie problematisiert werden kann/im entsprechenden Gesetz problematisiert wird (z. B. aufgrund das Problems einseitiger Informationen der Empfänger durch die Sender).
    Zu diesem Zweck habe ich zwei Extreme kontrastiert, ein einfaches (Massen)Sender-Empfänger-Modell (und angenommen, dass es auf Radio und TV angewendet werden kann) mit einem Modell, in dem es keinen krassen Unterschied zwischen Sender-Empfänger gibt (und angenommen, dass es auf einige Kommunikationsformen im Internet angewendet werden kann) und gefolgert, dass es zwischen diesen beiden Extremen eine Grauzone gibt, die auch rechtlich genauer bestimmt werden kann/sollte.

    Weil das Internet ein Multimedium ist (Text, Ton, Bild usw.), ist bei einigen/vielen (nicht eindeutig dem 2. Modell zuzuschreibenden) Internetfunktionen der Unterschied von Sender-Empfänger eher direkt aufgeweicht (z. B. die Kommentarfunktion bei Ezines, Blogs, Youtube usw. auf „derselben Plattform“), beim Radiobeispiel eher indirekt (die Empfänger senden nicht im Radioprogramm, sondern ihre Kommentare/Informationen landen irgendwo anders). Das Problem ist also die Bestimmung von direkt/indirekt, Plattform usw., kurz: von „linear“ (na gut, auch von „eher“).
    Hat ein Radiosender, in einer Welt, in der alle Radios online senden, diese Sendungen abgespeichert werden und auf derselben Plattform (Speicher- bzw. Sendeort o. ä.) eine Sende- bzw. Kommentarfunktion der Empfänger existiert, dieses Problem? Ich nehme an: nein.

    Gibt es deiner Meinung nach Gründe für ein zweites oder alternatives Kriterium? Wenn ja: Warum und welches Kriterium ist das?

    Gruß
    Kapelle

  22. Was für ein Schwachsinn! Wenn ich einmal im Monat im Supermarkt um die Ecke einen Zettel aufhänge, den auch mehr als 500 Leute lesen, beteibe ich mit Sicherheit keinen Rundfunk.

  23. Und youtube ist dann ein illegaler Piratensender der durch viel zu hohe Sendeleistung bis nach Deutschland reinstrahlt oder wie? Und welche Landesmedienanstalt ist eigentlich für diesen ganzen Viagra-Spam zuständig? Und kann mal jemand verraten, wie ich in meinem Mailprogramm den Kanal wechseln kann? Und was ist mit CDs mit einer Auflage >500 ?

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.