In Strafverfahren können bestimmte Gegenstände eingezogen werden, auch Laptops. In einem Fall, den der BGH im Juni entschied, ging es um die Anordnung, den Laptop eines Angeklagten einzuziehen. Auf dem Laptop hatte der Angeklagte Videomaterial gespeichert, welches eine Straftat darstellte. Der BGH entschied, dass eine pauschale Anordnung der Einziehung nicht möglich sei. Vielmehr müsse zuerst geprüft werden, ob es auch „mildere Mittel“ als eine Einziehung geben könnte. Zum Beispiel käme eine Löschung des Bildmaterials auf dem Laptop in Betracht.
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Der BGH sieht also bei der Einziehung von Rechnern die Löschung von inkriminierten Daten regelmäßig als milderes Mittel an. Die Entscheidung dürfte erhebliche praktische Auswirkungen haben, da es sehr häufig zur Einziehung von Computern kommt.
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