Datenschutz
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: Podcast: Max Schrems zum Ende von Safe Harbor
Logbuch Netzpolitik : Podcast: Max Schrems zum Ende von Safe Harbor
Was unter europäischen Datenschützern seit Jahren offenkundig war, ist nun auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt worden: Die Safe-Harbor-Regelung ist ungültig. Die übermittelten Daten betreffen den „Kernbereich“ der Privatsphäre und das Recht auf Datenschutz.Das weitreichende Urteil geht zurück auf den langen Atem des Datenschutz-Aktivisten Max Schrems und seine Initiative Europe vs. Facebook. Im Podcast mit Tim Pritlove und netzpolitik.org-Autor Thomas Lohninger erklärt Max die Hintergründe zum Urteil im Podcast Logbuch:Netzpolitik.
Was sind die unmittelbaren Folgen für Unternehmen, Nutzer und Gerichte?
Wie kam es zu dem historischen Urteil?
Was nun?Im weiteren Verlauf der Sendung widmen wir uns der Netzneutralität auf EU-Ebene und dem Staatsschutzgesetz in Österreich.
Hier geht es entlang zu LNP155 frivole Rechtsmeinung – zum direkten Download der mp3 geht es hier entlang.
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: Safe-Harbor-Urteil: Reaktionen aus Presse, Politik, NGOs, Verbänden und von Snowden (Update)
(c) 2011 europe-v-facebook.org : Safe-Harbor-Urteil: Reaktionen aus Presse, Politik, NGOs, Verbänden und von Snowden (Update) Am Dienstagmorgen hat der Europäische Gerichtshof die Safe-Harbor-Entscheidung der EU-Kommission für ungültig erklärt. Der siegreiche Kläger, Max Schrems, gab bereits eine Einschätzung dazu ab, auch wir haben eine Analyse anzubieten.
Was sagen Politik, (internationale) Presse, Datenschutzbeauftragte und Verbände zum Urteil? Wir haben ein paar erste Reaktionen gesammelt und werden diese laufend ergänzen.
Die US-Handelsministerin Penny Pritzker zeigt sich enttäuscht über das Urteil.
Die EU-Kommissare Frans Timmermans und Věra Jourová ließen verlauten, dass sie sich durch das Urteil des EuGH in ihrer Arbeit bestätigt sehen. Die bereits seit 2013 laufenden Verhandlungen mit den USA über eine Reform des Safe-Harbor-Abkommens werden fortgeführt, nun gestärkt durch das Urteil. Wann ein neues Abkommen, das Jourová „a safer Safe Harbor“ nannte, unterschrieben werde, konnte sie aber nicht sagen. Bis dahin können sich Firmen an andere Mechanismen der EU-Datenschutzgesetze halten, um personenbezogene Daten weiterzuleiten, so Timmermans.
Medienberichte überregional
FAZ: Warum „Safe Harbour“ jetzt ungültig ist | Sind unsere Daten jetzt sicherer?
DLF: Europäischer Gerichtshof erklärt Abkommen mit den USA für ungültig | USA reagieren enttäuscht
Welt: Facebook-Datenabkommen mit USA ungültig
Handelsblatt: EU-Richter kippen „Safe Harbor“-Abkommen
Tagesspiegel: EuGH erklärt Safe-Harbor-Abkommen für ungültig | Daten in den USA nicht sicher
Spiegel Online: EuGH erklärt Datenabkommen für ungültig
SZ: Was das bahnbrechende Urteil des EuGH bedeutet | Max Schrems gefällt das nicht
ZEIT: EuGH erklärt Datenabkommen mit den USA für ungültig | EuGH kippt Datenabkommen mit den USA [Video]
tagesschau.de: Der Ball liegt nun bei den EU-Staaten
Tagesschau: Europäischer Gerichtshof kippt Abkommen zum Datenaustausch [Video]
ZDF heute journal: Aus für „Safe-Harbor“-Abkommen [Video]
ZDF heute+: Was bringt das EuGH-Urteil, wenn’s gar nicht viele interessiert? [Video]
heise.de: EuGH erklärt Safe Harbor für ungültig | Alternativen zu Safe Harbor | Europa diskutiert die Folgen des EuGH-Urteils | EU-Kommission sieht nach EuGH-Urteil keinen Grund, Datenflüsse zu stoppen | Gibt es überhaupt noch Alternativen für den Datentransfer in die USA?
Das Logbuch:Netzpolitik hat das Urteil be- und mit Max Schrems gesprochen: Ausgabe 155
Presse International
Guardian: US data storage leaves users open to surveillance, court rules
CNN: Facebook loses big data privacy battle in Europe | Facebook and other big tech companies have just lost big time in Europe. | Europe’s big data bombshell
Washington Post: Top E.U. court strikes down major data-sharing pact between U.S. and Europe
New York Times: Data Transfer Pact Between U.S. and Europe Is Ruled Invalid
NZZ: EU-Richter beschränken Datenfluss in die USA
BBC: Facebook data transfers threatened by Safe Harbour ruling | How worried is Silicon Valley about Safe Harbour?
Irish Times: Schrems data privacy ruling creates big headache for Ireland
The Intercept: Top European Court Rules That NSA Spying Makes U.S. Unsafe For Data
Pressekommentare
Heribert Prantl für die SZ: Ein sensationelles Urteil
Das Urteil ist spektakulär. Es ist eine Sensation. Es ist grundstürzend. […] Das Urteil wird die globale Datenwirtschaft verändern.
Martin Muno für die DW: Das EuGH-Urteil ist eine Ohrfeige für die EU
Das Urteil ist […] auch wichtig, weil EU und USA derzeit über ein neues Safe-Harbor-Abkommen verhandeln. Der Vertrag soll – so hört man aus Brüssel – fast vor dem Abschluss stehen. Die EuGH-Richter legen die Latte für das neue Abkommen nun deutlich höher: Auch im interkontinentalen Datenaustausch sind die Grundrechte einzuhalten, wie sie nach Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta geschützt sind. Wir Datennutzer sollten ihnen dafür dankbar sein.
Andreas Meyer-Feist auf tagesschau.de: Das Ende der EU-Trickserei
Im Endeffekt hat sich die Europäische Union von den USA vorführen lassen – jahrelang – und die europäischen Internetnutzer damit getäuscht. Das ganze firmierte auch noch unter dem vertrauenserweckenden Namen „Safe Harbor“ – aber ein „sicherer Hafen“ für europäische Daten war Amerika wohl nie.
Anja Stehle für das Handelsblatt: Die Illusion ist beendet
Die EU-Kommission muss jetzt Verhandlungsgeschick beweisen. Denn sie sollte beides im Blick haben. Einen angemessenen Datenschutz und eine praktikable Lösung, auf der datenbasierte Geschäftsmodelle gedeihen können.
Christian Stöcker für Spiegel Online: Triumph für Snowden, Blamage für Merkel
Für die deutsche Bundesregierung, die sich seit über zwei Jahren davor drückt, Konsequenzen aus der NSA-Affäre zu ziehen, ist das Urteil damit mehr als peinlich. Das Argument, man wisse doch noch gar nicht so genau, was die NSA und ihre Verbündeten eigentlich wirklich tun, klingt ab jetzt noch ein bisschen lächerlicher als bisher.
Patrick Beuth für Zeit Online (I): Ein leises Donnerwetter vom EuGH
Es ist also eine Kritik an US-Gesetzen wie dem Patriot Act, weniger an den Machenschaft der NSA selbst. Und es ist eine Mahnung an die Kommission, die Tragweite dieser US-Gesetze bei der Aushandlung künftiger Datenschutzabkommen mit den USA zu berücksichtigen, weil diese ansonsten ebenso ungültig wären wie jetzt Safe Harbor.
Patrick Beuth für Zeit Online (II): Der EuGH hat ein Monster erschaffen
So lange US-Gesetze wie der Patriot Act über allem stehen und US-Behörden deshalb problemlos auf jede Art von Nutzerdaten aus der EU zugreifen dürfen, verletzt auch jede Safe-Harbor-Alternative „den Wesensgehalt der EU-Grundrechtecharta“. Feststellen können das die nationalen Datenschutzbehörden, die künftig jeden Datentransfer auf der Basis von Standardvertragsklauseln überprüfen und gegebenenfalls untersagen können.
Christian Tretbar für den Tagesspiegel: Der erste Erfolg für Edward Snowden
Tatsächlich ist es aber der erste wirkliche Erfolg für Edward Snowden. Seine Enthüllungen hatten bisher vor allem atmosphärische Konsequenzen. Jetzt aber geht es um ernsthafte politische und ökonomische Folgen. […] Das Urteil ist vor allem ein Auftrag. An die Politik, sich einzugestehen, dass die in Europa geltenden Datenschutz-Standards in den USA eben nicht gelten. […] Es ist auch ein Auftrag an Facebook, Google oder Apple sich einzugestehen, dass man nicht weltweit aktiv sein kann, ohne die jeweils geltenden Regeln zu akzeptieren.
Falk Steiner für den DLF: EuGH-Urteil – ein starkes Signal
Doch das, was die USA an Datenschutzrecht haben, hat nie gereicht und wird es auch in Zukunft nicht tun, soweit man das heute voraussagen kann. […] Diese Lehrsätze aus dem Urteil sollten alle Beteiligten auch in die nun anstehenden weiteren Verhandlungen zur Datenschutzgrundverordnung, zu einer europäischen Datenschutzrichtlinie im Bereich von Polizei und Justiz und den zugehörigen Abkommen auch, aber nicht nur mit den USA berücksichtigen.
Mathias Müller von Blumencron für die FAZ: Sieg für die Nutzer, Niederlage für das Internet
Doch der Sieg für die Nutzer ist gleichzeitig auch eine Niederlage für das Internet, für die Idee hinter dem machtvollsten Kommunikationsnetzwerk, das die Menschheit je geschaffen hat. Weil das Urteil deutlich macht, wie sehr die Politik das Internet vernachlässigt, ja es geradezu verlottern lässt.
Martin Holland für heise.de: Wir brauchen Alternativen!
Noch ist unklar, wie die vielen betroffenen Unternehmen auf das bahnbrechende Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen Safe Harbor reagieren werden. Wenn sie dafür aber mögliche datenschutzfeindliche Wege wählen, brauchen die Nutzer eine wirkliche Auswahl. Solche Konkurrenten müssen nicht nur bequem sein, sondern auch den Datenschutz bieten, den der Europäische Gerichtshof nun festgeschrieben hat. Das könnte sogar ein Erfolgsrezept für solche Dienste sein. Andernfalls könnte das EuGH-Urteil lediglich als Pyrrhussieg in die Datenschutzgeschichte eingehen.
Stephan Isreal für den Tagesanzeiger (Schweiz): Riskante Risse in der digitalen Welt
Von China bis Russland sind Internet und soziale Medien längst auch Instrument von Macht und Kontrolle über die Massen. Zwischen Europa und Amerika sorgen unterschiedliche Kulturen beim Thema Datenschutz jetzt für gefährliche Risse in der digitalen Welt. Die Staaten der freien Welt müssten ein Interesse haben, die Errungenschaft des Internets und das Potenzial der digitalen Wirtschaft zu verteidigen.
Jochen Arntz für die Berliner Zeitung: Richter machen Datenschutz-Politik
Bei diesen Feststellungen hätten die Juristen es belassen können, aber sie haben sich in ihrem Urteil mit etwas weit größerem befasst, für das sie streng genommen gar nicht zuständig sind – sie kommentieren die europäisch-amerikanischen Beziehungen und die Washingtoner Regierungsgepflogenheiten in Zeiten der NSA-Skandale.
Sasha Lobo für Spiegel Online: Entschuldigung, ich verstehe nur Verschiebebahnhof
Die ganze verdammte Datenpolitik spreizt sich zwischen rechtsstaatlicher Farce und regulatorischer Hilflosigkeit auf. Und das hat sich mit dem Urteil nicht geändert, sondern wurde bestätigt. Ja, Safe Harbor war ein Witz, und es ist gut, dass es gekippt wurde. Dahinter kommt nun etwas viel Grauenvolleres zum Vorschein: die Dimension der Versäumnisse der europäischen Netzpolitik, sogar der Politik insgesamt. Denn Safe Harbor war nichts anderes als eine uralte Begründung, um dringend benötigte Lösungen nicht erarbeiten zu müssen.
Snowden, (ehemalige) Datenschutzbeauftragte und Verbraucherschutzzentralen
Andrea Voßhoff, Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Europäischer Gerichtshof kippt Safe-Harbor
Der Europäische Gerichtshof hat einmal mehr die überragende Bedeutung des Datenschutzes unterstrichen und der europäischen Grundrechtecharta Geltung verschafft. Die Entscheidung bedeutet ebenfalls eine erhebliche Stärkung der Befugnisse der europäischen Datenschutzbehörden als Wächter über die Datenschutzrechte der europäischen Bürger.
Johannes Caspar, Datenschutzbeauftragter von Hamburg: EuGH kippt transatlantisches Safe-Harbor-Abkommen
Es ist zu prüfen, ob und inwieweit Datentransfers in die USA auszusetzen sind. Dies gilt auch, wenn sie auf andere Rechtsgrundlagen wie Standardvertragsklauseln, Einwilligung oder Binding Corporate Rules gestützt werden. Die Aufsichtsbehörden werden dafür noch in dieser Woche ihr Vorgehen auf nationaler und europäischer Ebene koordinieren. Die EU-Kommission ihrerseits muss die USA drängen, ein angemessenes Datenschutzniveau herzustellen.
Peter Schaar, ehemaliger Bundesdatenschutzbeauftragter, kommentiert: Kein Grundrechterabatt beim internationalen Datentransfer
Schwer vorstellbar ist, dass Facebook, Microsoft, Google & Co. einfach auf ein anderes Instrument „umschalten“ können, das die Angemessenheit des Datenschutzes garantieren soll, etwa auf die sog. „Standardvertragsklauseln“, die ebensowenig wie der „sichere Hafen“ vor staatlicher Überwachung schützen. Die vom EuGH formulierten Anforderungen sind auch auf sie anwendbar. Auch die Änderung der Vertragsbestimmungen mit den Nutzern in der Weise, dass diese in die mögliche Überwachung durch die NSA und andere Behörden einwilligen, wäre keine Lösung.
https://twitter.com/Peter_Schaar/status/651342075347255296
Reaktionen aus der deutschen Politik
https://twitter.com/HeikoMaas/status/651302789193289729
CDU/CSU-Fraktion im Bundestag: EuGH stärkt europäischen Datenschutz
Diese Entscheidung ist sehr gut nachvollziehbar, da große US-amerikanische Unternehmen wie Facebook oder Google bislang offenbar keinen Datenschutz praktiziert haben, der europäischen Standards genügt. Jetzt sind aus der Entscheidung die richtigen Konsequenzen zu ziehen: Es muss zügig ein neues Abkommen geben, denn der Datenaustausch zwischen der EU und den USA benötigt ein Regelwerk.
