Am Dienstag wird im baden-württembergischen Landtag erstmals das Anti-Terror-Paket (PDF) beraten. Das Gesetzespaket enthält eine Ausweitung der Video- und Telekommunikationsüberwachung, die Einführung des Staatstrojaners sowie der elektronischen Fußfessel und ein Kontaktverbot für „Gefährder“. Darüber hinaus darf die Polizei in Zukunft auch den Genuss von Alkohol auf öffentlichen Plätzen verbieten.
Das Gesetz soll den Staatstrojaner (Quellen-TKÜ) erlauben und es der Polizei ermöglichen, präventiv Kommunikation abzuhören. Außerdem gestattet es die Einführung von Verhaltensmuster scannender Videoüberwachung. Spezialeinheiten der Polizei sollen zudem mit Sprengstoff und Handgranaten ausgerüstet werden, die sie auch gegen Menschen einsetzen dürfen. Das Gesetz ist damit eines der schärfsten Polizeigesetze Deutschlands. Laut Schwäbischer Zeitung sieht das auch der grüne Ministerpräsident Kretschmann so: „Wir gehen an die Grenze des verfassungsmäßig Machbaren.“
Staatstrojaner, Verhaltensscanner, Fußfesseln
Genau hier setzt auch der baden-württembergische Landesbeauftragte für Datenschutz, Stefan Brink, in seiner Stellungnahme (PDF) an, in der er das Gesetzesvorhaben der grün-schwarzen Regierung scharf kritisiert:
Wer an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen geht, provoziert zwei Konsequenzen: Er überantwortet die Letztentscheidung zu sicherheitspolitischen Fragen dem Verfassungsgericht und er läuft Gefahr, Anlass und Zweck der Sicherheitsnovelle aus den Augen zu verlieren.

Keines der im Gesetzespaket enthaltenen neuen Sicherheitsinstrumentarien habe bislang seine Wirksamkeit unter Beweis gestellt: „Dass sie zu einer Verbesserung der Sicherheitslage führen werden, ist daher lediglich eine mehr oder weniger plausible Vermutung.“ Deshalb sei es wichtig, den praktischen Einsatz und die tatsächlichen Effekte dieser Instrumentarien zu beobachten und noch in dieser Legislaturperiode zu überprüfen. Er schlägt deshalb eine Evaluationsklausel vor.
Präventive Überwachung auch bei Allgemeinkriminalität
Bei der Erweiterung der präventiven Überwachungsbefugnisse sieht Brink zu wenige Beschränkungen. So sei „nach dem Gesetzeswortlaut eine Telekommunikationsüberwachung auch in Fällen der Allgemeinkriminalität, beispielsweise einer Körperverletzung, zulässig“.
Das Bundesverfassungsgericht hat die präventive Telekommunikationsüberwachung aber nur zur Verhinderung terroristischer Straftaten erlaubt. Deswegen sieht Brink den Absatz 1 § 23 für verfassungsrechtlich nicht haltbar. Auch weitere Bestimmungen des Paragrafen seien zu weit gefasst. So werde beispielsweise nicht klar, welches „individuelle Verhalten“ die konkrete Wahrscheinlichkeit künftiger terroristischer Straftaten begründe. Brink bezweifelt, ob eine Auslegung dieser unbestimmten Begriffe der Polizei einen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten hinreichend erkennbaren Handlungsrahmen vorgebe und andererseits für den Bürger Klarheit bestehe, wann sein Verhalten das Risiko einer heimlichen Überwachung begründe.
Der Datenschutzbeauftragte bemängelt zudem, dass das Gesetzeswerk Betroffene unzureichend informiere. Das verhindere eine Überprüfung der Maßnahmen durch Gerichte.
„Reale Einbuße an Freiheit“
Für die algorithmische Videoüberwachung mit Verhaltenserkennung fordert Brink, dass diese mit einer Rücknahme der Vollüberwachung durch Beamte einhergehen müsse. Bei dieser Form der Videoüberwachung entfiele „die Notwendigkeit einer Dauerübertragung der Videoaufnahmen sowie deren vollständige Speicherung“. Es reiche aus, nur die Geschehensabläufe zu übertragen und aufzuzeichnen, die von dem System als polizeilich relevant erkannt werden. Ein solcher grundrechtsschonender Einsatz verringere die „Verdachtslosigkeit“, „Massenhaftigkeit“ und „Streubreite“ der Maßnahme und so deren Eingriffsintensität.
Gleichzeitig warnt der oberste Datenschützer vor Fehldeutungen des Algorithmus: „Schnelles Laufen, etwa an einer Haltestelle, freundschaftliches Schulterklopfen, das Unterhaken des Ehepartners oder harmlose Raufereien Jugendlicher können schnell dazu führen, dass Betroffene sich polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt sehen.“ Dies wirke sich auf die Überwachten so aus, dass diese versuchten, nicht durch abweichende Verhaltensweisen aufzufallen. Deswegen dürfe die automatische Auswertung nur auf das Erkennen solcher Verhaltensmuster ausgerichtet sein, welche die konkrete Wahrscheinlichkeit begründen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Straftat komme. Darüber hinaus sollte beispielsweise mit Piktogrammen transparent gemacht werden, bei welchen Verhaltensmustern die Kameraüberwachung anschlage.
Brink kommt für das Gesamtpaket zum Schluss:
Ob das Sicherheitspaket einer Überprüfung auf Kosten und Nutzen standhält, wird das Parlament entscheiden. Aus Sicht des LfDI ist sein Nutzen offen – sicher sind bereits jetzt seine Kosten: Wir alle bezahlen die Hoffnung auf mehr Sicherheit mit der realen Einbuße an Freiheit.
Auch Kritik vom Richterverein
Datenschützer Brink steht mit seiner Kritik nicht allein. Auch der Richterverein Baden-Württemberg bewertet das Gesetz in seiner Stellungnahme als zu weitgehend. Bei der Videoüberwachung fehle der Nachweis der Wirksamkeit gegen den Terrorismus, bei der Telekommunikationsüberwachung bezweifelt der Verband, ob die aufgeführten Tatbestandsmerkmale eine angemessene Eingrenzung beschreiben.
