Nach Terroranschlägen und Amokläufen in Deutschland und Europa sprangen zahlreiche Politiker auf die Mär vom bösen Darknet auf. Allerorten äußerte man Forderungen, das „Darknet zu durchleuchten“ und die Anonymität im Internet weiter zu beschränken. Ohne Rücksicht darauf, dass sich im sogenannten Darknet keineswegs nur Kriminelle tummeln, sondern auch Journalisten, deren Quellen und Dissidenten, die auf den Schutz der Anonymität angewiesen sind.
Es wurden bereits wiederholt illegale Geschäfte im Darknet aufgeklärt und strafrechtlich verfolgt. Das zeigt, dass die Ermittler nicht ganz im Dunkeln tappen und schon heute die Möglichkeit haben, auch in diesem Teil des Internets zu ermitteln – mit den ihnen aktuell zur Verfügung stehenden Mitteln. Grund genug für Nachfragen, die Martina Renner von den Linken im Bundestag in einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung richtete.
Die Antworten zeigen, dass Sicherheitsbehörden schon heute im Darknet und im restlichen Internet aktiv und präsent sind. Sie zeigen aber auch, dass ihre Aktivitäten intransparent sind und kein Überblick besteht. Oder dieser schlichtweg geleugnet wird, um nicht preisgeben zu müssen, in welchem Umfang und wie man online ermittelt.
BKA kennt 50 Handelsplätze und Foren mit illegalem Warenangebot
Das BKA hat jüngst selbst eingestanden, über keine verlässlichen Zahlen zu illegalen Handelsgeschäften im Darknet zu verfügen. Gleichwohl wird in der Antwort auf Renners Anfrage statuiert, dass man 50 Plattformen „zum Handeln mit illegalen Waren oder Dienstleitungen“ kenne. Ein Problem dabei, so die Regierung, sei die hohe Fluktuation. Auf diesen Plattformen gibt es laut Regierung Folgendes zu kaufen:
[I]llegale Waren wie Betäubungsmittel, Doping- und Arzneimittel, Falschgeld, Dokumente, Waffen, CBRN-Stoffe einschließlich entsprechender Herstellungsanleitungen, Crimeware, Hacking-Tools, kinder- und jugendpornografisches Material sowie gestohlene Daten wie z. B. Kreditkartendaten oder Zugangsdaten für Onlinedienste[.]
Neben Waren kennt die Regierung auch Dienstleistungen im Darknet, man könne dort „nahezu sämtliche ‚kriminelle[n] Dienstleistungen’ “ kaufen.
Nicht jede Bestellung kommt an
Die Regierung erkennt, dass nicht jedes Angebot auch zu einer Lieferung führt. Das musste beispielsweise ARD-Moderator Reinhold Beckmann erfahren. Für seine Sendung ließ er einen mit schwarzem Kapuzenpullover gekleideten „anonymen Hacker“ eine Kalaschnikow im Darknet kaufen. Die dafür gezahlten Bitcoins, umgerechnet mehr als 700 Euro, waren herausgeworfenes Geld – die georderte Waffe kam nie an. Fragestellerin Renner vermutet, dass so etwas nicht nur der ARD passiert:
Der versteckte Hinweis, dass manche Plattformen und Angeboten auch Betrugsmaschen sein könnten, lässt vermuten, dass auch die Behörden schon auf derlei Fakes hereingefallen sind – möglicherweise auch durch die bisher nicht erfassten Tarneinsätze anderer Behörden.
Keine Statistiken weit und breit
Ob und wie häufig das den Ermittlern passiert, lässt sich nicht nachvollziehen. Antworten auf ihre Fragen zu den Ermittlungsmethoden bekommt Renner kaum. Die Antworten lauten in beinahe allen Fällen: keine Statistiken vorhanden. Hier eine Auflistung, worüber das BKA angeblich keine Übersicht hat:
- In wie vielen Fällen wurden durch das BKA oder Dritte Käufe im Darknet angebahnt?
- Wie oft haben V‑Personen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Käufer, Vermittler oder Verkäufer an illegalen Transaktionen teilgenommen?
- Wie viele Personen konnte das BKA seit 2013 als illegale Händler im Darknet identifizieren?
- In wie vielen dieser Fälle wurden strafrechtliche Verfahren eingeleitet?