Tankred Schipanski (CDU): Bezüge zu Snowden-Vorwürfen nicht ersichtlich
Es bleibt festzuhalten, dass der EuGH sich weder mit einem Rechtsakt der Bundesregierung noch mit den Vorwürfen von Edward Snowden beschäftigt hat. Äußerungen, die hier einen Zusammenhang herstellen, führen am Thema vorbei.
Konstantin von Notz für die Fraktion B90/Die Grünen: Safe-Harbor-Urteil des EuGH schallende Ohrfeige für Bundesregierung
Das Urteil ist die erste gravierende Konsequenz, die aus der Massenüberwachung der NSA, auf die uns Edward Snowden aufmerksam machte, gezogen wird. Das Urteil ist eine schallende Ohrfeige sowohl für die Europäische Kommission als auch die Bundesregierung. Die bisherige Datenaustauschpraxis ganzer Wirtschaftszweige steht offen in Frage. Die Verunsicherung ist groß. All dies war absehbar.
Jan Korte für die Fraktion DIE LINKE: Safe-Harbor-Urteil ist Chance für einen Neuanfang
Das Urteil dürfte weitreichende Auswirkungen nicht nur auf facebook, google, Apple & Co, sondern auch auf den behördlichen transatlantischen Datenaustausch haben. Als die EU-Kommission vor 15 Jahren das Abkommen abschloss und so die Befugnisse der nationalen Datenschutzbehörden aushebelte, hat sie ihre Befugnisse klar überschritten. Einige Karten müssen nun neu gemischt werden. An dieser Stelle sei dem engagierten Kläger Max Schrems ausdrücklich im Namen der Bürgerrechte gedankt.
SPD-Bundestagsfraktion: EuGH schließt unsicheren Hafen
Die SPD-Bundestagsfraktion begrüßt die klare Entscheidung des EuGH. […] Diese Entscheidung ist eine klare Stärkung der europäischen Bürgerrechte und des Grundrechtsschutzes.
Piratenpartei: PIRATEN fordern Stopp des geplanten Datenübereinkommens mit den USA
So wie der ’sichere Hafen’ die EU-Datenschutzlüge im Interesse von Konzernlobbyisten war, ist das geplante EU-US-Datenabkommen ein Trojanisches Pferd der Überwachungsbehörden.
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) im DLF: „Politik darf sich nicht der Marktmacht anpassen“
Und wenn ihm jetzt gesagt wird, von Facebook und den anderen Anbietern, bitte unterschreibe diese Erklärung, ich willige ein in die Verarbeitung der Daten in den USA, dann wird er das zwar tun aus seiner Sicht, aber das wird den Unternehmen nicht helfen und auch ihnen nicht, denn damit kann nicht das beseitigt werden, was Ursache von dieser Entscheidung gestern ist, nämlich das Prison, dass die NSA massenhaft diese Daten verarbeitet. Und genau das soll nicht mehr sein. Deshalb sind die Daten nicht sicher. Ich sage es mal ganz zugespitzt: In Folter kann ich als Nutzer auch nicht einwilligen.
Reaktionen der österreichischen Politik finden sich hier
Reaktionen aus dem EU-Parlament
Manfred Weber (EPP): Need for new EU-US data protection talks after EU court invalidates Safe Harbour deal
The EPP is strongly welcoming the decision. […] It is now up to the Commission to immediately start new renegotiations of a new safe harbor agreement, which really can, in the future, defend the principles of the European Union. We are living today in a digital world, especially the young generation. […] This digital world works mainly on an American base. That’s welcome, we are an open society, we are an open market as the EU but who wants to earn money in our single market must respect the European rules. That means: Protection of privacy.
Jan Albrecht (Grüne/EFA): EU court safeguards fundamental right to data protection
It is now high time to pass a strong and enforceable framework for the protection of personal data in the course of the EU data protection reform and make clear to the United States that it hasto deliver adequate legally binding protection in the private sector as well as to introduce juridical redress for EU citizens with regards to their privacy rights in all sectors including national security.
Claude Moraes (S&D): Data deal with US must be immediately suspended and replaced by new, solid framework for data transfers
I welcome the European Court of Justice decision today as it finally backs up the repeated calls from the European Parliament for the suspension of the US Safe Harbour framework. […] Compared to the strong, enforceable data protection legislation that exists in the EU, Safe Harbour offers completely inadequate protection for EU citizens using services from US companies.
Cornelia Ernst (GUE/NGL): A good day for fundamental rights in the EU
The European Court of Justice today took an important decision giving three clear signals: First, that the mass surveillance conducted by the NSA is not compatible with our fundamental rights. Second, that the EU Commission cannot ignore these facts and has the responsibility to intervene, which it hasn’t done so far. Third, it is a signal for the USA that Europe defends its rules and regulations and that we are serious about protecting ourselves against snooping by the USA.
Julia Reda (Piraten): Datenschutz und der Überwachungsstaat sind unvereinbar
Dass es einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bedurfte, um Safe Harbor auszusetzen, ist ein Armutszeugnis für die Europäische Kommission. […] Besonders bedeutsam ist die Feststellung des Gerichtshofs, dass das System schon grundsätzlich gegen Grundrechte verstieß.
Birgit Sippel (S&D): Vermeintlich sicherer Hafen als Farce entlarvt
Das Urteil ist ein Meilenstein für den Schutz europäischer Grundrechte. Seit Jahren haben wir Sozialdemokraten massive Bedenken an der Grundrechtskonformität von Safe Harbor geäußert, denn der Beschluss erlaubt Firmen die Weitergabe personenbezogener Daten von EU-Bürgern in die USA, ohne ausreichende Grundrechtsgarantien zu bieten.
Äußerungen von Unternehmen und Verbänden
Microsoft: A message to our customers about EU – US Safe Harbor
Microsoft’s cloud services […] all comply with the EU Model Clauses and hence are covered in this way. We also don’t believe today’s ruling has a significant impact on our consumer services. Our terms of use make clear that to provide these services, we transfer data between users, which occurs for example, when one user sends email or other online content to another user. We also have data centers in many countries and regions, including several located in Europe.
eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft: eco fordert schnelle und praktikable Folgeregelung
Datenbasierte Geschäftsmodelle und der transnationale Austausch von Daten werden volkswirtschaftlich immer wichtiger. Dem sachgerechten Ausgleich zwischen einem barrierefreien internationalen Datenfluss und dem Schutz personenbezogener Daten kommt daher ein extrem hoher Stellenwert zu. Der Fall des Safe-Harbor-Abkommens bedeutet für viele Unternehmen daher eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Bundesregierung und Europäische Union müssen jetzt schnellstmöglich eine neue Regelung finden, die unseren hohen Datenschutzstandards genügt und gleichzeitig eine praktikable Lösung für die Unternehmen schafft.
Bitkom: Geschäftsführer Bernhard Rohleder im DLF: Neue globale Standards setzen
Wir müssen schon als Europa […] dafür sorgen, dass unser Rechtsempfinden […] zu rechtlicher Verbindlichkeit in den USA führt. Aber wir können natürlich die deutschen Verbraucher nicht in dem Sinne bevormunden, dass wir ihnen verbieten, freiwillig einzuwilligen in Datenschutzerklärungen von Unternehmen, deren Leistungen sie in vielen Fällen auch kostenlos im Internet nutzen wollen.
Bundesverband Digitale Wirtschaft: BVDW begrüßt das Safe-Harbor-Urteil des Europäischen Gerichtshofes
In der bisherigen Form stand dieses Abkommen im krassen Widerspruch zum europäischen Verständnis eines angemessenen Datenschutzlevels. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist ein elementarer Schritt in Richtung globaler Rahmenbedingungen, die der in einer sich digitalisierenden Wirtschaft stetig zunehmenden Relevanz von Daten gerecht werden. Wir benötigen zudem auch eine für alle Beteiligten bindende Garantie, dass rechtmäßig und auf Grundlage staatlicher Abkommen erlangte Daten nicht herausgegeben werden.
BDI–Hauptgeschäftsführer Markus Kerber erklärt gegenüber dem Tagesspiegel:
Unternehmen und Bürger brauchen Rechtssicherheit. Die USA sind Europas wichtigster Handelspartner. Die Verhandlungen über eine Safe-Harbor-Reform zwischen der EU-Kommission und dem US-Handelsministerium sind weit fortgeschritten. Die Akteure in Brüssel und Washington müssen nun die Bedenken des Europäischen Gerichtshofs ernstnehmen und die Verhandlungen rasch abschließen.
Bundesverband IT-Mittelstand: Ende von Safe Harbor ist Chance für digitale Wirtschaft in Europa
Das Safe-Harbor Prinzip hat in den letzten Jahren für eine enorme Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der digitalen Wirtschaft in Europa geführt. […] Jetzt herrschen gleiche Rahmenbedingungen für alle und das ist gut für den Wettbewerb. […] Jetzt sollten erst recht datengetriebene Geschäftsmodelle aus Europa für Europa gefördert und nicht torpediert werden
Äußerungen von NGOs
EDRi: Fifteen years late, Safe Harbor hits the rocks
The European Commission has never had the political courage to recognise that Safe Harbor was never safe. Even before the Snowden revelations, reports from the Commission itself and from independent research showed over and over again that the entire framework was inadequate. The European Commission and the businesses that used Safe Harbor to export data to the United States hoped that the open secret would remain a secret.
EFF: No Safe Harbor: How NSA Spying Undermined U.S. Tech and Europeans’ Privacy
It’s not as if the United States government could not have seen this coming. For the last two years, major tech companies, including Facebook and Google, have told American politicians that without reform of the NSA’s global surveillance programs, they risked „breaking the Internet“.
Digitalcourage: Treffer – versenkt: Safe Harbor ungültig
Um das Offensichtliche auszusprechen, brauchte es leider wieder – wie schon so oft – ein Gericht. Das Urteil trägt in sich auch die bittere Erkenntnis, dass unsere Politik – wieder einmal – völlig versagt hat, auf die Snowden-Enthüllungen zu reagieren.
Open Rights Group: Open Rights Group welcomes CJEU Safe Harbor ruling
In the face of the Snowden revelations, it is clear that Safe Harbor is not worth the paper its written on. We need a new agreement that will protect EU citizens from mass surveillance by the NSA.
Transatlantic Consumer Dialogue: Transatlantic Consumer Dialogue (TACD) organization calls on US to enact privacy legislation to ensure fundamental rights
We need a much better framework that engenders trust and promotes privacy and security of personal information. Only then can we have a digital economy to the benefit of consumers on both sides of the Atlantic.
Digitale Gesellschaft: Europäischer Gerichtshof setzt historisches Zeichen gegen anlasslose Massenüberwachung
Die Safe-Harbor-Entscheidung macht unmissverständlich klar, dass geheimdienstliche Spähexzesse den Grundrechten und der Online-Wirtschaft schweren Schaden zufügen und mit freien transatlantischen Datenflüssen schlichtweg unvereinbar sind. Die politisch Verantwortlichen in Europa und den USA stehen nun in der Pflicht, die Missstände abzustellen und die längst überfälligen Reformen bei Aufsicht und Befugnissen der Geheimdienste vorzunehmen.
AK Vorrat Österreich: Amerikanische Massenüberwachung nicht mit EU-Datenschutzniveau vereinbar.
Zivilgesellschaftliches Engagement von einem kleinen Kreis an Menschen hat wieder einmal dazu geführt, dass unsere Grundrechte in Europa bestärkt wurden. Diese höchstgerichtliche Entscheidung für die Grundrechte der Bevölkerung muss der Politik ein Signal sein, gegen anlasslose Überwachung und für ein modernes EU-Datenschutzrecht.
Reporter ohne Grenzen: Endlich Konsequenzen aus NSA-Skandal ziehen
Eine künftige Datenschutzregelung darf keine Einigung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner sein, sondern muss zu mehr Schutz vor anlassloser Überwachung auf beiden Seiten des Atlantiks führen.
Privacy International: There is no Safe Harbour from the U.S. Authorities
The sky isn’t falling upon U.S. industry because of this court decision. If indeed the sky is falling, it began fifteen years ago when industry and the Clinton administration conspired to do nothing to protect people, and then industry lobbied extensively to ensure they could mine away.
World Wide Web Foundation: Privacy before Profit: European Court of Justice Rules „Safe Harbor“ is invalid
Today’s Judgment puts people’s fundamental right to privacy before profit. Without effective safeguards for privacy, the Web as we know it could wither and die. […] The manner of the victory also speaks to the power of the Internet to level the playing field. That Max Schrems, a 28 year old law student, could successfully challenge a long-standing international agreement underlines why we must preserve the Web as a space for debate, dissent and progress.
La Quadrature du Net: Abusive data collection and mass surveillance repealed by the European Court of Justice!
This is a landmark ruling! By recognising that the surveillance led by the NSA on personal data hosted in the US was prejudicing EU citizens, the CJEU upholds what Human Rights organisations and MEPs were calling for: conditions surrounding the transfer of personal data must be revised, in the light of legislations regarding surveillance and the practices that Edward Snowden has unveiled.
Mitarbeit: Simon Rebiger
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: Safe-Harbor-Urteil schränkt nicht nur Datentransfer in die USA ein, es ruft auch EU-Staaten zur Verantwortung
Gerichtssaal im Europäischen Gerichtshof. Bild: <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Sitzungssaal_EuGH.jpg?uselang=de">Stefan64</a><a>. Lizenz: Creative Commons </a><a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de">BY-SA 3.0</a>. : Safe-Harbor-Urteil schränkt nicht nur Datentransfer in die USA ein, es ruft auch EU-Staaten zur Verantwortung Die Safe-Harbor-Entscheidung der EU-Kommission ist heute vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) für ungülitg erklärt worden, Datenübertragungen aus der EU in die USA sind daher nicht mehr per se als zulässig zu erachten, da das vormals definierte gleichwertige Datenschutzniveau nun keinen Bestand mehr hat. Abseits von der um sich greifenden Freude lohnt es sich, noch einmal einen genaueren Blick auf das Urteil zu werfen und sich Ausgangslage und Begründung anzusehen.
