
Musicload, der Musik-Downloadshop von T‑Online, überraschte uns heute mit dieser Zeitschriftenanzeige: Sie suggeriert, dass online gekaufte Musik sich als Geschenk eignet. Die Dateien weiterzugeben funktioniert natürlich nicht, dafür sorgt das Digital Rights Management des von Musicload verwendeten WMA-Formats. Warum man darauf verzichten sollte, haben wir ja schon vor zwei Wochen in unserem Test der Downloadportale geschrieben.
Daher muss man vermuten, dass Musicload mit dieser Anzeige dazu anregen will, die online gekauften Songs auf eine herkömmliche CD zu brennen (was in der Regel 10× möglich ist) und dann zu verschenken. (Und von einer Audio-CD kann man die Musik natürlich beliebig ohne Einschränkungen wieder auslesen). Damit dürfte die Regelung des UrhG, die das Umgehen von Kopierschutzmechanismen verbietet, hier nicht greifen. Plötzlich ist sie also wieder da, die gerne wegdiskutierte (und bei Kopierschutz faktisch illegale) Privatkopie.
Es ist nicht ganz klar, ob das im Widerspruch zu Punkt A.V.4.1 der für Musicload gültigen T‑Online-AGB steht:
Es ist nicht gestattet, die Inhalte oder Teile derselben zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben…
Na, was denn nun?
Sieht so aus, als läuft das Geschäft dann doch nicht so gut, wenn man dem Kunden jetzt schon durch die Blume mitteilen muss, dass das eigene Geschäftsmodell nicht wasserdicht ist.