- Wie oft wurden Erkenntnisse über illegalen Handel im Darknet mit EU-Mitgliedstaaten geteilt oder von diesen angefragt?
- Wie oft wurden Erkenntnisse über illegalen Handel im Darknet mit Staaten außerhalb der EU geteilt oder von diesen angefragt?
- Wie oft hat das BKA seit 2013 „Diskussionsgruppen, Chats, Facebook-Gruppen, Foren, Messenger-Dienste, Mailing-Groups oder vergleichbare Plattformen“ überwacht?
- Wie oft benutzt das BKA dabei Fake-Accounts?
- Wie oft hat das BKA Erkenntnisse aus der Überwachung von Chats und Co. an deutsche oder ausländische Behörden übermittelt?
- Wie oft gab es vor der Informationsbeschaffung eine richterliche Anordnung?
- Wie oft führte die Informationsbeschaffung zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen?
Bei der Bundespolizei wird ähnlich wenig protokolliert. Auch hier: Es ist weder bekannt, wie oft Online-Gruppen-Kommunikation überwacht wurde, noch wie viele Fake-Accounts genutzt werden oder welche Erkenntnisse an deutsche Behörden übermittelt wurden. Trotzdem kann die Bundespolizei ausschließen, Daten aus Online-Kommunikationsermittlungen an ausländische Behörden weitergegeben zu haben.
Die gleiche Situation herrscht beim Zoll und dem Bundesamt für Verfassungsschutz: Auch wenn online unter falschen Identitäten ermittelt wird und eine Datenweitergabe – auch an ausländische Stellen – geschieht: Wie oft, will man nicht verraten können.
Welche Daten werden bei Online-Ermittlungen erhoben?
Im Darknet, so das BKA, findet man in der Regel nur den Nickname eines Nutzers. In manchen Fällen ließe sich auch eine Mailadresse ermitteln und:
Im Zuge der Ermittlungen könnten auch IP-Adressen, Domain-Namen, Klarpersonalien, Anschriften, PGP-Keys und Bitcoin-Adressen bekannt werden.
Die Bundespolizei speichert bei Ermittlungen in Kommunikationsdiensten wie Chats und Facebook-Gruppen möglichst viele personenbezogene beziehungsweise ‑beziehbare Daten. Dazu gehören neben dem Klarnamen „Geburtsdatum, Geburtsort, Anschriften, Telefonnummern, Kontodaten, E‑Mail-Adressen, IP-Adressen, Messenger-IDs, Pseudonyme und (Profil-)Bilder“.
Etwas weniger speichert der Zoll, hier kommt es wohl eher auf Mail- und IP-Adressen an, dafür speichert man in Ermittlungsfällen auch gleich den Wortlaut der Kommunikation mit. Für das Bundesamt für Verfassungsschutz fällt die Antwort der Bundesregierung kryptisch aus. Statt konkreter Angaben zu gespeicherten Daten findet sich nur folgende Floskel:
Vom BfV [Bundesamt für Verfassungsschutz] werden ausschließlich die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen sowie rechtlich zulässigen personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet.
Im Klartext: alles, was der Verfassungsschutz für nötig hält.
Orientierungslos im Darknet
Die Antworten zeigen, dass man keinerlei Überblick oder Kontrolle darüber hat, wie bisher im Darknet oder auch auf Kommunikationsplattformen im restlichen Internet ermittelt wurde und wird. Trotz einer derartigen Ahnungslosigkeit zu fordern, dass die Ermittlungsmöglichkeiten im Internet erweitert werden, grenzt an Hohn. Auch Fragestellerin Renner findet das besorgniserregend:
Die Antwort der Bundesregierung macht vor allem Eines deutlich: Vieles wissen wir nicht und nur wenige Informationen sind belastbar. Im krassen Gegensatz dazu stehen die vollmundigen Warnungen über die angeblichen Gefahren des sogenannten „Darknet“, welches ja beispielsweise im Tor-Netzwerk vor allem dem Austausch der Menschen dient, die in ihren Heimatländern für ihre Meinungen und Ansichten verfolgt werden.
Bedenklich ist, dass die Bundesregierung weder sagen kann, in wie vielen Fällen Behörden verdeckt im „Darknet“ ermitteln und Informationen sammeln, noch ob dafür überhaupt richterliche oder G10-Anordnungen eingeholt wurden.