Die Kernfrage ist nämlich nicht nur, ob die USA ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, sondern: Kann die Safe-Harbor-Entscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr 2000 die Aufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten davon abhalten, selbst zu untersuchen, ob Datenschutzbestimmungen und damit Grundrechte verletzt werden und eventuell daraufhin Datenübertragungen einzuschränken?
Die Antwort: Nein. Vor allem steht dem nämlich ihre Unabhängigkeit entgegen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden sollen prüfen, ob Datenverarbeitung, ‑erhebung und Co. in Übereinstimmung mit EU-Gesetzen geschehen. Die schreiben nämlich ein gleichwertiges Schutzniveau vor, in dem datenempfangenden Staat müssen alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden können, die in der EU vorgeschrieben sind. Das zu beurteilen ist nicht Sache einer Blankovereinbarung, sondern einer echten Prüfung:
… each of them is therefore vested with the power to check whether a transfer of personal data from its own Member State to a third country complies with the requirements laid down by Directive 95/46 [Data Protection Directive].
Und da jeder Mitgliedsstaat selber berechtigt sein muss, zu prüfen, muss es auch für jeden EU-Bürger möglich sein, bei der nationalen Aufsichtsbehörde Klage einzureichen, sowie Schrems es in Irland, dem Sitz von Facebook in Europa, getan hatte. Die Irische Datenschutzbehörde hatte seine Klage vormals nicht aufgenommen, sah sich nicht in der Verantwortung und war der Auffassung, nicht zuständig zu sein, denn die EU-Kommission hatte ja beschlossen, dass ein angemessenes Datenschutzniveau herrsche. Das ist mit der heutigen Entscheidung hinfällig und die Irische Datenschutzbehörde wird sich des Falles annehmen müssen – ein Erfolg neben der Ungültigkeit der Safe-Harbor-Kommissionsentscheidung selbst und ein Signal an alle nationalen Datenschutzbehörden, nicht untätig eventuellen Grundrechtsverletzungen zuzusehen und sich dabei auf der EU auszuruhen.
Zum Aufheben von Kommissionsentscheidungen braucht es den EuGH aber, das dürfen die nationalen Gerichte nicht allein. Der EuGH entschied heute also auch, dass ein gleichwertiger Datenschutz bei Datenverarbeitung in den USA nicht gewährleistet ist und Safe Harbor damit seiner Grundannahme entbehrt. Zum einen habe die Kommission die nationale Rechtslage der USA nicht hinreichend berücksichtigt, denn US-Unternehmen sind zur Wahrung von US-Gesetzen verpflichtet, Daten an die Landesbehörden zu geben. Diese Gesetze stehen über der Safe-Harbor-Entscheidung und werden nicht durch internationale Regelungen eingeschränkt. Datenschutzbestimmungen der EU können damit per se nicht eingehalten werden, da sie der US-Rechtssituation diametral entgegenstehen. Einen Rechtsschutz für Betroffene gibt es auch nicht, rechtsstaatliche Prinzipien können so nicht eingehalten werden. Die Rechtsstaatlichkeit zweifelt der EuGH auch in Sachen Massenüberwachung an, er gesteht ein, dass die Überwachung im Interesse der USA steht, aber weist auch auf, dass die „Enthüllungen von Edward Snowden zeigen, wie man bei der NSA und anderen US-Behörden über das Ziel hinaus geschossen“ ist.
Darüberhinaus mache die Uneingeschränktheit der bisher zulässigen Datenübermittlung in die USA deutlich, dass die Notwendigkeit der Datennutzung, wie sie im EU-Recht vorgeschrieben ist, nicht besteht, da keinerlei Differenzierung stattfindet und eine generelle Übertragung der Daten mit Safe Harbor vorgesehen ist.
Das heutige Urteil beendet also öffentlichkeitswirksam gleich zwei Blankoscheine: Zum einen denjenigen der USA als sicheren Datenhafen und zum anderen den der Aufsichtsbehörden, die sich bequem auf EU-Entscheidungen berufen. Natürlich ist damit noch längst nicht alles gut oder schlecht. Weder die Massenüberwachung wird spontan unmöglich gemacht noch das Internet wird zusammenbrechen, so wie es einige Alarmisten im Vorfeld des Urteils prophezeiten. Vieles hängt jetzt daran, baldmöglichst einen Rechtsrahmen zu schaffen, der echte Datenschutzbedingungen für den Datentransfer aus der EU in die USA (und den Rest der Welt) formuliert, bevor allerorts versucht wird, Wege zu finden, Datenübertragungen auf andere Weise zu legitimieren, die nicht unbedingt zu besseren Bedingungen führen müssen.
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: Europäischer Gerichtshof: Safe Harbor ist ungültig! Schluss mit der blauäugigen Datenübertragung in die USA.
USA - Kein vermeintlich sicherer Hafen für Datenpakete mehr. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/deed.en">CC BY-SA 2.0</a> via wikimedia/<a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Containerschiff_Hanjin_Chicago.jpg">Oliver Ohm</a> : Europäischer Gerichtshof: Safe Harbor ist ungültig! Schluss mit der blauäugigen Datenübertragung in die USA. Am heutigen Dienstagmorgen hat der Europäische Gerichtshof sein Urteil in Sachen Safe Harbor gesprochen: Safe Harbor ist ungültig!
Die Safe-Harbor-Entscheidung der EU-Kommission autorisierte die Übertragung personenbezogener Daten an Unternehmen in den USA, indem davon ausgegangen wird, dass die US-Firmen gleichwertige Datenschutzstandards gewähren wie sie auch innerhalb der EU herrschen. Dass die USA das nicht einmal gewährleisten wollen, haben uns die Snowden-Enthüllungen deutlich gezeigt und der Ruf nach der Aufhebung von Safe Harbor wurde in den letzten Jahren an mehreren Stellen laut, etwa bei den Datenschutzbeauftragten oder den EU-Parlamentariern. Schon seiner Form nach war Safe Harbor ungeeignet, um wirklichen Datenschutz zu bieten, denn ein Unternehmen muss sich Safe Harbor lediglich anschließen, um Daten aus der EU verarbeiten zu dürfen. Wirksame Aufsicht existiert nicht, aktuell stehen etwa 5500 US-Unternehmen auf der Safe-Harbor-Liste, dabei natürlich alle großen Datenverarbeiter die wir kennen – Apple, Google, Microsoft, Facebook, …
Die Klage ging von Max Schrems mit seiner Initiative europe-v-facebook.org aus. 2013 hatte er sich bei der irischen Datenschutzbehörde beschwert, dass seine Daten bei Facebook in den USA nicht „angemessen geschützt“ sein könnten, solange es dort ungehinderte staatliche Massenüberwachung gibt. Er hatte bereits Ende September einen Teilsieg errungen, als der Generalanwalt des EuGH Yves Bot verkündete, er folge ebenso der Auffassung, Safe Harbor sei ungültig und nicht bindend. Die EU-Kommission dürfe die Befugnisse der nationalen Datenschutzkontrollbehörden nicht einschränken, wenn es um den Schutz von Grundrechten geht. Er begründete seine Meinung vor allem damit, dass durch das Agieren der US-Nachrichtendienste, wie es sich etwa im Prism-Überwachungsprogramm zeigte, kein angemessenes Schutzniveau existieren könne, das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz kann so nicht geachtet werden. Denn die US-Dienste greifen weitestgehend unkontrolliert auf die Daten von US-Firmen zu:
Der Zugang zu personenbezogenen Daten, über den die amerikanischen Nachrichtendienste verfügen, erfasst nämlich in generalisierter Weise alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie sämtliche übertragenen Daten (einschließlich des Inhalts der Kommunikationen), ohne jede Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des im Allgemeininteresse liegenden Ziels, das verfolgt wird.
Darüberhinaus stellt er fest, dass in den USA keine unabhängige Behörde besteht, um ein solches Schutzniveau zu prüfen. Kernessenz: Nur dadurch, dass es eine Vereinbarung gibt, die ein gleichwertiges Datenschutzniveau auf Papier schreibt, muss es noch lange nicht existieren.
Damit fällt auch ein wesentlicher Teil der Geschäftsgrundlage für viele US-Firmen weg, die Geld mit dem Verarbeiten personenbezogener Daten verdienen – auch mit denjenigen europäischer Nutzer. Facebook ist dabei sicher das prominenteste Beispiel. Doch auch EU-Firmen, die Daten zur Auftragsdatenverarbeitung in die USA übermittelt, sehen sich nun neuen Herausforderungen gegenübergestellt. Und auch die US-Strafverfolger dürften sich ärgern, wenn es für sie schwieriger wird an die persönlichen Daten von EU-Bürgern zu gelangen. So einfach, sie sich einfach von den Servern der US-Unternehmen zu holen, wird es zumindest nicht mehr.
Spannend ist die Frage, wie es nun weitergeht. Das heutige Urteil kann als Anstoß dafür dienen, ein inhaltsvolleres und wirksameres Datenübertragungsabkommen zu verhandeln. Das ist bereits seit den Anfängen der Snowden-Enthüllungen in Diskussion, von den USA kam jedoch Widerstand, der Fortschritte verhindert hat. Aber ungeachtet dessen, was nun konkret passiert, das Signal ist klar – und wichtig. Alexander Sander von Digitale Gesellschaft kommentiert:
Der Europäische Gerichtshof hat heute ein historisches Zeichen für den Datenschutz und gegen anlasslose Massenüberwachung gesetzt. Die Safe Harbor-Entscheidung macht unmissverständlich klar, dass geheimdienstliche Spähexzesse den Grundrechten und der Online-Wirtschaft schweren Schaden zufügen und mit freien transatlantischen Datenflüssen schlichtweg unvereinbar sind. Die politisch Verantwortlichen in Europa und den USA stehen nun in der Pflicht, die Missstände abzustellen und die längst überfälligen Reformen bei Aufsicht und Befugnissen der Geheimdienste vorzunehmen.
Um 15 Uhr wollen Frans Timmermans, der für Rechtsfragen zuständige Vizepräsident, und EU-Verbraucherschutz-Kommissarin Věra Jourová in Straßburg eine Pressekonferenz zum Urteil geben. Eine erste Reaktion des Klägers Max Schrems gibt es hier, er ist verständlicherweise sehr froh über die Entscheidung:
I very much welcome the judgement of the Court, which will hopefully be a milestone when it comes to online privacy. This judgement draws a clear line. It clarifies that mass surveillance violates our fundamental rights. Reasonable legal redress must be possible.
The decision also highlights that governments and businesses cannot simply ignore our fundamental right to privacy, but must abide by the law and enforce it.
This decision is a major blow for US global surveillance that heavily relies on private partners. The judgement makes it clear that US businesses cannot simply aid US espionage efforts in violation of European fundamental rights.
Auch wir werden uns das Urteil genauer ansehen und euch auf dem Laufenden halten.
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: T‑Mobile USA: Datenleck betrifft 15 Millionen Kunden
CC BY-NC 2.0 by <a href="https://www.flickr.com/photos/thomashawk/5347513953/" > Thomas Hawk</a> : T‑Mobile USA: Datenleck betrifft 15 Millionen Kunden T‑Mobile USA räumte gestern ein, von einem massiven Datenleck betroffen zu sein. Über einen Server des irischen Dienstleisters Experian, der die Kreditwürdigkeit von Kund_innen überprüft, habe sich jemand „unautorisiert Informationen beschafft“. Dabei wurden Daten von etwa 15 Millionen Menschen entwendet, darunter neben Namen, Geburtstagen und Adressen auch Sozialversicherungs‑, Führerschein- und Reisepassnummern. Die sensiblen Daten seien zwar verschlüsselt gespeichert worden, doch beide Unternehmen weisen darauf hin, dass sie wohl kompromittiert wurden. Welche Art von Verschlüsselung eingesetzt wurde, wollte Experian auf Anfrage von WIRED nicht verraten.
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: Dein Gesicht gegen Kreditkartenbetrug: Worldpay setzt auf Biometrie beim Bezahlen
<a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">CC BY-SA 2.0</a> by <a href="https://www.flickr.com/photos/23912576@N05/2962194797/">Ludovic Bertron</a> : Dein Gesicht gegen Kreditkartenbetrug: Worldpay setzt auf Biometrie beim Bezahlen Der Zahlungsdienstleister Worldpay experimentiert mit Gesichtserkennungssoftware beim Bezahlen. Müssen wir beim Einsatz der Kreditkarte in Zukunft auch noch freundlich lächeln?
Wie die BBC berichtet, befindet sich die Technologie derzeit noch in einer betriebsinternen Testphase und könnte in fünf Jahren zum Einsatz kommen.Dabei wird eine Kamera in das stationäre Kartenlesegerät an der Kasse integriert. Beim Bezahlen mit einer (Kredit-)Karte erfasst diese das Gesicht des Bezahlenden und verknüpft es mit dem bestehenden Profil im Worldpay-Serverzentrum. Die aufgezeichneten Gesichtsbilder werden bei weiteren Bezahlvorgängen ins Profil eingespeist und mit bestehenden Daten verglichen. Kommt es dabei zu Problemen, kann eine weitere Identifikation notwendig werden, etwa über Ausweisdokumente. Gegebenenfalls ist die Zahlung auch zurückzuweisen.
400.000 Unternehmen setzen Bezahlsysteme von Worldpay ein. Dabei werden täglich rund 31 Millionen Transaktionen verarbeitet. Die Gesichtserkennung soll den zunehmenden Missbrauch von Kreditkarten eindämmen. Biometrische Erkennungsverfahren wie der Fingerabdruckscan sind schon seit langem im Gespräch. Sie können die persönliche Identifikationsnummer (PIN) ergänzen oder sogar ersetzen, heißt es aus der Branche. Systeme wie das von Worldpay bieten daher zusätzliche Sicherheit gegen den Missbrauch der Karte.
Neben Worldpay experimentieren auch Mastercard, PayPal und American Express mit Gesichtserkennungssoftware. Apples mobiler Bezahldienst „Apple Pay“ erfordert bereits einen Abgleich des Fingerabdrucks („Touch ID“). Auch für solche mobilen Systeme könnte die Gesichtserkennung interessant werden: Hier ist die Kamera schließlich bereits im Gerät vorhanden.
