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Dem Bundestag die Pressefreiheit erklärt

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat ein Papier mti dem Titel „Strafrechtliche Ermittlungen gegen Journalisten wegen des Verdachts der Beihilfe zum Geheimnisverrat“ veröffentlicht. Neben Cicero-Urteil und allgemeinen Erklärungen der Pressefreiheit gibt es auch Punkte wie: Ermächtigung zur Strafverfolgung Wenn Bundestagsabgeordnete als geheim eingestufte Informationen an Dritte weitergäben, würden sie den objektiven Tatbestand des §…

  • Markus Beckedahl

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat ein Papier mti dem Titel „Strafrechtliche Ermittlungen gegen Journalisten wegen des Verdachts der Beihilfe zum Geheimnisverrat“ veröffentlicht.

Neben Cicero-Urteil und allgemeinen Erklärungen der Pressefreiheit gibt es auch Punkte wie:

Ermächtigung zur Strafverfolgung

Wenn Bundestagsabgeordnete als geheim eingestufte Informationen an Dritte weitergäben, würden sie den objektiven Tatbestand des § 353 b Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllen. Der Geheimnisverrat wird nur mit Ermächtigung nach § 353 b Abs. 4 StGB verfolgt. Zuständig hierfür wäre in dem Fall, in dem Abgeordnete Informationen weitergegeben hätten, zu deren Geheimhaltung sie verpflichtet waren, der Präsident des Deutschen Bundestages (§ 353 b Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b StGB). Trotz der erforderlichen Ermächtigung obliegt es gleichwohl der Staatsanwaltschaft, die Initiative zu ergreifen und das Verfahren grundsätzlich einzuleiten. Als Herrin des Ermittlungsverfahrens ist sie gehalten, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§ 160 Abs. 1 StPO).

Journalisten unterliegen keiner besonderen Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 353 b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB. Da aber der entsprechende Lebenssachverhalt durch die Ermächtigung für staatsanwaltschaftliche Ermittlungen geöffnet wird und § 353 b Abs. 4 Nr. 1 StGB sachlich an die Tätigkeit des Geheimnisträgers anknüpft, an deren Ende journalistische Veröffentlichungen stehen, umfasst die Ermächtigung nach geltender Rechtslage auch diese beteiligten Personen, unabhängig davon, ob sie selbst dem ermächtigenden Organ gegenüber zu besonderer Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Über die Autor:innen

  • Markus Beckedahl
    Darja Preuss

    Markus Beckedahl hat schon 2003 in der Ur-Form von netzpolitik.org gebloggt und hat zwischen 2004 bis 2022 die Plattform als Chefredakteur entwickelt. Seit 2024 ist er nicht mehr Teil der Redaktion und schreibt einen Newsletter auf digitalpolitik.de. Kontakt: Mail: markus (ett) netzpolitik.org, Presseanfragen: +49-177-7503541 Er ist auch auf Mastodon, Facebook, Twitter und Instagram zu finden.


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4 Kommentare zu „Dem Bundestag die Pressefreiheit erklärt“


  1. Was heißt der zitierte Abschnitt auf Deutsch?


  2. ninjaturkey

    ,

    @housetier: Danke, ich bin auch irgendwo in der Mitte geistig ausgestiegen. ;-)


  3. […] netzpolitik.org: » Dem Bundestag die Pressefreiheit erklärt » […]


  4. Mark Wolf

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    Ich kann mir nicht vorstellen das auch nur ein Abgeordneter das verstanden hat und in der Lage ist diese seinen Wählern in verständlichem Deutsch zu erklären.

    Auch so kann Geheimhaltung aussehen.

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