Neue Befugnisse – ohne die alten zu evaluieren
Die Antworten der Regierung lassen auch einen anderen Verdacht zu: Werden offiziell keine Statistiken geführt, kann man sie auch nicht herausgeben müssen. Das schützt in manchen Fällen vor Peinlichkeit, solange man es schafft, unangenehme Wahrheiten zurückzuhalten.
Ähnliches konnte man auch im Geheimdienst-Untersuchungsausschuss beobachten: Hier hat sich der BND extra die sogenannte Weltraumtheorie ausgedacht, um Dokumentations- und Protokollierungspflichten aus dem Weg zu gehen. Später stellte sich heraus, dass der BND sehr wohl dokumentiert hatte, sich aber nicht der Diskussion über die Unangemessenheit dieser Dokumentation stellen wollte.
Die Aussagen bekräftigen auch eine mit Sorge zu beobachtende Entwicklung: Noch bevor geprüft oder gar festgestellt wird, ob bestimmte Ermittlungsbefugnisse zum Ziel führen, werden neue gefordert. Dabei kommt es zu immer neuen Grundrechtseingriffen – ohne Evaluierung. Rückgängig gemacht werden die Maßnahmen beinahe nie, auch wenn ihre Wirksamkeit nicht zu beweisen ist beziehungsweise nie bewiesen wurde.
Die derzeitigen, fast täglichen, Angriffe auf die Freiheit des Internets durch politische Forderungen zeigen das sehr deutlich: Die Überwachungsforderungen unserer Innenminister und anderer sind ein Resultat von Angstpolitik und nicht von Besonnenheit, wie Bundesinnenminister de Maizière sie so gern fordert.
Volltext der Antwort auf die Kleine Anfrage aus dem PDF befreit
Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner u. a. und der Fraktion DIE LINKE.
Beobachtungsansätze der Sicherheitsbehörden in sozialen Netzwerken und im sogenannten „Darknet“
Vorbemerkung der Fragesteller:
Der Präsident des Bundeskriminalamtes (BKA), Holger Münch, berichtete anlässlich der Vorstellung des „Bundeslagebildes Cybercrime 2015“ u.a. über die erfolgreichen Ermittlungen gegen mehrere Handelsplattformen im sogenannten „Darknet“ (vgl. zeit online vom 27.07. 2016: Auf einer Skala von null bis Ziercke höchstens eine drei“,
http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2016–07/bundeskriminalamt-darknet-jahresbericht). Allerdings räumte das BKA auf Nachfrage von „netzpolitik.org“ ein, dass verlässliche Zahlen über die Nutzerinnen und Nutzern im sogenannten „Darknet“ nicht vorlägen und Schätzungen allein auf der Basis von Hochrechnungen möglich seien (vgl. netzpolitik.org vom 27.07.2016: „BKA hat keine belastbaren Zahlen: Also doch keine Million Menschen in Deutschland, die im Darknet Drogen, Waffen und falsche Pässe kaufen“, https://netzpolitik.org/2016/bka-hat-keine-belastbaren-zahlen-also-doch-keine-million-menschen-in-deutschland-die-im-darknet-drogen-waffen-und-falsche-paesse-kaufen/). Dem Bundesamt für Verfassungsschutz stehen nach § 8 Abs. 2 BVerfSchG zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrages nachrichtendienstliche Mittel zur Verfügung. Dazu gehören auch verdeckte Informationsbeschaffung mittels V‑Leuten oder Verdeckten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (VM) bzw. die Nutzung von Tarnidentitäten. Diese Maßnahmen können ebenfalls für Informationsbeschaffungen im Internet genutzt werden. Strittig ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller, in wie weit es sich etwa beim Einsatz von Verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern, Verdeckten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Gewährspersonen zur Erhebung von personenbezogenen Informationen aus Chats, Foren, Mailing-Groups, Messenger-Diensten und anderen Online-Kommunikationsplattformen um einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis handelt, bei dem entsprechende rechtsstaatliche Verfahren einzuhalten sind.
Vorbemerkung:
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Fragen 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 36 ganz oder teilweise nicht offen beantwortet werden können. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten zu ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf die Vorgehensweisen, Fähigkeiten und Methoden der betroffenen Dienststellen des Bundes gezogen werden. Deshalb sind einzelne Informationen zu den o.g. Fragen gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.