Die britische Bürgerrechtsorganisation Big Brother Watch warnt gegenüber der BBC jedoch: Bevor solche ‚Innovationen’ flächendeckend zum Einsatz kommen, sei eine Debatte über die Privatsphäre der Nutzer zu führen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Biometrie im (Konsum-)Alltag einen weiteren Summanden der Überwachungsgesamtrechnung darstellt. Betrachtet man die Summe aller Datensammlungen, so würde das Gesichtsbild bei Bezahlen nicht nur ein weiteres Element darstellen. Es könnte zudem auch noch einfach mit den Profilen der Kreditkarten und Bonusprogrammen wie Payback verknüpft werden. Auch die Identifikation über die Bezahldienstleistung hinweg wird möglich, das so genannte Cross-Matching. Hier werden wohl Begehrlichkeiten geweckt: Welche Überwachungstechnologie hätte nicht gerne Zugriff auf die frischen und eindeutig zuzuordnenden Bilder, die dann bei jedem Bezahlvorgang erfasst werden?
Fraglich ist auch, ob sich die Möglichkeiten eines Missbrauchs nicht eher verschieben. Erst im vergangenen Monat wurde bekannt, dass 5,6 Millionen Fingerabdrücke von US-Regierungsmitarbeitern entwendet wurden.
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: Niedersachsens Polizei labelt Personen mit „Prostitution“, der Verfassungsschutz mit „Alkoholabhängigkeit“
Die Folge jahrzehntelanger Sammlung? Niedersachsen speichert 347.805 Personen als "BTM-Konsument". : Niedersachsens Polizei labelt Personen mit „Prostitution“, der Verfassungsschutz mit „Alkoholabhängigkeit“ Die niedersächsische Polizei speichert Personen immer noch mit dem Merkmal „Prostitution“. Dies geht aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Landtag hervor, die erst heute veröffentlicht wurde. Demnach sind mindestens 6.401 Betroffene mit einem solchen „Personengebundenen Hinweis“ (PHW) versehen. Vor bis zu 9.744 Personen wird wegen „Ansteckungsgefahr“ gewarnt, mindestens 347.805 gelten als „Betäubungsmittelkonsument“.
Einer Kategorisierung mit PHW’s müssen weder Strafverfahren noch Verurteilungen vorausgehen. Es genügt die Annahme, dass spätere Strafverfahren „gegen die beschuldigte oder tatverdächtige Person zu führen sind“.
BKA hat die Kategorie „Prostitution“ inzwischen gelöscht
Die Antwort unterteilt die Speicherung in sieben verschiedene Dateisysteme. Aufgeführt wird das niedersächsische Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS sowie eine dazugehörige Auswertedatei. Als weitere Datensammlungen führt die Polizei die elektronische Kriminalakte sowie eine „Themenbezogene Sammlung“.
Als bundesweite Informationssysteme nennt Niedersachsen das polizeiliche Auskunftssystem POLAS nebst Auswertedatei, an die neben den Bundesländern auch die Bundespolizei und das Zollkriminalamt angeschlossen sind, sowie das beim Bundeskriminalamt (BKA) zentral geführte INPOL-System. Nachdem bekannt wurde, dass das BKA die PHW „Fixer“, „Prostitution“ und „Landstreicher“ verwendet, wurden die in INPOL entsprechend Gespeicherten als „Altfälle“ deklariert und nach einer Übergangsfrist gelöscht. Auch der PHW „Straftäter verbotener militanter Organisation“ wird beim BKA laut dem Bundesinnenministerium nicht mehr genutzt.
Die Antwort aus Niedersachsen lässt keinen Rückschluss über die Gesamtzahl der Betroffenen zu. Diese können in mehreren Datensammlungen erscheinen, indem die eingebenden Beamtinnen einen Flag für die entsprechende Datei setzen. Aus diesem Grund erscheint in der Antwort für die PHW „Straftäter verbotener militanter Organisation“ und „Prostitution“ für die bundesweiten Systeme POLAS und INPOL die Zahl Null.
Fragwürdige „Eigensicherung“
Die Landesregierung erklärt nicht, ob und wann die fraglichen PHW auch in Niedersachsen gelöscht werden sollen. Allerdings sei eine „Neuerfassung der Werte ‚Prostitution’ und ‚Straftäter verbotener militanter Organisation’“ nicht mehr möglich.
Eigentlich soll die Speicherung eines PHW der „Eigensicherung von Polizeibediensteten“ dienen. Polizeikräfte sollen etwa vorgewarnt werden, wenn Zwangsmaßnahmen wie eine Hausdurchsuchung vorbereitet werden. Vermutlich dürften die PHW aber auch für Folgemaßnahmen herangenommen werden, wenn die Betroffenen in eine Polizeikontrolle geraten.
Ein Merkmal „Betäubungsmittelkonsument“ könnte dann eine Durchsuchung des Fahrzeugs nach sich ziehen. Als weiterer Zweck von PHW gilt der „Schutz der [betroffenen] Person“. Das könnte bedeuten, dass die Polizei im Falle des Merkmals „bewaffnet“ schneller zur Dienstwaffe greift als in anderen Fällen. Ob dies dem „Schutz“ der von einer Polizeimaßnahme betroffenen Personen nicht eher abträglich ist, wurde noch nicht untersucht.
Verfassungsschutz sortiert nach „Hassprediger“ und „Flüchtling“
Der Berliner Innensenat musste vergangenes Jahr zugeben, dass die PHW zunehmend auch für die „Ermittlungsunterstützung“ genutzt werden. Dann werden sie als „ermittlungsunterstützende Hinweise“ (EHW) bezeichnet. Laut dem Innensenator prüft eine Arbeitsgruppe der Innenministerkonferenz der Länder (IMK), inwiefern die PHW und EHW zukünftig getrennt erfasst werden sollen. Im Frühjahr hatte die IMK beschlossen, den ebenfalls umstrittenen PHW „geisteskrank“ in „Psychische und Verhaltensstörungen“ umzubennen. Dessen ungeachtet werden in Niedersachsen mindestens 7.825 Personen weiterhin als „geisteskrank“ geführt
Die niedersächsische Innenbehörde legt nun ein weiteres, bislang unbekanntes Verfahren offen. Denn auch der niedersächsische Verfassungsschutz kategorisiert die in seinen Datenbanken gespeicherten Personen mit PHW. Zu welchem Zweck ist unklar, der „Eigensicherung“ dürfte dies jedenfalls nicht dienen. Auch die werden nicht genannt. Beispielhaft nennt die Landesregierung die PHW „Alkoholabhängigkeit“, „Drogenkriminalität“, „Hassprediger“ oder „Flüchtling“.
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Generalanwalt am EuGH: Safe-Harbor-Abkommen mit den USA verstößt gegen Datenschutzrecht und ist ungültig
Sitz des EuGH in Luxembourg. Bild: <a href="https://www.flickr.com/people/14254333@N08">Cédric Puisney</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">BY 2.0</a>. Generalanwalt am EuGH: Safe-Harbor-Abkommen mit den USA verstößt gegen Datenschutzrecht und ist ungültig Das Safe-Harbor-Abkommen mit den USA verstößt gegen Datenschutzrecht und ist ungültig. Zu diesem Fazit kommt der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof in seinem Schlussantrag. Folgt das Gericht diesem Antrag, hat das weitreichende Konsequenzen auf den transatlantischen Transfer personenbezogener Daten.
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: EU-US-Datenschutzabkommen unterzeichnet, weitere Schritte notwendig
Justizkommissarin Věra Jourová freut sich über den Abschluss der Verhandlungen. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">CC BY-SA 2.0</a>, via Wikimedia/<a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Věra_Jourová.jpg">Reinis Inkēns</a> : EU-US-Datenschutzabkommen unterzeichnet, weitere Schritte notwendig Vertreter der EU-Kommission und der US-Regierung haben am Dienstag das fertig ausgehandelte Rahmenabkommen zum transatlantischen Datenschutz unterzeichnet. Darin wird der Umgang mit personenbezogenen Daten geregelt, die Ermittlungsbehörden untereinander austauschen, und es bietet EU-Bürgern die Möglichkeit, ihre Datenschutzrechte vor US-Gerichten einzuklagen.
Bevor das Abkommen in Kraft treten kann, muss es jedoch noch einige Hürden überspringen. Zunächst hat der US-Kongress ein Gesetz („Judicial Redress Bill“) zu beschließen, das EU-Bürgern den Weg vor US-Gerichte freimacht. Auf europäischer Seite wird sich das EU-Parlament mit dem mittlerweile geleakten Text auseinandersetzen.
Das sogenannte „Umbrella Agreement“ bezieht sich ausschließlich auf die Verfolgung von Straftaten, Terrorismus mit eingeschlossen, und lässt den Austausch von Daten außen vor, die etwa kommerziellen Zwecke dienen. Neben der Einklagbarkeit sind darin Bestimmungen zu Speicherfristen und der Weitergabe von Daten an andere Behörden sowie Drittstaaten enthalten. Zudem gesteht das Abkommen EU-Bürgern unter gewissen Auflagen das Recht zu, Einsicht in die über sie gespeicherten Daten zu nehmen und diese gegebenenfalls zu berichtigen.
Öffentliche und nationale Sicherheit gehen vor
Detaillierte Analysen des Textes stehen noch aus, einige schwammig formulierte Passagen geben jedoch jetzt schon Anlass zu Kritik. So enthält das Abkommen keine festgeschriebenen Höchstspeicherfristen, sondern lediglich die unscharfe Formulierung, dass Daten so lange gespeichert werden dürfen, wie es „notwendig und angemessen“ erscheint. Auch das Recht auf Einsichtnahme in die Daten ist mit allerlei Fallstricken versehen: Ausnahmen sind etwa dann vorgesehen, wenn die „öffentliche und nationale Sicherheit“ betroffen sein sollte oder „juristische Anfragen“ obstruiert werden könnten.
Im Falle von Datenverlust oder nach unberechtigten Zugriffen muss zumindest die übermittelnde Behörde auf europäischer Seite benachrichtigt werden, in gewissen Fällen auch die betroffene Person. Doch auch hier greifen die üblichen Ausnahmen wie die „öffentliche oder nationale Sicherheit“, die dabei nicht gefährdet werden dürfe. Automatisierte Entscheidungen ohne menschliche Einwirkung sind erlaubt, solange ihr Einsatz durch nationales Recht gedeckt ist.
Juristen sollen prüfen
Die Parlamentsabgeordnete Viviane Reding (EVP), die als damalige Justizkommissarin die Verhandlungen angestoßen hatte, forderte ihre Kollegen im EU-Parlament auf, den Vertrag auf Hintertüren zu untersuchen und sicherzustellen, dass er tatsächlich sicherheits- und datenschutzrechtlich unbedenklich ausfällt. Für den grünen Abgeordneten Jan Philipp Albrecht sollte der Text auf jeden Fall durch parlamentseigene Juristen geprüft werden. „Die meisten unserer Ansprüche an den Vertragstext wurden erfüllt, aber mit zwei Vorbedingungen“, sagte er The Register. Das eine sei die Verabschiedung des „Judicial Redress Bill“ durch den US-Kongress. Zweitens dürfe das Abkommen die existierende europäische Gesetzgebung in Hinblick auf Datenschutz nicht untergraben. „Die Kommission ist der Meinung, das sei nicht der Fall, aber ich denke, als Parlamentarier sollten wir unseren eigenen juristischen Dienst beauftragen, das zu prüfen.“
Der Vertrag war notwendig geworden, da es im Zusammenhang mit der Übertragung von Kontoinformationen (SWIFT) und Flugpassagierdaten (PNR) an US-Behörden zu Konflikten gekommen war. Die 2010 begonnenen Verhandlungen hatten sich zum Ziel gesetzt, solche Grundsatzfragen zu klären, die Mängel beim Datenschutz zu beheben und dafür zu sorgen, dass EU-Bürger ihre Rechte auch vor US-Gerichten durchsetzen können. Justizkommissarin Věra Jourová sieht diese Auflagen erfüllt und sagte, das Abkommen garantiere ein hohes Maß an Schutz aller persönlichen Daten, die zwischen Ermittlungsbehörden ausgetauscht werden. „Im Besonderen garantiert es, dass alle EU-Bürger die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor US-Gerichten durchzusetzen.“ Sie zeigte sich zuversichtlich, dass bald ein verbessertes Safe-Harbour-Abkommen abgeschlossen werden könne, das den Datenaustausch zu kommerziellen Zwecken regelt. Zu klären seien bloß nur mehr einige „finale Details“.
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: Leichtere Sicherstellung „elektronischer Beweise“: USA platzieren Staatsanwalt bei Europol
Unter Palmen: Die US-Justizministerin Loretta Lynch und der Europol-Direktor Rob Wainwright. : Leichtere Sicherstellung „elektronischer Beweise“: USA platzieren Staatsanwalt bei Europol Die EU-Polizeiagentur Europol baut ihre Zusammenarbeit mit US-Behörden weiter aus. Nach einem Besuch der US-Justizministerin Loretta Lynch im Europol-Hauptquartier in Den Haag kündigten der Europol-Direktor Rob Wainwright und Lynch an, einen US-Staatsanwalt zu Europol abzuordnen. Dabei geht es vor allem um die Bekämpfung von „Cyberkriminalität“. Die zunächst befristete Zusammenarbeit soll deshalb mit dem „Zentrum für Cyberkriminalität“ (EC3) bei Europol erfolgen.
Laut Wainwright diene die Zusammenarbeit vor allem dem Kampf gegen „Kinderpornografie und Cyberangriffe“. Als Beispiele nennt der Europol-Direktor die Abschaltung von Botnetzen und Tor-Diensten. Die Abordnung eines US-Staatsanwaltes soll diese Anstrengungen „in allen Ermittlungsstadien“ verstärken. Sie dürfte auch dazu dienen, die Verfahren zum Besorgen von Ermittlungsanordnungen und richterlichen Beschlüsse zu erleichtern.
Task Force mit „Cyber-Verbindungsbeamten“
Lynch lobte in einer Pressemitteilung die „einmalige Geschichte der Kooperation“ zwischen dem EC3 und den Vereinigten Staaten. Ziel sei nun der Ausbau der gegenseitigen Rechtshilfe, darunter auch die Sicherstellung „elektronischer Beweise“. Der Ausdruck meint gewöhnlich die Durchsuchung und Beschlagnahme von Rechnern, Festplatten oder anderer Speichermedien, aber auch Inhalte bei Cloud-Diensten oder das staatliche Eindringen in Computersysteme mithilfe von Trojaner-Programmen.
