Nach dem erstinstanzlichen Urteil im sogenannten Technoviking-Prozess hatte es zunächst so ausgesehen, als wäre damit zumindest die gerichtliche Auseinandersetzung rund um das zum Internet-Meme gewordene YouTube-Video beendet. Der Künstler Matthias Fritsch, der das ursprüngliche Video auf YouTube hochgeladen hatte, wollte das Urteil akzeptieren und plante einen Dokumentarfilm über Fall und Prozess (siehe „Interview zum erstinstanzlichen Urteil im Technoviking-Prozess [Update]“ sowie YouTube-Embed zur Crowdfunding-Kampagne).
In einem Update seiner Stellungnahme hat Matthias Fritsch jetzt jedoch bekannt gegeben, dass mittlerweile von Seiten des unfreiwilligen Technoviking-Darstellers Berufung gegen das Urteil eingelegt worden ist:
Inzwischen steht fest, dass der Kläger noch nicht zufrieden mit dem aktuellen Urteil ist und er in Berufung vor das Berliner Kammergericht geht. Mit Sicherheit werden wesentlich mehr Kosten auf beiden Seiten entstehen.
Details aus der Berufungsbegründung – also ob vor allem um die Höhe des Entschädigungsbetrags oder um weitreichendere Unterlassungserklärungen geht – sind noch nicht bekannt.
Hmmm, was ich nicht verstehe: hatte Matthias Fritsch denn keinen Anwalt, oder keinen der sich bei dem Thema auskennt? Denn weder hier noch im Video wird angesprochen, dass nach §23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 die Aufnahmen genutzt werden können, m.E. eindeutig.
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html
Zudem kann man sicherlich auch eine konkludente Einwilligung annehmen.
Weder hier noch im Interview wird dies angesprochen, da würde mich ja durchaus interessieren was das Gericht dazu sagt.
Das mit dem Kunsturheberrechtsgesetz ist nicht so einfach und hier geht es jedenfalls um eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Vgl. einen weiteren Artikel zum Thema bei irights.info, bei dem auch das erstinstanzliche Urteil (PDF) verfügbar ist.
Hmmm, die Begründung hinsichtlich §23 Abs. 1 Nr. 3 KunsturhG ist im Urteil aber sehr mager.
Was die ganzen Merchandising-Artikel anbelangt, kann ich das Urteil (und auch die Klage) nachvollziehen (ohne in dem Teil rechtlich tief eingestiegen zu sein). In Bezug auf die Veröffentlichung des Films nicht. Wenn dieses Urteil Schule machen würde, dann wäre es nicht mehr möglich, auf Demonstrationen zu filmen wenn einzelne Personen aufgrund ihres Verhaltens hervorstechen. Und genau das soll ja mit der Ausnahme in §23 Abs. 1 Nr. 3 KunsturhG erreicht werden.
Aber vermutlich wurde dieser Teil in der Verhandlung gar nicht großartig angesprochen.
Also sorry,
da wird jemand gefilmt und möchte nicht das es veröffentlicht wird
Ich finde das nachvollziehbar und richtg. Ich möchte auch nicht gefilmt werden und auf einmal, ohne mein Wissen, Mittelpunkt eines Hypes im Internet sein. Muss ich mich jetzt immer, wie alle anderen verhalten und in der Masse untergehen, um meine Persönlichkeitsrechte nicht zu verlieren?
Wenn Du nicht möchtest, dass man Dich sieht, dann darfst Du nicht auf eine Demo gehen.
Es geht hier ja ausdrücklich um eine Demonstration, und das Wesen einer solchen ist, dass man gesehen werden will: auf einer Demo zeigt man, dass man sich für eine bestimmte Sache einsetzt.
Dürfte man dort nicht filmen, wäre eine Berichterstattung nicht möglich.
Menschen sind in erster Linie Menschen und danach erst Kunst.
Was bildet der Typ sich eigentlich ein. „Kriminalisierung“ von unschuldigen Copyright- und Persönlichkeitsverletzern. Mensch, jawohl ist sowas scheiße und sollte bestraft werden. Niemand auch nicht dieser eingebildete Typ da, darf andere filmen ohne zu fragen und dann auch noch Kohle damit verdienen. Was ist daran so schwer zu verstehen. Wo bleibt die Moral. Der Typ jedenfalls hat offensichtlich keine.