1. Wie viele Plattformen zum Handel mit illegalen Waren oder Dienstleistungen sind dem Bundeskriminalamt (BKA) im Zeitraum seit 2013 im sogenannten „Darknet“ bekannt geworden?
Zu 1.
Dem Bundeskriminalamt (BKA) sind ca. 50 Plattformen (Marktplätze und/oder Foren) zum Handel mit illegalen Waren oder Dienstleistungen im Darknet bekannt. Die Fluktuation bei den Plattformen ist allerdings hoch und einige Plattformen sind nur kurzzeitig erreichbar.
2. Welche illegalen Waren und Dienstleistungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum seit 2013 auf den einzelnen Plattformen im sogenannten „Darknet“ umgesetzt und wie hoch war der nachweisbare Umsatz der einzelnen Plattformen?
Zu 2.
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden auf verschiedenen Plattformen im Darknet illegale Waren wie Betäubungsmittel, Doping- und Arzneimittel, Falschgeld, Dokumente, Waffen, CBRN-Stoffe einschließlich entsprechender Herstellungsanleitungen, Crimeware, Hacking-Tools, kinder- und jugendpornografisches Material sowie gestohlene Daten wie z. B. Kreditkartendaten oder Zugangsdaten für Onlinedienste angeboten. Im Bereich der Verbreitung kinderpornografischer Schriften handelt es sich in der Regel nicht um einen Handel, sondern um „Tauschgeschäfte“ ohne kommerziellen Hintergrund.
Als Dienstleistungen werden neben Hackingangriffen, DDoS-Attacken und der Vermietung von Botnets nahezu sämtliche „kriminelle Dienstleistungen“ angeboten.
Grundsätzlich muss bei allen Angeboten (Waren und Dienstleistungen) mit der Möglichkeit einer betrügerischen Absicht gerechnet werden, sodass nicht hinter jedem Angebot auch tatsächlich die offerierte Ware bzw. Dienstleistung stehen muss. Belastbare Angaben zu den Umsätzen einzelner Plattformen liegen der Bundesregierung nicht vor.
3. Wie viele Zustellungen von illegalen Waren und Dienstleistungen sind der Bundesregierung im Zeitraum seit 2013 bekannt?
Zu 3.
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
4. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Behörden direkt oder durch Dritte Käufe im sogenannten „Darknet“ angebahnt oder durchgeführt bzw. anbahnen oder durchführen lassen (bitte aufschlüsseln nach direkten und vermittelten Käufen/Anbahnungen von Käufen und unter Angabe von Daten und der betreffenden Waren/Dienstleistungen beantworten)?
Zu 4.
Im BKA wird hierüber keine Statistik geführt. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
5. Wie viele Personen konnte das BKA im Zeitraum seit 2013 als Beteiligte am Handel von und mit illegalen Waren und Dienstleistungen identifizieren und in wie vielen Fällen wurden strafrechtliche Verfahren eingeleitet?
Zu 5.
Hierüber wird im BKA keine Statistik geführt.
6. Sind der Bundesregierung persönliche Zusammenkünfte von Usern aus sog. „Darknet“-Foren bekannt (bitte unter Angabe von Datum, Ort, teilnehmenden Personen und Anlass beantworten)?
Zu 6.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Darüber hinaus wird auf
die Vorbemerkung venNiesen.
7. Welche polizeilichen und/oder nachrichtendienstlichen Maßnahmen kamen gegen in Frage 6 angesprochene Zusammenkünfte nach Kenntnis der Bundesregierung zum Einsatz (bitte unter Nennung der Maßnahmen, der beteiligten Behörden, der Daten und der Orte beantworten)?
Zu 7.
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
8. In wie vielen Fällen wurden im Zeitraum seit 2013 Erkenntnisse zu und über am Handel mit illegalen Waren oder Dienstleistungen im sogenannten „Darknet“ beteiligte Personen an Mitgliedsstaaten der Europäischen Union übermittelt oder von solchen Staaten abgefragt (bitte nach Jahren, Deliktsbereichen und EU-Mitgliedsstaaten aufschlüsseln)?
9. In wie vielen Fällen wurden im Zeitraum seit 2013 Erkenntnisse zu und über am Handel mit illegalen Waren oder Dienstleistungen im sogenannten „Darknet“ beteiligte Personen an Staaten außerhalb der Europäischen Union übermittelt oder von solchen Staaten abgefragt (bitte nach Jahren, Deliktsbereichen und Staaten aufschlüsseln)?