Schon jetzt ist das FBI Teil einer gemeinsamen „Joint Cybercrime Action Taskforce“ (J‑CAT). Die vor einem Jahr gegründete Arbeitsgruppe dient als Plattform für „gezielte Operationen“ („targeted operations“) gegen „kriminelle Netzwerke“ im Cyberraum. Die Task Force versammelt die „Cyber-Verbindungsbeamten“ aus einigen EU-Mitgliedstaaten. Nicht alle Regierungen machen jedoch bei der digitalen Patrouille mit, die Rede war zunächst von Frankreich, Italien, Spanien, den Niederlanden und Österreich. Das Bundeskriminalamtes (BKA) hat einen „Cybercrime-Experten“ entsandt. Auch die Cyber-Abteilung der britischen National Crime Agency ist vertreten. Die „Joint Cybercrime Action Taskforce“ wertet „offene Quellen“ und polizeiliche Erkenntnisse aus Ermittlungen aus.
Jährlicher Prüfbericht zum SWIFT-Abkommen veröffentlicht
Europol arbeitet auch im Rahmen des „Terrorist Finance Tracking Programme“ (TFTP) mit US-Behörden zusammen. Das besser unter Namen „SWIFT“ bekannte Abkommen regelt den Austausch von Finanzdaten mit dem US-Finanzministerium. Es berechtigt ErmittlerInnen aus den USA, in der Europäischen Union getätigte Finanztransaktionen abzufragen, darunter Stammdaten, Post- oder Mailadressen der KontoinhaberInnen oder Telefonnummern. Zu den hierzu verpflichteten Providern gehört der belgische Dienstleister SWIFT, der auf internationale Überweisungen spezialisiert ist.
Die EU-Polizeiagentur spielt in dem Abkommen eine Doppelrolle. Eine Abteilung von Europol soll darüber wachen, dass bei allen Anfragen aus den USA die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. ErmittlerInnen aus Den Haag oder aus den EU-Mitgliedstaaten können aber selbst Daten in den USA anfordern.
Die britische Bürgerrechtsorganisation Statewatch hat diese Woche den abgespeckten jährlichen Prüfbericht für die Datenabfragen im Rahmen des SWIFT-Abkommens online gestellt. Daraus geht hervor, dass Abfragen aus der Europäischen Union erneut zugenommen haben. So seien vom US-Finanzministerium 65 Anfragen mit 4.414 Hinweisen beantwortet worden. In 2015 erfolgten bislang 42 Anfragen mit 1.796 Hinweisen. „Hinweise“ enthalten gewöhnlich Angaben zu Personen oder Firmen.
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: Wir veröffentlichen Stellungnahme der EU-Kommission zu Vorratsdatenspeicherung: Noch viele weitere Mängel (Update)
Sitz der EU-Kommission in Brüssel - CC BY-SA 2.0 via flickr/Amio Cajander : Wir veröffentlichen Stellungnahme der EU-Kommission zu Vorratsdatenspeicherung: Noch viele weitere Mängel (Update) Gestern berichteten wir, dass die Verabschiedung des deutschen Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung sich verzögern wird, da die EU-Kommission Einwände hat: Die Dienstleistungsfreiheit sei durch die Vorschrift, die VDS-Daten nur im Inland speichern zu dürfen, eingeschränkt. Wir veröffentlichen hier die Stellungnahme der EU-Kommissarin für den Binnenmarkt, Industrie und Unternehmertum, Elżbieta Bieńkowska, zum Nachlesen, die neben der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit noch andere Kritikpunkte der Kommission offenbart – nämlich Zweifel an der Grundrechtskompatibilität des Gesetzesentwurfs.
Anbieter in anderen EU-Mitgliedsstaaten werden benachteiligt
Doch zuerst zum zentralen Kritikpunkt der Kommission:
Eine Verpflichtung für Erbringer von elektronischen Kommunikationsdiensten, die entsprechenden Daten in Deutschland zu speichern, würde zunächst eine Einschränkung hinsichtlich der Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten darstellen. Als Folge dessen wären Kommunikationsanbieter aus anderen Mitgliedstaaten („MS“), die Zugang zum deutschen Markt haben möchten, im Vergleich zu ihren in Deutschland niedergelassenen Wettbewerbern mit zusätzlichen Kosten konfrontiert, da sie daran gehindert würden, alleinige, zentralisierte Speichereinrichtungen, die bereits in anderen MS (oder an einem sonstigen Ort) vorhanden sind, zu nutzen.
Das führe zu finanziellen Benachteiligungen und Einschränkungen, die nur dann zulässig wären, wenn sie „notwendig und angemessen zum Schutz spezifischer öffentlicher Interessen“ sind. Das sieht die EU-Kommission nicht als gegeben an, auch wenn Deutschland selbst bei Vorlegen des Gesetzesentwurfs eine Begründung für diese Einschränkung mit abgegeben hat:
Eine Beschränkung auf das Inland ist notwendig, um die grundrechtlichen Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit zu gewährleisten, die gespeicherten Vorratsdaten wirksam vor Missbrauch sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unberechtigten Nutzung zu schützen und das durch eine unabhängige Stelle zeitnah und effizient überwachen zu können.
Begründung zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht ausreichend
Laut Kommission seien diese Argumente nicht ausreichend, das macht sie vor allem an folgenden Punkten fest:
- Das Speichern der Vorratsdaten in Deutschland stellt an sich keine zusätzliche Sicherheit dar, nach der Ergänzung der EU-Datenschutzrichtlinie 2002 dürfen Daten zu „Gebührenabrechnungs- und Übertragungszwecken“ sowieso ohne örtliche Beschränkung gespeichert werden.
- Datensicherheitsanforderung seien EU-weit harmonisiert, weswegen es laut der EU-Datenschutzrichtlinie von 1995 nicht zulässig ist, den freien Datenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten aus Gründen des Grundrechtsschutzes bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuschränken. Jeder Mitgliedsstaat sollte in der Lage sein, „ein gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten“.
- Es ist auch ohne Inlandsgebot möglich, besondere Bedingungen und Sicherheitsanforderungen an Anbieter zu stellen. Auch deren Kontrollierbarkeit sei gewährleistet, da die Aufsichtsbehörden der EU-Staaten zur Kooperation verpflichtet sind.
Die Begründung der EU-Kommission ist nachvollziehbar, wenn wirklich von einem durchsetzbaren gleichwertigen Datenschutzniveau in allen Mitgliedsstaaten ausgegangen wird. Wenn Deutschland weiterhin am Inlandsgebot festhalten will, muss die Regierung begründen, „wie eine solche Verpflichtung mit den oben erwähnten Bestimmungen des EU-Rechts vereinbar sein könnte“. Das Gesetz kann auch verabschiedet werden, wenn die Bundesregierung nicht von der Einschränkung ablassen will. Dann aber „könnte sich die Kommission zur Übersendung eines Mahnschreibens […] gezwungen sehen“, was in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof resultieren kann.
Bemerkungen zu Grundrechtsproblemen
Auf den ersten Blick mag man sich fragen, warum die EU-Kommission die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit bemängelt und nicht all die anderen Grundrechtsprobleme, die der Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung mit sich bringt. Das begründet sich aus dem eigentlichen Zweck einer Notifizierung durch die Kommission, der ist nämlich, festzustellen ob eine technische Vorschrift „Hemmnisse für den freien Warenverkehr oder für den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft“ nach sich ziehen kann.
Dennoch verzichtet sie nicht darauf, „Bemerkungen“ zu machen, in denen weitere Punkte angesprochen werden. Es sollten „faktischen Elemente und Nachweise (d. h. statistische Daten oder Studien)“ vorgelegt werden, welche die geplanten Speicherdauern von vier Wochen für Standort- und zehn Wochen für übrige Daten begründen. Das dürfte der Bundesregierung Schwierigkeiten machen, da sie nicht einmal die Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung belegen kann (auch die EU-Kommission hatte damit in der Vergangenheit ihre Probleme) – ähnlich steht es um die Verhältnismäßigkeit.
Desweiteren sei eine Einschränkung auf den unbedingt nötigen Umfang der Erhebung nicht gewährleistet, da Straftaten von „erheblicher Bedeutung“, die Voraussetzung für einen solchen Grundrechtseinschnitt sind, nicht weiter definiert sind. Gleiches gelte auch für den Zugang zu „Verkehrsdaten über Funkzellenabfragen“. Auch fehlten Informationen, die den Zugang zu Rechtsmitteln regeln, welche zur juristischen Prüfung der Übermittlung von Vorratsdaten notwendig sind.
Zuletzt wird auf die Problematik der Berufsgeheimnisträger eingegangen. Die Kommission würde „weitere Informationen dahingehend begrüßen“, warum diese nicht wie Behörden oder Institutionen behandelt werden, die sich „in einer vergleichbaren Situation befinden“ und deren Daten gar nicht erst gespeichert werden. Unklar sei auch, wie die Daten der Berufsgeheimnisträger „wirksam vor dem Risiko des Missbrauchs und vor rechtswidrigem Zugriff auf die Daten und deren Nutzung geschützt werden“ sollen.
Fazit
Wieder einmal zeigt sich, wie schlecht begründet die anlasslose, massenhafte Speicherung unserer Verkehrsdaten ist. Die EU-Kommission, die sich selbst nicht immer durch Grundrechtssensibilität auszeichnet, hat zuletzt bestritten, selbst eine Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung in der EU zu initiieren. Einhundertprozentig glaubwürdig ist das nicht, da zumindest eine Konsultation geplant war. Daher ist es umso bedeutender, dass sich die Kommission zu den weitergehenden grundrechtlichen Problemen überhaupt in dieser Deutlichkeit äußert.
Die Stellungnahme der Kommission macht deutlich, dass es nicht nur an einer Stelle hapert und dass es der Bundesregierung schwerfallen dürfte, angesichts der zahlreichen Probleme ihre Vorratsdatenspeicherung zu verteidigen. Mit einer Verabschiedung müssen wir zwar trotzdem rechnen, einer juristischen Prüfung vor Bundesverfassungsgericht dürfte das Gesetz so aber kaum standhalten.
Update: Die Kommission stellt klar, dass sie derzeit keine Klage in Erwägung ziehe.
Ausführliche Stellungnahme der Kommission im Hinblick auf die Dienste (Artikel 9 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/34/EG).
Mitteilung 317
Mitteilung der Kommission – TRIS/(2015) 02810
Richtlinie 98/34/EG
Notifizierung: 2015/0288/DDiese ausführliche Stellungnahme verlängert die Stillhaltefrist bis zum 06-10-2015.
[Formalia]
im Rahmen des in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Notifizierungsverfahrens notifizierten die deutschen Behörden der Kommission am 5. Juni 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten.
Durch den Gesetzentwurf wird Erbringern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste in Deutschland die Speicherung von Verkehrsdaten vorgeschrieben. Die Verkehrsdaten, wie Rufnummer, internationale Kennung, Datum und Uhrzeit des Anrufs/der Internetnutzung, Internetprotokolladresse, Benutzerkennung sind 10 Wochen lang zu speichern, während die Standortdaten 4 Wochen lang aufbewahrt werden sollen.
Die Prüfung des Entwurfs hat die Kommission zur Abgabe der folgenden ausführlichen Stellungnahme und Bemerkungen veranlasst.
1. Ausführliche Stellungnahme
Vorratsspeicherungspflicht in Deutschland
Gemäß § 113b des notifizierten Entwurfs einer Verordnung würden Erbringer von elektronischen Kommunikationsdiensten verpflichtet, die laut dem notifizierten Entwurf auf Vorrat zu speichernden Daten in Deutschland zu speichern.
Jegliche Maßnahme auf nationaler Ebene, die die Ausführung der Dienstleistungserbringung verbietet, verhindert oder weniger attraktiv macht, stellt eine Einschränkung dieser Grundfreiheit dar, auch wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit anwendbar ist (siehe zum Beispiel die Rechtssache C‑65/05, Kommission gegen Hellenische Republik, Randnr. 48).
Eine Verpflichtung für Erbringer von elektronischen Kommunikationsdiensten, die entsprechenden Daten in Deutschland zu speichern, würde zunächst eine Einschränkung hinsichtlich der Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten darstellen. Als Folge dessen wären Kommunikationsanbieter aus anderen Mitgliedstaaten („MS“), die Zugang zum deutschen Markt haben möchten, im Vergleich zu ihren in Deutschland niedergelassenen Wettbewerbern mit zusätzlichen Kosten konfrontiert, da sie daran gehindert würden, alleinige, zentralisierte Speichereinrichtungen, die bereits in anderen MS (oder an einem sonstigen Ort) vorhanden sind, zu nutzen. Diese Unternehmen würden somit finanziell gegenüber ihren Wettbewerbern mit Niederlassung in Deutschland benachteiligt, da sie auf mehrere Speichereinrichtungen umstellen müssten. Da diese Kosten erheblich sein können, ist diese Beschränkung geeignet, ein Markthemmnis oder einen Wettbewerbsnachteil für diese Erbringer aus anderen MS darzustellen, die noch nicht über solche Einrichtungen vor Ort verfügen.
Zweitens würde sie eine Beschränkung im Hinblick auf die Erbringung von Datenspeicherdiensten darstellen, weil eine Nachfrage solcher Dienstleistungen von Anbietern, die über Speichereinrichtungen in anderen MS verfügen, seitens deutscher Erbringer von Telekommunikationsdiensten ausgeschlossen würde.
Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind nur in dem Maße zulässig, in dem sie notwendig und angemessen zum Schutz spezifischer öffentlicher Interessen sind (wie beispielsweise der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit, die ausdrücklich in Artikel 52 AEUV erwähnt werden, oder anderer zwingender Gründe des Allgemeininteresses, die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt sind).
In der dem notifizierten Entwurf beigefügten Begründung wird zugestanden, dass die Speicherpflicht für Daten in Deutschland eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt. Es wird darin jedoch die Ansicht vertreten, dass eine solche Beschränkung aufgrund des öffentlichen Interesses zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit gerechtfertigt sei. Die deutschen Behörden erklären: „Eine Beschränkung auf das Inland ist notwendig, um die grundrechtlichen Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit zu gewährleisten, die gespeicherten Vorratsdaten wirksam vor Missbrauch sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unberechtigten Nutzung zu schützen und das durch eine unabhängige Stelle zeitnah und effizient überwachen zu können.“ Gemäß der ständigen Rechtsprechung sind Ausnahmen von den Grundfreiheiten des Vertrags eng auszulegen und restriktiv anzuwenden (siehe z. B. Rechtssache C‑483/99, Kommission gegen Französische Republik, Randnummer 48). Rechtfertigungen aufgrund von administrativen oder technischen Unterschieden zwischen Mechanismen, die dem Schutz des gleichen öffentlichen Interesses dienen sollen, wie es im vorliegenden Fall der Fall zu sein scheint, werden nicht gewährt. Die von einem Mitgliedstaat geltend gemachten Rechtfertigungsgründe müssen somit von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat angenommenen Maßnahme und von spezifischen Nachweisen, durch die die Argumente bekräftigt werden, begleitet werden (siehe Rechtssache C‑8/02 Leichtle, Randnummer 45).
