Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bei der Haftung für kontaktlose Zahlungen im Sinne der Verbraucher:innen entschieden. Meldet man den Verlust einer Karte rechtzeitig bei der Bank, ist diese auch für Abbuchungen haftbar, bei denen keine PIN verlangt wurde.
Wenige Stunden nach einem Entscheid zugunsten besserer Datenschutzabläufe heute Vormittag schaffte der EuGH Klarheit bei einem Gerichtsverfahren aus Österreich. Dort hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Jahr 2016 eine Unterlassungsklage gegen die DenizBank erhoben. Konkret sah der VKI sechs Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als rechtswidrig an.
Der Oberste Gerichtshof in Österreich bat den EuGH bei seiner eigenen Entscheidung in drei Punkten um Rat. Darunter eine Frage zu einer Klausel in den AGB der Bank, die besagte, „dass es bei Abhandenkommen der Bezugskarte z. B. durch Verlust oder Diebstahl technisch nicht möglich ist, die Karte für Kleinbetragszahlungen zu sperren“. Die Bank übernehme deshalb keine Haftung für kontaktlose Zahlungen bis 75 Euro, auch wenn sie nach einer Sperrung durchgeführt werden.
Das Gericht befand dazu, die Karte rechtzeitig zu sperren, sei „nach dem objektiven Stand der Technik nicht nachweislich unmöglich“. Mit anderen Worten: Solange die Bank nicht nachweist, dass sie die Karte nicht sperren kann, ist sie dazu auch verpflichtet.
Die andernorts schon länger verbreitete kontaktlose Bezahlmethode wird seit Beginn der Coronapandemie auch in Deutschland immer beliebter. Zuletzt hoben viele Stellen das Limit zur Bezahlung ohne PIN auf 50 Euro an, um das Ansteckungsrisiko im Alltag zu verringern.
AGB dürfen nicht ohne weiteres weitreichend geändert werden
Der EuGH-Entscheid betraf auch eine Klausel zu Änderungen der AGB. Die DenizBank sah vor, dass Änderungen der AGB als akzeptiert gelten, solange der Kunde rechtzeitig über diese informiert wurde und sie nicht aktiv ablehnt. Der VKI verlangte eine Einschränkung dieser sogenannten „Zustimmungsfiktion“, um allzu weitreichende Änderungen auf diesem Weg zu verhindern.
„Vertragliche Zustimmungsfiktionen laufen in der Praxis – trotz des formalen Widerspruchsrechts – zumeist auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Unternehmens hinaus“, so das VKI. Der EuGH bestätigte diese Auffassung, wonach also nur Änderungen der AGB ohne aktive Zustimmung möglich sind, die nicht so weitreichend sind, dass es sich danach praktisch um einen neuen Vertrag handeln würde.
Das erste was ich getan habe, nachdem mir meine Bank unaufgefordert eine neue Karte zugeschickt hat, die einen RFID Chip drin hat (und das obwohl meine alte Karte noch 2 Jahre gültig war), war, dass ich die Antenne an zwei Stellen mit einem dünenn Handbohrer (Kastanienbohrer) durchbohrt habe.
Danach die Bohrlöcher gefeilt und mit einer flachen Zange (nein nicht Horst Seehofer) eventuelle Wölbungen plattgedrückt.
Nächste Mal werde ich die einfach auf ein Induktionskochfeld legen und dieses kurz einschalten.
Wer keines hat, evtl. einfach im Elktronikmarkt machen.
Das selbe auch mit dem Perso machen.