Zu 8. und 9.
Hierüber wird im BKA keine Statistik geführt. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
10. Hat das BKA im Zusammenhang mit Ermittlungen im oder zum sogenannten „Darknet“ technische Unterstützung durch andere Sicherheitsbehörden in Anspruch genommen und wenn ja, welche Art der Unterstützung von welcher Sicherheitsbehörde?
Zu 10.
Die technische Unterstützung bei Ermittlungen im Darknet erfolgt durch die Bundeskriminalamt-internen Servicebereiche. Darüber hinaus werden anlassbezogen von Europol Daten technisch aufbereitet und dem BKA für die kriminalpolizeiliche Bearbeitung zur Verfügung gestellt.
11. In wie vielen Fällen und welche Kriminalitätsbereiche betreffend hat das BKA seit 2013 Diskussionsgruppen, Chats, Facebook-Gruppen, Foren, Messenger-Dienste, Mailing-Groups oder vergleichbare Plattformen überwacht (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Kriminalitätsbereich, Protokoll bzw. Kommunikationsdienst)?
Zu 11.
Das BKA hat keine der genannten Plattformen im Sinne einer Maßnahme gem. § 100a der Strafprozessordnung (StPO) überwacht. Das BKA führt im Rahmen seiner Aufgabenerledigung disloziert in den jeweiligen Fachbereichen Recherchen und Ermittlungen durch, auch in öffentlich zugänglichen Bereichen des Internets. Eine Quantifizierung oder gar Aufschlüsselung nach Jahr, Deliktsbereich oder Internetdienst ist jedoch nicht möglich, da hierüber keine Statistik geführt wird.
12. In wie vielen Fällen hat sich das BKA Zugang zu solchen Kommunikationsdiensten bzw. ‑formen unter Nutzung von Tarnidentitäten bzw. sogenannten „Fake Accounts“ verschafft?
Zu 12.
Im Rahmen der Aufgabenerledigung beim BKA werden auch sog. „Fake Accounts“ genutzt. Eine Quantifizierung ist jedoch nicht möglich, da hierüber keine Statistik geführt wird.
13. In wie vielen Fällen und betreffend welcher Kriminalitätsbereiche hat das BKA Erkenntnisse und Daten aus solchen Kommunikationsdiensten und ‑formen an deutsche Behörden übermittelt (bitte aufschlüsseln Jahr, Kriminalitätsbereich, Art übermittelter Erkenntnisse und Daten)?
14. In wie vielen Fällen und welche Kriminalitätsbereiche betreffend hat das BKA Erkenntnisse und Daten aus solchen Kommunikationsdiensten und ‑formen an ausländische Behörden übermittelt (bitte aufschlüsseln Jahr, Kriminalitätsbereich, Art übermittelter Erkenntnisse und Daten, Empfangsstaat)?
Zu 13. und 14.
Hierüber wird im BKA keine Statistik geführt.
15. Welche personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten werden vom BKA aus solchen Kommunikationsdiensten und ‑formen erhoben und verarbeitet?
Zu 15.
Personenbezogene oder personenbeziehbare Daten auf Darknet-Plattformen beschränken sich in aller Regel auf den Nickname eines Nutzers, in Ausnahmefällen werden E‑Mail-Adressen angegeben. Im Zuge der Ermittlungen könnten beispielsweise auch IP-Adressen, Domain-Namen, Klarpersonalien, Anschriften, PGP-Keys und Bitcoin-Adressen bekannt werden.
16. In wie vielen dieser Fälle und welche Kriminalitätsbereiche betreffend erging vor der Informationsbeschaffung eine richterliche Anordnung?
17. In wie vielen dieser Fälle und welche Kriminalitätsbereiche betreffend führte die Informationsbeschaffung zu (weiteren) Maßnahmen nach der verdeckten Datenerfassung?
Zu 16. und 17.
Hierüber wird im BKA keine Statistik geführt.
18. In wie vielen Fällen und welche Kriminalitätsbereiche betreffend hat die Bundespolizei (BPOL) seit 2013 Diskussionsgruppen, Chats, Facebook-Gruppen, Foren, Messenger-Dienste, Mailing-Groups oder vergleichbare Plattformen überwacht (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Kriminalitätsbereich, Protokoll bzw. Kommunikationsdienst)?