Die von Deutschland im Rahmen der Notifizierung vorgelegten Informationen und Rechtfertigungen genügen den oben genannten Anforderungen nicht.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Datenlokalisierung allein selbst keine zusätzliche Sicherheit schafft, wenn man berücksichtigt, dass die Erbringer gemäß der Richtlinie 2002/58/EG (Artikel 6) Verkehrsdaten zu Gebührenabrechnungs- und Übertragungszwecken ohne geografische Beschränkungen speichern dürfen. Die inhaltlichen Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit der Datenverarbeitung wurden allerdings im Rahmen von Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 4 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation harmonisiert. Es wird verdeutlicht, dass es sich bei diesen harmonisierten Anforderungen um Pflichten handelt, die dem für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen (d. h. im vorliegenden Zusammenhang dem Telekommunikationsanbieter) obliegen. Darüber hinaus muss der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche, wenn die Speicherung von einem anderen Anbieter als dem „für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen“ durchgeführt wird, sicherstellen, dass der Speicheranbieter („Auftragsverarbeiter“ im Sinne der Richtlinie 95/46/EG) an die Einhaltung derselben inhaltlichen Pflichten gebunden ist wie der „für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche“ (Artikel 17 Absatz 3, 2. Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG). Der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche muss im Hinblick auf die Auswahl und weitere Überwachung des Auftragsverarbeiters ebenfalls bestimmte zusätzliche Pflichten und Schutzmaßnahmen einhalten (Artikel 17 Absatz 2 und 3, 1. Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG).
Gemäß der ständigen Rechtsprechung ist eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der Gegenstand einer vollständigen Harmonisierung auf EU-Ebene war, angesichts der Bestimmungen der Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des Vertrags zu bewerten (siehe zuletzt C‑265/12, Citroën Belux, Randnummer 31). Darüber hinaus werden nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG die Mitgliedstaaten daran gehindert, „den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten aus Gründen des […] gewährleisteten Schutzes [der Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten]“ zu beschränken oder untersagen. Es sind keine Ausnahmen von diesem Artikel oder Beschränkungen dessen durch die nationalen Maßnahmen, die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/58/EG angenommen werden, gestattet. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass ein Mitgliedstaat nicht den freien Dienstleistungsverkehr beschränken darf, indem er den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten aus Gründen des Schutzes der Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt oder untersagt.
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG hat Deutschland das Recht, Erbringern von elektronischen Kommunikationsdiensten (für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern), die im Sinne von Kommunikationsdiensten (für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern), die im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie in Deutschland niedergelassen sind, spezifische Pflichten im Hinblick auf technologische Mittel zur Gewährleistung der Datensicherheit (wie z. B. starke Verschlüsselung) aufzuerlegen. Solche spezifischen Sicherheitsmaßnahmen können Anbietern unabhängig davon auferlegt und durchgesetzt werden, an welchem Ort die Daten gespeichert sind. Darüber hinaus könnte der deutsche Gesetzgeber unter denselben Bedingungen (der Verantwortliche oder Verarbeiter ist in Deutschland ansässig) zur Gewährleistung einer effektiven Überwachung der Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf den Datenschutz und die Datensicherheit durch die nationalen Aufsichtsbehörden besondere Bedingungen einführen, selbst wenn die Daten in einem anderen Mitgliedstaat gespeichert werden. Dies könnte beispielsweise Verpflichtungen zur Bereitstellung spezifischer Informationen und/oder Erfüllung bestimmter Bedingungen, regelmäßige Berichterstattung und Rechenschaftspflichten, Verpflichtungen, sich freiwilligen Prüfungen durch die deutschen Behörden zu unterziehen oder unabhängige Beauftragte zu ernennen sowie abschreckende Strafen im Falle der Nichteinhaltung umfassen. Außerdem sind gemäß Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG die Aufsichtsbehörden verschiedener Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Diesbezüglich ist ebenfalls zu beachten, dass der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache C‑293/12 Digital Rights Ireland die Richtlinie 2006/24/EG unter anderem mit der Begründung aufgehoben hat, dass die Richtlinie nicht vorschreibt, dass die fraglichen Daten innerhalb der Europäischen Union auf Vorrat gespeichert werden müssen, sodass es nicht als vollumfänglich gewährleistet angesehen werden kann, dass die Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit, wie in Artikel 8 Absatz 3 der Charta ausdrücklich gefordert, durch eine unabhängige Stelle überwacht wird (siehe Randnummer 68). Der Gerichtshof machte jedoch keinen Unterschied in Bezug auf das in jedem Mitgliedstaat gewährleistete Schutzniveau, da jeder Mitgliedstaat in der Lage sein sollte, ein gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten, das dem zur Umsetzung der Datenschutzlinie vorgeschriebenen entspricht. Stattdessen wird durch die Entscheidung eine allgemeinere Vorschrift zur Speicherung der Daten innerhalb der Europäischen Union insgesamt eingeführt, ohne eine Beschränkung des freien Datenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zu rechtfertigen.
Angesichts der obigen Ausführungen fordert die Kommission Deutschland auf, die Verpflichtung in § 113b des Entwurfs des Telekommunikationsgesetzes zur ausschließlichen Speicherung der Vorratsdaten in Deutschland zu streichen oder andernfalls weitere Informationen in Bezug darauf vorzulegen, wie eine solche Verpflichtung mit den oben erwähnten Bestimmungen des EU-Rechts vereinbar sein könnte, insbesondere mit Artikel 56 AEUV und Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG.
Diese Gründe veranlassen die Kommission, die vorliegende ausführliche Stellungnahme nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 98/34/EG abzugeben und darin festzustellen, dass der betreffende Entwurf einer Verordnung eine Verletzung von Artikel 56 AEUV sowie Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG darstellen würde, wenn er ohne Berücksichtigung der hier gemachten Ausführungen angenommen würde.
Die Kommission erinnert Ihre Regierung daran, dass die Abgabe einer ausführlichen Stellungnahme nach Artikel 9 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie 98/34/EG den Mitgliedstaat, der den betreffenden Entwurf der technischen Vorschrift verfasst hat, verpflichtet, diesen nicht vor Ablauf von vier Monaten nach seiner Notifizierung anzunehmen.
Diese Frist endet demnach am 6. Oktober 2015.
Die Kommission weist Ihre Regierung des Weiteren darauf hin, dass der Mitgliedstaat, an den die ausführliche Stellungnahme gerichtet wurde, nach dieser Bestimmung ebenfalls verpflichtet ist, die Kommission über die von ihm beabsichtigten Folgemaßnahmen zu informieren.
Sollte der Wortlaut des betreffenden Entwurfs von technischen Vorschriften ohne Berücksichtigung der oben genannten Einwände angenommen werden, könnte sich die Kommission zur Übersendung eines Mahnschreibens gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gezwungen sehen. Des Weiteren behält sie sich die Möglichkeit zur Übersendung eines Mahnschreibens für den Fall vor, dass ihr die Antwort Ihrer Regierung zum Zeitpunkt der Annahme des infrage stehenden Entwurfs von technischen Vorschriften nicht zugegangen ist.
Die Kommission fordert Ihre Regierung auf, ihr den endgültigen Wortlaut des betreffenden Entwurfs von technischen Vorschriften unverzüglich nach Annahme mitzuteilen. Die Nichtübermittlung dieses Wortlauts würde eine Verletzung von Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 98/34/EG darstellen, gegen die vorzugehen sich die Kommission vorbehielte.
2. Bemerkungen
Die Kommission nimmt ebenfalls die Gelegenheit wahr, die folgenden Bemerkungen an die deutschen Behörden zu übermitteln.
Speicherdauer (Entwurf § 113b Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes)
Die faktischen Elemente und Nachweise (d. h. statistische Daten oder Studien), die der Bewertung zugrunde liegen, dass eine Speicherfrist von 4 bzw. 10 Wochen unbedingt notwendig ist, um das verfolgte Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen, sollten bereitgestellt und erläutert werden.
Verschiedene Kategorien von Verkehrsdaten
Die Kommission stellt fest, dass in § 100g der Strafprozessordnung zwischen den Verkehrsdaten unterschieden wird, die gemäß § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes gespeichert werden, und den Verkehrsdaten, die gemäß Entwurf § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert werden. Die Kommission bittet um eine Bestätigung, ob die Daten gemäß § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes nur zum Zwecke der Gebührenerhebung und ‑abrechnung der Teilnehmer gespeichert werden.
Zugang zu Verkehrsdaten zum Zwecke der Strafverfolgung und Funkzellenabfragen (Entwurf § 100g Absatz 1 und Entwurf § 100g Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung)
Die Kommission stellt fest, dass der Entwurf § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung besagt, dass Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes) von Strafverfolgungsbehörden erhoben werden dürfen, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten für die Bedeutung der Sache angemessen ist, sowie wenn eine Person als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat. Da keine weitere Definition einer Straftat von erheblicher Bedeutung angegeben wird, führt dies möglicherweise zu einer Einschränkung des Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten, die nicht eindeutig abgegrenzt ist, damit sie als „gesetzlich vorgegeben“ angesehen werden kann und gewährleistet werden kann, dass die Einschränkung auf den unbedingt nötigen Umfang beschränkt ist. Der gleiche Einwand besteht hinsichtlich des Zugangs von Strafverfolgungsbehörden zu Verkehrsdaten über Funkzellenabfragen (Entwurf § 100g Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung), bei dem Bezug auf den Entwurf § 100g Absatz 1 dieser Ordnung genommen wird.
Vorherige Prüfung des Zugangs zu Daten
Die Kommission möchte die deutschen Behörden auffordern, zu klären, ob der Zugang zu Vorratsdaten für Strafverfolgungsbehörden einer vorherigen Prüfung durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterliegt, und falls ja, die entsprechenden Bestimmungen anzugeben und zu erläutern.
Überwachung und Prüfung der Verwendung von Daten (Entwurf § 113c Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes)
Die Kommission stellt fest, dass in den notifizierten Bestimmungen keine (Ex-post-)Instrumente festgelegt werden, um eine juristische Prüfung der Entscheidungen, die eine Übermittlung von gemäß Entwurf § 113c Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Daten verlangen, zu erwirken. In Anbetracht der wesentlichen Bedeutung einer Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln (Artikel 47 der Charta) in diesem Bereich möchte die Kommission die deutschen Behörden auffordern, Informationen in Bezug auf den Zugang zu Rechtsmitteln zur Erwirkung einer juristischen Prüfung der Entscheidungen, die eine Übermittlung von gemäß dem Entwurf von § 113c Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Daten verlangen, vorzulegen.
Anordnungen und Verlängerungen von Maßnahmen – § 101a Absatz 2 der Strafprozessordnung
§ 101a Absatz 2 der Strafprozessordnung besagt, dass wenn eine Maßnahme in einem spezifischen Fall nach § 100g angeordnet oder verlängert wird, in der Begründung die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, auch hinsichtlich des Umfangs der zu erhebenden Daten und des Zeitraums, für den sie erhoben werden sollen, darzulegen sind. Die Kommission stellt fest, dass ungeachtet der Verpflichtung zur Angabe von Gründen für die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme die Tatsache, dass in den Bestimmungen keine Höchstfrist für die Gesamtdauer der Anordnungen oder Verlängerungen festgelegt ist, Zweifel in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme aufwerfen kann. Die Kommission würde Informationen in Bezug darauf begrüßen, ob solche Anordnungen und Verlängerungen gesetzlich den Höchstfristen unterliegen und falls nicht, in welchem Maße die deutschen Behörden davon ausgehen, dass die oben genannte Bestimmung ausreichenden Schutz in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit von Anordnungen und Verlängerungen gewährt.
Personen, deren Kommunikation gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung der Pflicht des Berufsgeheimnisses unterliegt – § 100g Absatz 4 der Strafprozessordnung
Die Kommission geht davon aus, dass die Vorratsdatenspeicherung auch für Personen gilt, deren Kommunikation gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung der Pflicht des Berufsgeheimnisses unterliegt. Infolgedessen werden solche Daten als Beweismittel ausgeschlossen, aber die Daten von Personen, deren Kommunikation der Pflicht des Berufsgeheimnisses unterliegt, werden dennoch auf Vorrat gespeichert. Gleichzeitig stellt die Kommission fest, dass gemäß § 113b Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes, der wiederum auf § 99 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes Bezug nimmt, eine Ausnahme hinsichtlich der Speicherung und Vorratsspeicherung von bestimmten Kategorien von Datensubjekten vorgesehen ist.
Die Kommission nimmt die Erläuterung der deutschen Behörden zur Kenntnis, dass es nicht möglich wäre, alle Personen zu registrieren, deren Kommunikation gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung der Pflicht des Berufsgeheimnisses unterliegt. Dennoch würde die Kommission weitere Informationen dahingehend begrüßen, warum Personen, deren Kommunikation der Pflicht des Berufsgeheimnisses unterliegt, anders als die Behörden und Institutionen behandelt werden, die von der Ausnahme nach § 113b Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes umfasst werden, wenn sie sich in einer
vergleichbaren Situation befinden.Außerdem ist unklar, ob verfahrenstechnische Anforderungen bestehen, um zu gewährleisten, dass die Daten von Personen, deren Kommunikation gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung der Pflicht des Berufsgeheimnisses unterliegt, wirksam vor dem Risiko des Missbrauchs und vor rechtswidrigem Zugriff auf die Daten und deren Nutzung geschützt werden. Die Kommission würde weitere Angaben zu diesem Punkt begrüßen.
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: EU-InnenministerInnen wollen Geflüchtete vermehrt in polizeilichen Datenbanken speichern
Nach Fingerabdrücken sollen im SIS II zukünftig auch Gesichtsbilder und vielleicht DNA-Daten zentral gespeichert werden. : EU-InnenministerInnen wollen Geflüchtete vermehrt in polizeilichen Datenbanken speichern Die EU-Mitgliedstaaten sind angehalten, das Schengener Informationssystem SIS II verstärkt zur Speicherung von Geflüchteten zu nutzen. Dies geht aus einem von der britischen Bürgerrechtsorganisation Statewatch veröffentlichten Dokument hervor, das heute auf dem Sondertreffen der Justiz- und Innenminister beraten wird.
