Musicload, der Musik-Downloadshop von T-Online, überraschte uns heute mit dieser Zeitschriftenanzeige: Sie suggeriert, dass online gekaufte Musik sich als Geschenk eignet. Die Dateien weiterzugeben funktioniert natürlich nicht, dafür sorgt das Digital Rights Management des von Musicload verwendeten WMA-Formats. Warum man darauf verzichten sollte, haben wir ja schon vor zwei Wochen in unserem Test der Downloadportale geschrieben.
Daher muss man vermuten, dass Musicload mit dieser Anzeige dazu anregen will, die online gekauften Songs auf eine herkömmliche CD zu brennen (was in der Regel 10× möglich ist) und dann zu verschenken. (Und von einer Audio-CD kann man die Musik natürlich beliebig ohne Einschränkungen wieder auslesen). Damit dürfte die Regelung des UrhG, die das Umgehen von Kopierschutzmechanismen verbietet, hier nicht greifen. Plötzlich ist sie also wieder da, die gerne wegdiskutierte (und bei Kopierschutz faktisch illegale) Privatkopie.
Es ist nicht ganz klar, ob das im Widerspruch zu Punkt A.V.4.1 der für Musicload gültigen T-Online-AGB steht:
Es ist nicht gestattet, die Inhalte oder Teile derselben zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben…
Na, was denn nun?
Sieht so aus, als läuft das Geschäft dann doch nicht so gut, wenn man dem Kunden jetzt schon durch die Blume mitteilen muss, dass das eigene Geschäftsmodell nicht wasserdicht ist.
wenn man schon aus den AGBs zitiert dann auch wenigstens den kompletten relevanten Teil…. da steht explizit das diese Beschränkung nur für Inhalte gilt die von der T-Online AG zur Verfügung gestellt werden. (Schon das möchte ich anzweifeln, kannn aber eventuell wirklich so ausgelegt werden)
Aber auf jedenfall steht da ebenfalls das diese strikte Regelung nur gilt „soweit sich nicht aus den LB/PL, Sondervereinbarungen oder Online-Anzeigen etwas anderes ergibt.“
Damit ist die Beschränkung der Vervielfältigung für diesen konkreten Fall wohl auf jedenfall nichtig.
Selbst gebrannte CDs sind ja auch richtig tolle Geburtstagsgeschenke…
Das Problem an den DRM-Shops ist nur, dass man „Nutzungs-Lizenzen“ erwirbt. Diese schliessen aber bei allen anderen Musicstores eine Weitergabe an andere explizit aus. Musicload verweist dabei nur auf die AGB von T-Online, welche nicht genauer auf die DRM-Rechtssituation eingeht. Hier wäre aus Verbrauchersicht eine Klarstellung notwendig. Ist die Weitergabe einer Nutzungslizenz zwecks Mix-CD als Geburtstagsgeschenk jetzt explizit erlaubt, wie es die Werbung suggeriert, oder begibt man sich in Gefahr, von den Rechteinhabern zivilrechtlich belangbar zu machen?
Eine weitere Frage, die ich mir nicht selbst beantworten kann, weil mir kein WMA-File auf die Fetsplatte kommt: Klappt der Kopierschutz schon/noch nicht so gut, dass die gebrannten CDs auf jedem anderen Rechner abgespielt werden können, ohne die notwendigen Lizenzen auf der Festplatte zu haben?
@ Nano:
Die Leistungsbeschreibungen, LB, von Musicload, geben aber darüber ebenfalls keine Auskunft. Dort wird viel mehr wiederum auf einen Abschnitt in den AGB verwiesen, der dort gar nicht zu finden ist. Desweiteren wird dort auf die Einschränkungen verwiesen, die bei jedem Song angegeben sind, also z.B. 10× brennen, wobei das keine wirklich erschöpfende Auskunft ist, was man mit den gebrannten CDs machen darf.
@ Peter:
Mixtapes oder -CDs gehen schon klar als Geschenk, natürlich nicht unbeschriftet. Da kann man schon kleine, liebevolle Sachen machen. =)
Aber was man auf solche Tapes packt, sollte doch eine gewisse Bedeutung haben und sich daher bereits auf Tonträger im Besitz des Schenkenden befinden.