Zu 18.
Die Bundespolizei beobachtet im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit sachverhaltsabhängig Foren oder Gruppen in sozialen Netzwerken. Eine Quantifizierung oder gar Aufschlüsselung nach Jahr, Deliktsbereich oder Internetdienst ist jedoch nicht möglich, da hierüber keine Statistik geführt wird.
19. In wie vielen Fällen hat sich die Bundespolizei Zugang zu solchen Kommunikationsdiensten bzw. ‑formen unter Nutzung von Tarnidentitäten bzw. sogenannten „Fake Accounts“ verschafft?
Zu 19.
Die Bundespolizei nutzt pseudonyme Profile in den genannten Kommunikationsdiensten. Eine statistische Erfassung findet nicht statt.
20. In wie vielen Fällen und welche Kriminalitätsbereiche betreffend hat die Bundespolizei Erkenntnisse und Daten aus solchen Kommunikationsdiensten und ‑formen an deutsche Behörden übermittelt (bitte aufschlüsseln Jahr, Kriminalitätsbereich, Art übermittelter Erkenntnisse und Daten)?
Zu 20.
Die Bundespolizei übergibt die aus Kommunikationsdiensten gewonnenen Erkenntnisse und Daten im Rahmen der Ermittlungsverfahren an die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft. Eine statistische Erfassung hierzu findet nicht statt.
21. In wie vielen Fällen und welche Kriminalitätsbereiche betreffend hat die Bundespolizei Erkenntnisse und Daten aus solchen Kommunikationsdiensten und ‑formen an ausländische Behörden übermittelt (bitte aufschlüsseln Jahr, Kriminalitätsbereich, Art übermittelter Erkenntnisse und Daten, Empfangsstaat)?
Zu 21.
Die Bundespolizei hat keine Erkenntnisse und Daten im Sinne der Fragestellung an ausländische Behörden übermittelt.
22. Welche personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten werden von der Bundespolizei aus solchen Kommunikationsdiensten und ‑formen erhoben und verarbeitet?
Zu 22.
Die Bundespolizei erhebt und verarbeitet, sofern recherchierbar, in konkreten Ermittlungsfällen personenbezogene und personenbeziehbare Daten wie Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschriften, Telefonnummern, Kontodaten, E‑Mail-Adressen, IP-Adressen, Messenger-IDs, Pseudonyme und (Profil-)Bilder aus den genannten Kommunikationsdiensten.
23. In wie vielen Fällen und welche Kriminalitätsbereiche betreffend hat der Zoll seit 2013 Diskussionsgruppen, Chats, Facebook-Gruppen, Foren, Messenger-Dienste, Mailing-Groups oder vergleichbare Plattformen übenlvacht (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Kriminalitätsbereich, Protokoll bzw. Kommunikationsdienst)?
Zu 23.
Im Rahmen seiner Zuständigkeit führt der Zollfahndungsdienst einzelfallbezogene sowie einzelfallunabhängige Recherchen in unterschiedlichen Bereichen des Internets durch. Eine Quantifizierung oder gar Aufschlüsselung nach Jahr, Deliktsbereich oder Internetdienst ist jedoch nicht möglich, da hierüber keine Statistik geführt wird.
24. In wie vielen Fällen hat sich der Zoll Zugang zu solchen Kommunikationsdiensten bzw. ‑formen unter Nutzung von Tamidentitäten bzw. sogenannten „Fake Accounts“ verschafft?
Zu 24.
Aufgrund der technischen Strukturen der genannten Kommunikationsdienste bzw. ‑formen werden bei Ermittlungen zum Teil auch temporäre Zugangsdaten genutzt. Eine Statistik über die Anzahl solcher Vorgänge wird nicht geführt.
25. In wie vielen Fällen und welche Kriminalitätsbereiche betreffend hat der Zoll Erkenntnisse und Daten aus solchen Kommunikationsdiensten und ‑formen an deutsche Behörden übermittelt (bitte aufschlüsseln Jahr, Kriminalitätsbereich, Art übermittelter Erkenntnisse und Daten)?
26. In wie vielen Fällen und welche Kriminalitätsbereiche betreffend hat der Zoll Erkenntnisse und Daten aus solchen Kommunikationsdiensten und ‑formen an ausländische Behörden übermittelt (bitte aufschlüsseln Jahr, Kriminalitätsbereich, Art übermittelter Erkenntnisse und Daten, Empfangsstaat)?