Demnach sollen die zuständigen Behörden „alle erforderlichen Maßnahmen treffen“, um sicherzustellen dass durchgeführte Abschiebungen nach Artikel 24 der SIS-II-Verordnung in der europäischen Fahndungsdatenbank gelistet werden.
Die Folge ist, dass die Betroffenen (zunächst unbefristet) nicht mehr in den Schengen-Raum einreisen dürfen. Allerdings können die Abgeschobenen nachträglich eine „Entfristung“ beantragen. Alle an Schengen angeschlossenen Staaten müssen die Einreiseverbote umsetzen.
Orbán will undokumentiert Eingereiste als Kriminelle speichern
Die Angaben zu den ausgeschriebenen Personen enthalten unter anderem die Daten einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Verarbeitet werden Fingerabdrücke, Lichtbilder und Hinweise über „objektive unveränderliche körperliche Merkmale“. Neben dem Ausschreibungsgrund wird die ausschreibende Behörde und die zu ergreifende Maßnahme gespeichert.
Als weitere Gründe zur Speicherung von „Drittstaatsangehörigen“ im SIS II gelten die Verurteilung wegen einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder auch ein „begründeter Verdacht“ dass solche Taten begangen würden.
Möglich ist die Speicherung auch dann, wenn MigrantInnen sich der „Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen“ schuldig gemacht haben. Der ungarische Premierminister Victor Orbán will das nun ausnutzen. Ab heute gilt die undokumentierte Einreise in Ungarn als Straftat. Dies würde nach nationalem Recht die umgehende Abschiebung erlauben. Nach Medienberichten will Ungarn die Abgeschobenen im SIS II als StraftäterInnen registrieren. Dies hätte zur Folge, dass ihre Einreiseverbote für mindestens 10 Jahre gelten und nicht entfristet werden können.
Abnahme von Fingerabdrücken auch von Kindern notfalls mit Gewalt
Unter dem Titel „Migration: EU-Maßnahmen und aktueller Stand“ listet der luxemburgische Ratsvorsitz eine ganze Reihe von weiteren Maßnahmen auf. Schwächen existieren demnach auch beim derzeitigen System zur Speicherung von Fingerabdrücken EURODAC. So können asylsuchende MigrantInnen die Abnahme von Fingerabdrücken in manchen Ländern unter Umständen verweigern. Alle Mitgliedstaaten sollen deshalb ihre Asylrechtsvorschriften dahingehend ändern, dass Fingerabdrücke notfalls auch mit Gewalt abgenommen werden können. Dies beträfe auch „schutzbedürftige Personen“ wie Schwangere und Minderjährige. Allerdings soll die von der Polizei ausgeübte Gewalt in diesem Fall entsprechend „angepasst“ werden.
Die Abgabe der Fingerabdrücke in einem bestimmten Land zwingt die Geflüchteten, nach der Dublin-Richtlinie dort auf den Ausgang ihres Asylverfahrens zu warten. Eine Weiterreise in andere EU-Mitgliedstaaten ist dann nicht erlaubt. Widersetzen sich die AsylbewerberInnen der Verordnung, können sie in das betreffende Land zurückgeschoben werden.
Mitunter versuchen die Betroffenen deshalb, ihre Fingerabdrücke nach einer erfolgten Abnahme unkenntlich zu machen, indem die Fingerkuppen verbrannt oder zerschnitten werden. Die Kommission hat hierauf mit einem zehnstufigen Plan zur Verfahrensweise geantwortet. Dort ist niedergelegt, dass MigrantInnen mit zerstörten Fingerkuppen solange in Haft genommen werden können, bis die sogenannten Papillarleisten nachgewachsen sind.
Die EU-InnenministerInnen wollen das Phänomen der zerstörten Fingerabdrücke nun mit technischen Maßnahmen lösen. Zukünftig sollen außer den Fingerabdrücke noch mehr „biometrische Identifikatoren“ in EURODAC gespeichert werden, um dadurch die Identitätsfeststellung zu erleichtern. Früher konnten nur Grenz- und Asylbehörden auf die EURODAC-Daten zugreifen. Nach einer Änderung der Errichtungsanordnung steht die Datenbank auch für polizeiliche Ermittlungen offen.
Mehr Zusammenarbeit der Geheimdienste
Schließlich soll auch der Informationsaustausch unter den Polizeibehörden der Mitgliedstaaten weiter ausgebaut werden. Geplant ist die Einrichtung eines „Netzes der Kontaktstellen“, um der EU-Grenzagentur Frontex mehr Zugriff auf Daten der nationalen Polizeien zu gewähren. In Deutschland ist hierfür die Bundespolizei zuständig. Frontex ist angehalten, sein Kooperationsabkommen mit der Polizeiagentur Europol umgehend zu upgraden.
Auch der EU-Geheimdienst INTCEN soll stärker in die Handhabung von Migrationsströmen eingebunden werden. Weil „Schleuser und Menschenhändler“ immer nur „maximalen Profit“ vor Augen hätten, seien laut dem Statewatch-Dokument eine „intensivere Strafverfolgung“ und ein „verstärkter Kampf“ auf nationaler Ebene erforderlich. Auf internationaler Ebene soll nicht nur die polizeiliche, sondern auch die geheimdienstliche Zusammenarbeit ausgebaut werden.
Der luxemburgische Ratsvorsitz richtet mit Unterstützung des Generalsekretariats des Rates eine eigene Intranetplattform zur „Flüchtlings- und Migrationskrise“ ein. Diese „Überwachungsseite“ soll seit dem 10. September zur Verfügung stehen. Mittelfristig sei die Einrichtung eines „Frühwarnsystems“ geplant, das Migrationsströme prognostizieren kann und dadurch „eine Politikplanung und proaktives Handeln der EU ermöglicht“.
Frontex lädt nach München
Geplant ist auch, die EU-Außengrenzen mithilfe weiterer „technischer Instrumente“ aufrüsten. Genannt werden das System intelligenter Grenzen und „automatische Sicherheitsschleusen für EU-Bürger“. Entsprechende Vorschläge sollten „sehr früh zu Beginn des Jahres 2016 vorgelegt werden“.
Nach Ende des Oktoberfestes lädt Frontex deshalb nach München zu einem zu einem „ABC-Workshop“. Das Kürzel steht für „automatische Grenzübertritte“, die gemeinhin auf biometriebasierten Verfahren beruhen. Der Workshop in München wird in Kooperation mit deutschen Behörden durchgeführt, die dort vermutlich ihre Erfahrungen mit einem entsprechenden Pilotprojekt vorstellen. Hersteller sind eingeladen, ihre Produkte zu präsentieren. Am Ende besichtigen die Teilnehmenden automatische Kontrollschleusen am Münchener Flughafen.
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: Verhandlungen zu EU-US-Datenschutzabkommen abgeschlossen, Gesetzesänderung in den USA notwendig
Das Umbrella Agreement soll den Datentransfer zu Strafverfolgungszwecken zwischen EU und USA regeln. - <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.0/">CC BY-NC-ND 2.0</a> via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/howardignatius/13541944255/in/photolist-mCE1ev-56wNbr-6QNXQR-q2QHJk-8YCdAb-9WLeVB-pkATum-daWw7G-8ZrygU-s464PN-coEXwo-o1Uigi-rGhjZW-fCyp2s-cj32yQ-6csXfy-28onv-pCY82q-dKU43v-8GKz4W-daWuE8-9rnrxU-PjH3T-rTjeYX-514GE7-5jub4b-krQB9y-6bi73H-4GWbhK-jHdME-p8UAoA-eYPSs5-ddZ4mn-d7cwSh-aoHQGu-bNw1Kx-nDm4AR-7EBgn1-61EFZ6-rHFHqb-a3zp7E-cVCW6s-7kWndb-5ZS5Nx-gBSYVM-cEwizS-75hiXC-iDxiWK-6LvZF-fyqmEZ">howardignatius</a> : Verhandlungen zu EU-US-Datenschutzabkommen abgeschlossen, Gesetzesänderung in den USA notwendig Im Mai haben wir den Entwurf zum EU-US-Datenschutzabkommen veröffentlicht, nun gab die EU-Kommission bekannt, dass die seit 2010 laufenden Verhandlungen abgeschlossen sind:
I am very pleased that today we have finalised negotiations with the US on high data protection standards for transatlantic law enforcement cooperation.
Das sogenannte Umbrella-Agreement soll den Austausch persönlicher Daten für Strafverfolgungszwecke regeln, die Rechte der jeweiligen Bürger schützen und bereits bestehende Einzelvereinbarungen bündeln.
Leider ging der letzte bekannte Entwurf des Umbrella-Agreements an einigen Punkten an diesem Ziel vorbei. Denn es wurden zwar Prinzipien wie Auskunftsanspruch und die Garantie auf Rechtsmittel festgesetzt, für die Umsetzung dieser Prinzipien wurde jedoch ein Spielraum gelassen, da sich an vielen Stellen der Vorbehalt nationaler Gesetze fand. Etwa bei automatisierten Entscheidungen ohne menschliche Prüfung:
[Automated decisions] may not be based solely on the automated processing of personal information without human involvement, unless authorized under domestic law, […]
Desweiteren war ungeklärt, ob eine Diskriminierung von Nicht-US-Personen explizit abgeschafft werden wird oder bestehen bleibt.
Der Abschluss der Verhandlungen bedeutet noch nicht, dass die Vereinbarung direkt in Kraft tritt, denn bevor es zu einer Unterzeichnung kommen kann, müssen die USA noch eine Gesetzesänderung umsetzen. Im US Privacy Act ist festgelegt, dass nur US-Personen Klage aufgrund von Datenschutzverstößen einreichen dürfen – was mit dem Umbrella-Agreement unvereinbar wäre. Der US-Kongressabgeordnete Jim Sensenbrenner hat am 18. März 2015 eine Änderung des Privacy Acts in den Kongress eingebracht:
Extends citizens of major U.S. allies the core benefits that Americans enjoy under the Privacy Act with regard to information shared with the United States for law enforcement purposes.
Wann die Gesetzesänderung geschehen wird, ist unklar, eine Quelle von Politico bezeichnete die Vereinbarung bis dahin als „vereinbarten Text auf Eis“. Wichtig ist, dass der Text nun öffentlich gemacht wird und geprüft werden kann, ob unsere im Mai vorgebrachten Kritikpunkte im finalen Text weiterhin bestehen bleiben. Bis jetzt hat das die Kommission jedoch noch nicht getan.
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: User Data Manifesto 2.0
Das User Data Manifesto definiert die drei grundlegenden Rechte die Anwender von Online Diensten haben sollten: Kontrolle, Wissen und Freiheit. : User Data Manifesto 2.0 Heute wurde auf der ownCloud Konferenz in Berlin das User Data Manifesto 2.0 veröffentlicht. Neben den Autoren Frank Karlitschek, Jan-Christoph Borchardt und Hugo Roy wird das Manifest von der Free Software Foundation Europe, GNOME, KDE, Netzpolitik.org, ownCloud, Spreed, „Terms of Service – Didn’t Read“ und X‑Lab unterstützt.
Dies ist ein Gastbeitrag von Björn Schießle. Björn ist stellvertretender Koordinator des deutschen Teams der Free Software Foundation Europe.
Mit dem Aufkommen von proprietärer Software war Freie Software die Antwort auf den Verlust der Kontrolle und der Freiheit. Freie Software ermöglicht es jedem, die Software zu verstehen, zu verbessern, zu verbreiten und für jeden Zweck einzusetzen. Mittlerweile sind 30 Jahre vergangen und Freie Software ist ein breit verstandenes und anerkanntes Konzept, um Freiheit in der Informationsgesellschaft zu bewahren.
Durch eine weite Verbreitung von Online-Diensten stehen wir heute vor neuen Herausforderungen. Es gibt kaum noch eine Tätigkeit, bei der keine Online-Dienste eingesetzt werden oder eingesetzt werden können. Das beginnt bei sozialen Netzwerken und erstreckt sich über das gemeinsame Arbeiten an Dokumenten, das Teilen von Bilder bis hin zu vielen weiteren Tätigkeiten. Durch den zunehmenden Einsatz dieser Dienste verlieren wir mehr und mehr die Kontrolle über unsere Daten, egal ob die dahinter liegende Software frei oder proprietär ist. Der Kontrollverlust dabei geschieht oft schleichend und wird oft erst bemerkt, wenn es zu spät ist.
Aus diesen Überlegungen heraus entstand das User Data Manifesto, welches die Rechte beschreibt, die jede Anwenderin solcher Online-Dienste haben sollte:
- Kontrolle, wer auf die Daten zugreifen kann.
- Wissen, wie die Daten gespeichert sind, und welche Gesetzte und Rechtssysteme zur Anwendung kommen.
- Freiheit, die Plattform unabhängig von einem Anbieter zu wählen.
Diese Rechte besagen, dass wir immer die Kontrolle über die Daten haben sollten, die wir auf eine Online Plattform stellt. Das beinhaltet die freie Entscheidung, mit wem welche Daten geteilt werden und unter welchen Bedingungen. Darüber hinaus sollte bekannt sein, wo die Daten gespeichert sind, für wie lange sie gespeichert werden und welchen Gesetzen sie unterliegen. Außerdem sollte die Anwenderin nicht an die Plattform eines Anbieters gebunden sein, sondern jederzeit ihre Daten exportieren und zu einem anderen Anbieter übertragen können. Für den letzten Punkt ist es auch nötig, dass die Daten über offene Protokolle in Formate exportiert werden können, welche als Offene Standards definiert sind.
Die Anerkennung dieser Rechte ist ein wichtiger Baustein für eine freie Gesellschaft im Internetzeitalter. Diese Rechte lösen Freie Software nicht ab, sondern ergänzen diese, um die Freiheit auch weiterhin zu sichern. Wir sollten nicht nur bei Programmen, die wir auf unseren eigenen Computern ausführen, die Freiheit haben, diese zu verwenden, zu verstehen, zu verbreiten und zu verbessern, sondern auch bei Programmen, welche auf den Servern laufen, die unsere Daten verarbeiten. Dadurch wird sichergestellt, dass das im User Data Manifesto beschriebene Recht, die Plattform frei wählen zu können, praktisch erst ermöglicht wird. Nur wenn es mehrere Anbieter eines Dienstes gibt oder der Anwender die Möglichkeit hat, den Dienst selber zu betreiben, kann er diese Freiheit auch wirklich in Anspruch nehmen.
Das User Data Manifesto ist ein guter Anfang für eine wichtige Diskussion über die Rechte von Anwendern beim Einsatz von Onlinediensten, an der sich möglichst viele Organisationen beteiligen sollten, um solche Dienste voranzubringen, welche unsere Rechte und Freiheit respektieren.
