Die Geschichte liest sich eigentlich wie ein guter April-Scherz der TAZ, ist aber wahr: Freiheitsstrafe für Abmahnanwalt.
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat gestern den berüchtigten Münchner Abmahnanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth wegen versuchten Betruges zum Nachteil der taz zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Mann hatte die taz im Mai letzten Jahres abgemahnt, weil er angeblich unbestellt eine Bestätigungs-E-Mail für den taz-Newsletter erhalten hatte. Die taz hielt das „double-opt-in“-Verfahren für zulässig (dem Besteller wird eine Bestätigungs-E-Mail geschickt, den Newsletter erhält er fortan nur dann, wenn er die E‑Mail zurücksendet: das Verfahren wird auch von Behörden, Ministerien, ja sogar von Gerichten verwendet).[…]
Die TAZ bezahlte die Abmahnung, Gravenreuth war der Meinung, die Rechnung wäre nicht bezahlt und pfändete die Domain taz.de. Das fand die TAZ überhaupt nicht mehr lustig und klagte. Bei einer Durchsuchung seiner Kanzlei wurde das Fax der TAZ mit dem Zahlungseingang der Abmahngebühr gefunden.
Das Amtsgericht Tiergarten glaubte ihm gestern nicht, dass er wegen „Chaos“ in seinem Büro und mangelnder Rechtskenntnis nicht gewusst habe, dass ihm das Geld nicht mehr zustand. Er hatte sich damit verteidigt, angenommen zu haben, noch weitere Forderungen gegen die taz gehabt zu haben, auf die er die Zahlung verbucht habe. Das Gericht hielt eine Geldstrafe wegen einer früheren Verurteilung im Jahre 2000 wegen Urkundenfälschung in 60 Fällen nicht mehr für ausreichend. Die Freiheitsstrafe setzte es nicht zur Bewährung aus: „Nur weil die taz einen Anwalt hatte, der Ihnen in den Arm gefallen ist, haben Sie die Domain nicht verwertet. Die Allgemeinheit muss vor Ihnen geschützt werden.“
Wenn das mal nicht ein Grund ist, ein TAZ-Abo zu erwerben!