Antwort zu den Fragen 25 und 26:
Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet. Durch die Zollverwaltung gewonnene Erkenntnisse und Daten werden, soweit dies erforderlich und auf der Grundlage bestehender Rechtsnormen zulässig ist, an deutsche und ausländische Behörden übermittelt. Eine Statistik über die Anzahl solcher Vorgänge wird nicht geführt.
27. Welche personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten werden vom Zoll aus solchen Kommunikationsdiensten und ‑formen erhoben und verarbeitet?
Zu 27.
Der Zoll erhebt und verarbeitet, sofern recherchierbar, in konkreten Ermittlungsfällen personenbezogene und personenbeziehbare Daten wie Namen, Pseudonyme („Nicknames“), IP-Adressen mit Zeitstempel, E‑Mail-Adressen oder den Wortlaut der Kommunikation.
28. In wie vielen Fällen und welche Phänomenbereiche betreffend hat das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) seit 2013 Diskussionsgruppen, Chats, Facebook-Gruppen, Foren, Messenger-Dienste, Mailing-Groups oder vergleichbare Plattformen überwacht (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Phänomenbereich, Protokoll bzw. Kommunikationsdienst)?
Zu 28.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beobachtet im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags mit den dafür gesetzlich vorgesehenen Mitteln Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, sowie sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten auch im Internet. Eine Quantifizierung oder gar Aufschlüsselung nach Jahr, Deliktsbereich oder Internetdienst ist jedoch nicht möglich, da hierüber keine Statistik geführt wird.
29. In wie vielen Fällen hat sich das BfV Zugang zu solchen Kommunikationsdiensten bzw. ‑plattformen unter Nutzung von Tamidentitäten bzw. sogenannten „Fake Accounts“ verschafft?
30. In welchem Umfang greift das BfV auf Gewährspersonen (V‑Leute) zurück, um personenbezogene und nicht personenbezogene Informationen aus solchen Kommunikationsdiensten bzw. ‑plattformen zu erheben (bitte nach Phänomenbereichen aufschlüsseln)?
31. In wie vielen dieser Fälle und welche Phänomenbereiche betreffend erging vor der Informationsbeschaffung eine G10-Anordnung?
32. In wie vielen dieser Fälle und welche Phänomenbereiche betreffend führte die Informationsbeschaffung zu Maßnahmen nach dem G10-Gesetz?
33. In wie vielen Fällen und welche Phänomenbereiche betreffend hat das BfV Erkenntnisse und Daten aus solchen Kommunikationsdiensten und ‑formen an deutsche Behörden übermittelt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Phänomenbereich, Art der übermittelten Erkenntnisse und Daten aufschlüsseln)?
34. In wie vielen Fällen und welche Phänomenbereiche betreffend hat das BfV Erkenntnisse und Daten aus solchen Kommunikationsdiensten und ‑formen an ausländische Behörden übermittelt (bitte Jahr, Phänomenbereich, Art der übermittelten Erkenntnisse und Daten, Empfangsstaat aufschlüsseln)?
Zu 29. bis 34:
Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen.
35. Welche personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten werden vom BfV aus solchen Kommunikationsdiensten und ‑formen erhoben und verarbeitet?
Zu 35.
Vom BfV werden ausschließlich die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen sowie rechtlich zulässigen personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet.
36. In wie vielen Fällen und welche Kriminalitätsbereiche der Ermittlungsbehörden bzw. Beobachtungsgegenstände (Phänomenbereiche) der Verfassungsschutzbehörden betreffend haben die zuständigen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung direkt oder über verdeckte/geheime Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder indirekt über Vertrauenspersonen, Vertrauensleute, Gewährspersonen oder Informantinnen und Informanten an Transaktionen von illegalen Waffen, verbotenen Substanzen nach dem BtMG, Piraterieprodukten, verfassungswidrigen Schriften, indizierten Tonträgern, Kinderpornografie etc. als Käufer, Vermittler oder Verkäufer mitgewirkt (bitte nach Kriminalitäts-/Phänomenbereich, Jahr, beteiligte Behörde aufschlüsseln)?
Zu 36.
Hierüber wird im BKA keine Statistik geführt. Bezüglich des BfV wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
