Bericht zur Informationsfreiheit in Hamburg: Geheimdienst bleibt von der Öffentlichkeit abgeschirmt

Der Informationsfreiheitsbeauftragte von Hamburg, Johannes Caspar, hat seinen Tätigkeitsbericht Informationsfreiheit 2014/2015 (pdf) veröffentlicht. Er berichtet darin über die Umsetzung der Pflichten nach dem Transparenzgesetz (HmbTG), über von seiner Behörde geprüfte und manchmal kuriose Einzelfälle und über das Ende November 2014 gestartete, bundesweit bisher einmalige Transparenzportal Hamburg. Es ist „Herzstück des Gesetzes“, das momentan Einsicht in etwa 36.000 Dokumente bietet.

transparenzbericht

Der Tätigkeitsbericht Informationsfreiheit 2014/2015 des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Transparenzgesetze sollen den Bürgern ihre Informationsfreiheit dadurch gewähren, dass Behörden von sich aus und aktiv Informationen zur Nutzung zur Verfügung zu stellen haben. Ein Transparenzgesetz mit funktionsfähigem Register gibt es bisher nur in Hamburg. Seit wenigen Monaten existiert nun auch in Rheinland-Pfalz ein solches Gesetz, das am 1. Januar in Kraft getreten ist. Bremen ist der nächste Kandidat, dessen Informationsfreiheitsgesetz zu einem Transparenzgesetz erweitert wird, in Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen gibt es immerhin Planungen.

Bei öffentlichen Unternehmen und bei „mittelbarer Staatsverwaltung” zeigt sich Caspar noch unzufrieden mit der Einhaltung der Veröffentlichungspflichten im Transparenzregister, ebenso bei der Gebührenpraxis, die Beschwerden von Bürgern wegen unangemessen hohen Stundensätzen einbrachte. Insbesondere mit dem öffentlichen Unternehmen versuchte der Informationsfreiheitsbeauftragte ins Gespräch zu kommen, um die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten anzumahnen und rechtliche Einschätzungen abzugeben.

Wegen „Schwärzungen“ bei Veröffentlichungen und wegen Auskunftsverweigerung hatte es in Hamburg in den letzten Monaten Streitigkeiten gegeben, die mit Ausnahmen von der Transparenzpflicht zusammenhängen. Nach § 4 Abs. 1 HmbTG sind natürlich personenbezogene Daten solche Ausnahmen. Aber neben diesem Offenbarungsvorbehalt wegen des informationellen Selbstbestimmungsrechts gibt es auch Ausnahmen bei geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die umstritten sind.

symbolbild geheimdienst

Keine Transparenz, sondern eine „Bereichsausnahme“ für das Landesamt für Verfassungsschutz (Symbolbild).

CC BY-SA 2.0 via flickr/Johan Oomen

Hamburg bleibt trotzdem ein Vorbild für die Bundesebene, der Zeitgeist verabschiedet sich langsam vom „Herrschaftswissen“. Beim Landesamt für Verfassungsschutz endet in Hamburg allerdings die Transparenz, denn gemäß § 5 Nr. 3 HmbTG darf der Geheimdienst wegen Geheimhaltungsbedürfnissen Informationsbegehren abweisen. Caspar kritisiert in der Pressemitteilung zum Tätigkeitsbericht diese Ausnahme. Überhaupt sei eine generelle Ausnahme …

… nicht zeitgemäß und – wie die Beispiele aus anderen Bundesländern zeigen – auch nicht erforderlich.

Schon im letzten Tätigkeitsbericht war diese sog. „Bereichsausnahme“ für das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 5 Nr. 3 HmbTG kritisiert worden. Diese Kritik wird nun erneuert:

Wir können nicht erkennen, dass es erforderlich sein soll, das Landesamt für Verfassungsschutz vollkommen von der Öffentlichkeit abzuschirmen, und dass es nicht wie jede andere Sicherheitsbehörde in Hamburg, die Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Information im Einzelfall begründen muss.

Die Forderung, die Bereichsausnahme für Geheimdienste abzuschaffen und Ausnahmeregeln einzuschränken, wird auch von der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder unterstützt.

Caspar formuliert daher als Forderung an die Politik:

Die derzeitigen Fehlentwicklungen werden durch den Tätigkeitsbericht aufgezeigt. Es ist nun insbesondere an dem Gesetzgeber, diesen abzuhelfen.

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