Die Polizei darf keine Fotos von Versammlungsteilnehmenden auf Twitter oder Facebook veröffentlichen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster heute entschieden. In dem verhandelten Fall ging es um das Polizeipräsidium Essen. Polizeibeamte des Präsidiums hatten Fotos von einer Versammlung in Essen-Steele gemacht und diese auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter veröffentlicht. Dazu waren sie nicht berechtigt, urteilte das Gericht.
Auf den veröffentlichten Fotos waren die beiden Kläger als Teilnehmer einer politischen Versammlung zu sehen. Mit ihrer Klage wollten sie feststellen lassen, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen hatte nun vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Grundrechtseingriff durch die Aufnahmen
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 15. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Das Anfertigen der Fotos, um diese im Rahmen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit auf Twitter und Facebook zu publizieren, habe in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen.
Polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen seien grundsätzlich geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken, heißt es in der Begründung. Das gelte auch für Aufnahmen, die erklärtermaßen für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Verwendung finden sollen. Eine zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe nicht. Das Versammlungsgesetz erlaube Film- und Tonaufnahmen nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr.
Fotos und Videoaufnahmen nur zur Gefahrenabwehr
Darüber hinaus könne das beklagte Land Nordrhein-Westfalen sich auch nicht erfolgreich auf das Kunsturhebergesetz oder auf die allgemeine Befugnis zu staatlichem Informationshandeln berufen. Eine effektive und zeitgemäße polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit werde durch die Einschränkung nicht unmöglich gemacht. Die Polizei könne über ein Versammlungsgeschehen auch ohne die in Rede stehenden Bilder informieren, ohne gänzlich auf eine Bebilderung zu verzichten. So könnte sie etwa ausschließlich ihre eigenen Einsatzkräfte und ‑mittel abbilden oder auf Archivfotomaterial zurückgreifen, auf dem der Versammlungsort zu sehen sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