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: Datenschutzreform: Deutsche Datenschützer zerpflücken Position der EU-Regierungen
Kritisiert die Bundesregierung. Der derzeitige Vorsitzender der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder Michael Ronellenfitsch. – Screenshot aus <a href="https://www.youtube.com/watch?v=XaWzFySA3YQ">Tagesschau vom 26.5</a> via Youtube/<a href="https://www.youtube.com/channel/UCvMIa4wxtS8FR239VDuUhXA">digitalegesellschaft</a> : Datenschutzreform: Deutsche Datenschützer zerpflücken Position der EU-Regierungen Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder kritisiert in einem aktuellen Kernpunktepapier (pdf) den Stand der Verhandlungen zur Datenschutzverordnung. Im Fokus ihrer Kritik steht dabei der Rat der Europäischen Union, also die EU-Mitgliedsstaaten, die erst vor kurzem eine gemeinsame Verhandlungsposition für die anstehenden Trilogverhandlungen verabschiedet haben. Die Warnung der deutschen Datenschützer kommt daher pünktlich zum Beginn der Verhandlungen zwischen Rat, Parlament und Kommission, an deren Ende die Verordnung stehen soll.
Kritik an Rat und Bundesregierung
In dem Papier beziehen die Datenschützer unmissverständlich Position gegen den Kurs der Mehrheit der EU-Regierungen, die den Entwurf zur Datenschutzverordnung in fast allen wichtigen Punkten geschwächt haben. Wie zuvor bereits Bürgerrechtsorganisationen, warnen die Datenschutzbehörden deshalb vor einem Rückfall hinter die geltende Datenschutzrichtlinie:
Keinesfalls darf die Reform des Europäischen Datenschutzrechts dazu führen, hinter dem geltenden Datenschutzniveau zurückzubleiben.
Während die deutsche Bundesregierung sich im Rat, wahrscheinlich mit der Absicht „internettaugliche“ Regeln zu schaffen, für eine Aufweichung der Zweckbindung ausgesprochen hat, formulieren die Kollegen aus den Landesdatenschutzbehörden und die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff:
Gerade in Zeiten von Big Data und globaler Datenverarbeitung sind die Autonomie des Einzelnen, Transparenz und Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die Zweckbindung oder die Verantwortlichkeit des Datenverarbeiters ebenso wichtige Elemente der Grundrechtsgewährleistung wie eine starke Datenschutzaufsicht und wirksame Sanktionen.
Umfassende Liste an Beanstandungen
Interessant an dem Papier sind allerdings weniger die – nichtsdestotrotz wichtigen – Punkte wie Datensparsamkeit, Zweckbindung und Einwilligung, sondern die Schlaglichter auf andere Baustellen der Verordnung, die sonst weniger öffentliche Aufmerksamkeit erfahren. Insgesamt formulieren die Datenschützer 16 Kritikpunkte.
Dazu zählt etwa die Privilegierung der Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken in der Ratsfassung der Verordnung, die es Unternehmen erlauben könnte, unter dem Deckmantel der Statistik, die (wenigen verbliebenen) Beschränkungen zur Weiterverarbeitung von Daten zu unterlaufen.
Als unzureichend in den Entwürfen aller drei Gremien (Rat, Parlament, Kommission) rügen die Datenschutzbehörden die Regeln zur Profilbildung. Nicht erst das Fällen von auf Profiling basierenden Entscheidungen, die „rechtliche“ oder „signifikante“ Auswirkungen haben, soll reguliert werden. Bereits das Nutzen von Profilen unterhalb dieser Schwelle sowie das Anlegen der Profile selbst müsse die Verordnung wirksam begrenzen.
Unzulänglich ist insbesondere der Vorschlag des Rates, da er das Phänomen des Profilings in Anlehnung an Art. 15 Abs. 1 der EG-Datenschutzrichtlinie 95/46 auf das Treffen automatisierter Entscheidungen mit Rechtswirkung für den Einzelnen reduziert. Geregelt wird damit lediglich eine spezifische Folge der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Auswertung von Persönlichkeitsmerkmalen, nicht aber die grundlegende Frage, zu welchen Zwecken und innerhalb welcher Grenzen Persönlichkeitsprofile überhaupt erstellt und genutzt werden dürfen. Zudem beinhaltet dieser Ansatz in der Praxis ein erhebliches Interpretations- und Umgehungspotenzial im Hinblick auf Dienste oder Anwendungen, die keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber dem Betroffenen entfalten, wie die Analyse des Nutzerverhaltens im Internet, die Analyse persönlicher Vorlieben durch ein soziales Netzwerk, die Analyse von Bewegungsdaten oder die Analyse der Körperaktivität mittels Apps und Sensoren.
Wenig überraschend widmen sich die Datenschutzbehörden auch dem Bereich ihrer Kernkompetenz, dem technisch-organisatorischen Datenschutz. Über die gravierenden Einschnitte, die der Rat in diesem Abschnitt der Verordnung vorsieht, hatten wir bereits vor einem knappen Jahr berichtet. Nach Ansinnen des Rates müssten Unternehmen betriebliche Datenschutzbeauftragte nicht mehr verpflichtend bestellen. Generell will der Rat mit einem „risikobasierten Ansatz“ die Verantwortlichkeit der Unternehmen je nach Risiko der Datenverarbeitung abstufen. Keine gute Idee, finden auch die Datenschutzbehörden:
Die Konferenz spricht sich für den seitens der Kommission für Art. 22 DSGVO gewählten Ansatz aus, um zu verdeutlichen, dass die Verantwortlichkeit („Accountability“) ein tragendes Grundelement des Datenschutzes ist, das als solches einem risikobasierten Ansatz nicht zugänglich ist.
Interessant im Sinne einer praktischen Umsetzung des Datenschutzes ist auch die Forderung nach Datenschutzzielen, die über die bislang zur Diskussion stehenden Ziele der IT-Sicherheit (Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit) hinausgehen und Nicht-Verkettbarkeit, Intervenierbarkeit und Transparenz in Datenverarbeitungsprozessen verankern sollen.
Das Papier der deutschen Datenschutzbehörden reiht sich in die Fülle von praktikablen Handreichungen zur Verordnung ein. Zuletzt hatte der Europäische Datenschutzbeauftragte Giovanni Buttarelli seine Änderungsvorschläge zur Verordnung veröffentlicht. Umso wichtiger ist es, dass derart kompetente Stimmen auch Gehör in den Trilogverhandlungen finden.
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: UN-Sonderberichterstatter für Datenschutz: Digitale Massenüberwachung schlimmer als bei Orwell
Professor Joseph Cannataci auf einer Veranstaltung zum Thema Datenschutz : UN-Sonderberichterstatter für Datenschutz: Digitale Massenüberwachung schlimmer als bei Orwell Die Kontrolle der britischen Geheimdienste würde einem Witz gleichkommen, so der unlängst ernannte UN-Sonderberichterstatter für Datenschutz, Joseph Cannataci. Die Zustände seien schlimmer als alles, was sich George Orwell jemals hätte ausmalen können: Konnte Winston, der Protagonist des Romans 1984, noch aufs Land fahren und sich dort unbeobachtet fühlen, sei dies heutzutage angesichts allgegenwärtiger Massenüberwachung nicht mehr ohne Weiteres möglich, sagte Cannataci dem Guardian. Zudem würde sich die heutige Technik beständig weiterentwickeln und damit neue, bedrohliche Fähigkeiten schaffen, die unzureichend kontrolliert würden.
Vor diesem Hintergrund seien die Snowden-Enthüllungen sehr wichtig, weil sie bestätigt hätten, was für eine lange Zeit im Geheimen vor sich ging und offengelegt hätten, welche Ausmaße der ungehemmte Überwachungsapparat angenommen hat. Doch Geheimdienste seien nicht die einzigen, von denen eine Gefahr ausginge. Über die Jahre hätten sich im digitalen Raum Geschäftsmodelle etabliert, die persönliche Daten zur neuen Währung erklären und damit astronomische Gewinne einfahren würden – ohne jemals um Erlaubnis gefragt zu haben. Leider würden allzu viele Konsumenten ihre Rechte viel zu leichtfertig abtreten, ohne einen Gedanken daran zu verschwenden, was für Folgen das nach sich ziehen könnte.
Deshalb brauche die Welt ein Abkommen im Stil der Genfer Konvention, das für effektiven Datenschutz sorgen und die Bedrohung geheimer Massenüberwachung eindämmen soll. Staaten, die sich nicht daran beteiligen würden, könnten so zumindest beschämt werden, so Cannataci. Ob der Zeitraum von drei Jahren, auf die sein Mandat beschränkt ist, ausreichen wird, um solche Vorhaben unter Dach und Fach zu bringen, bezweifelt der maltesische Juraprofessor freilich selbst. Für hoffnungslos hält er seine Aufgabe aber dennoch nicht:
“I would say it’s impossible to achieve in three years. And it’s probably impossible to achieve even if the mandate is renewed to six years, if you’re trying to do too much. But I do think that – at least my view of things in a field like human rights – is the longer term view, right? The impact must be felt in the long term.”
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: Richtlinienentwurf für Email-Diensteanbieter vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlichte den Entwurf einer Richtlinie für E-Mail-Diensteanbieter: Quelle:Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik : Richtlinienentwurf für Email-Diensteanbieter vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht Gestern veröffentlichte das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), eine dem Innenministerium unterstellte Behörde, einen ersten öffentlichen Entwurf (pdf) einer Richtlinie für den sicheren E‑Mail-Transport. Das geschah sehr zeitnah zu der Ankündigung von GMX und Web.de, die Verschlüsselung von Emails per PGP zu ermöglichen. Beide Dienste gehören zu 1&1.
Die Richtlinie richtet sich hauptsächlich an Anbieter von E‑Mail-Diensten und soll diesen ermöglichen, unabhängig von den IT-Kenntnissen ihrer Nutzer ein höheres Sicherheitsniveau anzubieten.
Bedingungen an Diensteanbieter
Der Richtlinienentwurf nennt verschiedene Kriterien, die Diensteanbieter zu erfüllen haben, darunter der Austausch von Zertifikaten, Transparenz gegenüber dem Nutzer, ob E‑Mails an einen zertifizierten Anbieter geschickt werden oder nicht, außerdem muss ein Informationssicherheitsmanagementsystem betrieben werden. Das lehnt sich an Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) an. Weiterhin muss für Interaktionen zwischen Benutzer und Anbieter TLS zur Verschlüsselung eingesetzt werden, was auch für Weboberflächen (HTTPS) und die Bereitstellung der E‑Mails (STARTTLS) gilt. Sollte eine sichere Kommunikation nicht möglich sein, muss diese abgebrochen werden. Dabei muss so über diesen Abbruch informiert werden, dass auch nicht versierte Nutzer den Grund des Abbruchs verstehen können.
Zu den Rahmenbedingungen des Betriebs sieht die Richtlinie des BSI vor, dass die Systeme in der Regel in Deutschland betrieben werden, nur in Ausnahmefällen kann unter höheren Datenschutzanforderungen ein Betrieb im EU-Ausland oder in der Schweiz stattfinden. Nutzer müssen über Sicherheitsvorfälle informiert werden
Zertifizierung
Eine noch nicht benannte Stelle soll das Erfüllen der Anforderungen zertifizieren. Dadurch soll eine besondere Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen werden. Diese Kontrolle soll entweder im Rahmen einer Prüfung auf Basis der ISO27001 oder durch „eine durch das BSI akkreditierte Prüfstelle“ erfolgen.
Zur Weiterentwicklung der Richtlinie hat das BSI eine Arbeitsgruppe gegründet. An der „AG TR Sicherer E‑Mail Transport“ können sich interessierte E‑Mail-Anbieter an der Erarbeitung der finalen Version beteiligen, so das BSI in einer Pressemitteilung.
Problematisch könnten die möglichen Kosten einer Zertifizierung sein: Während große E‑Mail-Anbieter keine Probleme haben dürften, die eventuell erforderlichen Mittel aufzubringen, könnten kleinere Anbieter, die auch sicher oder sogar noch sicherer arbeiten, in die Situation geraten, Probleme aufgrund einer fehlenden Zertifizierung zu bekommen, obwohl die Bedingungen der Richtlinie erfüllt werden.
Summa summarum wird also die Richtlinie zusammen mit Diensteanbietern entwickelt, diese können dann ein Konzept erstellen und umsetzen, worauf hin eine Zertifizierung für die Umsetzung des eigenen Sicherheitskonzepts auf Grundlage der Richtlinie erfolgt.
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Handfeste Staatsaffäre: Wir wehren uns auch juristisch gegen Ermittlungen wegen Landesverrat
Handfeste Staatsaffäre: Wir wehren uns auch juristisch gegen Ermittlungen wegen Landesverrat Der Generalbundesanwalt Harald Range hat Justizminister Heiko Maas heute öffentlich harsch kritisiert. Auch wenn wir in der Frage, ob zwei Journalisten aus unserer Redaktion tatsächlich Landesverräter sind, der Überzeugung sind, dass die Strafanzeige des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) keinen Erfolg haben wird, haben wir uns mit Eurer finanziellen Unterstützung anwaltlich beraten lassen. Wir wissen natürlich, dass neben uns vor allem unsere und andere potentielle Informanten eingeschüchtert werden sollen.
Dennoch haben unsere Anwälte Sönke Hilbrans und Peer Stolle in dem Ermittlungsverfahren gegen uns Akteneinsicht beim Generalbundesanwalt beantragt. Wir wollen sämtliche Dokumente erhalten: die Strafanzeigen, um die konkreten Vorwürfe zu erfahren, und wer unsere Namen wann ins Spiel brachte sowie die diversen „Gutachten“. Wir wollen natürlich auch in Erfahrung bringen, wie der an den Haaren herbeigezogene Vorwurf des Landesverrats begründet wird.
Wir nehmen es nicht hin, dass sich Harald Range vom BfV-Chef Hans-Georg Maaßen dafür instrumentalisieren lässt, die Informanten zu jagen, und dabei das juristische Verfahren zum Verrat von Staatsgeheimnissen aufmotzt. Dagegen setzen wir uns zu Wehr – publizistisch, aber auch juristisch.
Vielen Dank für Eure Spenden, die uns dabei unterstützen, die „handfeste Staatsaffäre“ durchzustehen. Range hatte es ja selbst gesagt: „Marschieren müssen schon Politik und Gesellschaft“. Lasst uns mal losgehen.