Holger Voss ist Internetaktivist mit eigenem Wikipedia-Eintrag und Kämpfer gegen Vorratsdatenspeicherung schon eh es die EU-Richtlinie gab. Bekannt wurde er durch eine Klage gegen T‑Online, die IP-Adresse seines DSL-Flatrate-Anschlusses nicht zu speichern, zu der Wikipedia eine gute Zusamenfassung hat:
In der Folge wurde er bekannt, weil er erfolgreich einen Prozess gegen seinen Provider T‑Online führte, in dem festgestellt wurde, dass die von T‑Online praktizierte Speicherung von Internetverbindungsdaten rechtswidrig war.
Davor speicherte T‑Online die IP-Adressen bis 80 Tage nach Rechnungsversand, danach sieben Tage nach Verbindungsende. Die Begründung war nicht mehr die Rechnung (für die eine IP bei einer Flatrate irrelevant ist), sondern das „Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen“ nach § 100 Abs. 1 TKG.
Doch auch dagegen wurde eine Klage eingereicht, zunächst beim Landgericht Darmstadt 2007, dann beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main 2013. Beide Male ging der Kläger in Revision, am 3. Juli hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung verkündet:
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben des ersten Revisionsurteils und der Ergebnisse der im zweiten Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme sei die Beklagte zur Speicherung der dem jeweiligen Nutzer zugeteilten dynamischen IP-Adressen für einen Zeitraum von sieben Tagen nach dem Ende der jeweiligen Internetverbindungen gemäß § 100 Abs. 1 TKG befugt. Die in Rede stehende Datenerhebung und ‑verwendung sei geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig, um Gefahren für die Funktionsfähigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken.
Rechtsanwalt Daniel Dingeldey fässt bei Domain-Recht zusammen:
Der Bundesgerichtshof kam in einer aktuellen Entscheidung zum Ergebnis, dass die Speicherung von IP-Adressen für sieben Tage seitens Telekommunikationsanbietern rechtskonform ist.
Der Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik, Kläger gegen die Vorratsdatenspeicherung, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:
Ich halte, nach vorläufiger Beurteilung, die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsmaßstabes durch den BGH für zu weitgehend zugunsten der Telekommunikationsanbieter.
In einem Verfahren gegen Vodafone vor dem Amtsgericht Düsseldorf habe ich ähnliche Rechtsfragen, hier für die Telefonverbindungsdaten, zur Entscheidung gestellt. Bleibt abzuwarten, ob dieser Rechtsstreit zu einer weiteren Einschränkung der für die IP-Adressen vom BGH zunächst eröffneten weiten Speicherungsmöglichkeiten führt.
Das Bundesverfassungsgericht hat jedenfalls in einer Kammerentscheidung selbst die kürzeste Speicherung von Verbindungsdaten für einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis gehalten und hervorgehoben, dass auch private Anbieter zum Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses verpflichtet sind.
Immerhin steht im vorletzten Absatz des Urteils dieser schöne Satz:
Die Speicherung erfolgt nicht für die Zwecke der Strafverfolgungsbehörden, sondern im Interesse des Netzbetreibers. Ein Zugriff von Polizei oder Staatsanwaltschaft auf die gespeicherten Daten ist in dieser Rechtsgrundlage nicht vorgesehen.
Das könnte eine Wirkung über den aktuellen Fall hinaus haben. Wenn ich (und ein befreundeter Jurist) das richtig verstehen, dann dürfen gespeicherte IP-Adressen wirklich nur für den Netzbetrieb verwendet werden, was ja noch in Ordnung wäre.
Leider zeigt aber die Erfahrung, dass die Daten, wenn sie einmal vorhanden sind, auch von anderen verwendet werden – beispielsweise von Staatsanwaltschaften und Abmahn-Industrie. Der Ball dürfte jetzt bei den Providern liegen. Sie müssen zu allen IP-Adressen die Rechtsgrundlage vermerken, aufgrund derer sie die IP überhaupt noch in der Datenbank haben. Speichern sie eine IP nur aufgrund von § 100 Abs. 1 TKG, so dürfen sie diese IP keinesfalls verwenden, um etwa windigen Filesharing-Abmahnern oder der Polizei die Anschlussinhaber herauszugeben. Anderenfalls verletzen sie das Telekommunikationsgeheimnis. Das wäre eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 149 TKG und kann mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro geahndet werden.
Wir freuen uns natürlich über Hinweise, ob sich die Provider auch daran halten.
Update: Patrick Breyer, Vorratsdatenspeicherungs-Spezialexperte in AK Vorrat und Piratenpartei, erklärt gegenüber netzpolitik.org:
Ich hoffe sehr, dass der Kläger gegen dieses Urteil vor das Bundesverfassungsgericht zieht, denn ich sehe darin eine verfassungswidrige Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses aller Internetnutzer. Ebenso wie die von der Bürgerrechtsbewegung unter größten Kämpfen gestoppte verpflichtende Vorratsdatenspeicherung bedroht die „freiwillige“ IP-Vorratsdatenspeicherung deutscher Internet-Zugangsanbieter unsere Privatsphäre und Sicherheit im Netz und muss gestoppt werden. Eine totale Nachverfolgbarkeit unserer Handlungen und Vorlieben ist im Netz ebenso inakzeptabel wie sie es auf der Straße wäre.
