Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder kritisiert in einem aktuellen Kernpunktepapier (pdf) den Stand der Verhandlungen zur Datenschutzverordnung. Im Fokus ihrer Kritik steht dabei der Rat der Europäischen Union, also die EU-Mitgliedsstaaten, die erst vor kurzem eine gemeinsame Verhandlungsposition für die anstehenden Trilogverhandlungen verabschiedet haben. Die Warnung der deutschen Datenschützer kommt daher pünktlich zum Beginn der Verhandlungen zwischen Rat, Parlament und Kommission, an deren Ende die Verordnung stehen soll.
Kritik an Rat und Bundesregierung
In dem Papier beziehen die Datenschützer unmissverständlich Position gegen den Kurs der Mehrheit der EU-Regierungen, die den Entwurf zur Datenschutzverordnung in fast allen wichtigen Punkten geschwächt haben. Wie zuvor bereits Bürgerrechtsorganisationen, warnen die Datenschutzbehörden deshalb vor einem Rückfall hinter die geltende Datenschutzrichtlinie:
Keinesfalls darf die Reform des Europäischen Datenschutzrechts dazu führen, hinter dem geltenden Datenschutzniveau zurückzubleiben.
Während die deutsche Bundesregierung sich im Rat, wahrscheinlich mit der Absicht „internettaugliche“ Regeln zu schaffen, für eine Aufweichung der Zweckbindung ausgesprochen hat, formulieren die Kollegen aus den Landesdatenschutzbehörden und die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff:
Gerade in Zeiten von Big Data und globaler Datenverarbeitung sind die Autonomie des Einzelnen, Transparenz und Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die Zweckbindung oder die Verantwortlichkeit des Datenverarbeiters ebenso wichtige Elemente der Grundrechtsgewährleistung wie eine starke Datenschutzaufsicht und wirksame Sanktionen.
Umfassende Liste an Beanstandungen
Interessant an dem Papier sind allerdings weniger die – nichtsdestotrotz wichtigen – Punkte wie Datensparsamkeit, Zweckbindung und Einwilligung, sondern die Schlaglichter auf andere Baustellen der Verordnung, die sonst weniger öffentliche Aufmerksamkeit erfahren. Insgesamt formulieren die Datenschützer 16 Kritikpunkte.
Dazu zählt etwa die Privilegierung der Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken in der Ratsfassung der Verordnung, die es Unternehmen erlauben könnte, unter dem Deckmantel der Statistik, die (wenigen verbliebenen) Beschränkungen zur Weiterverarbeitung von Daten zu unterlaufen.
Als unzureichend in den Entwürfen aller drei Gremien (Rat, Parlament, Kommission) rügen die Datenschutzbehörden die Regeln zur Profilbildung. Nicht erst das Fällen von auf Profiling basierenden Entscheidungen, die „rechtliche“ oder „signifikante“ Auswirkungen haben, soll reguliert werden. Bereits das Nutzen von Profilen unterhalb dieser Schwelle sowie das Anlegen der Profile selbst müsse die Verordnung wirksam begrenzen.
Unzulänglich ist insbesondere der Vorschlag des Rates, da er das Phänomen des Profilings in Anlehnung an Art. 15 Abs. 1 der EG-Datenschutzrichtlinie 95/46 auf das Treffen automatisierter Entscheidungen mit Rechtswirkung für den Einzelnen reduziert. Geregelt wird damit lediglich eine spezifische Folge der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Auswertung von Persönlichkeitsmerkmalen, nicht aber die grundlegende Frage, zu welchen Zwecken und innerhalb welcher Grenzen Persönlichkeitsprofile überhaupt erstellt und genutzt werden dürfen. Zudem beinhaltet dieser Ansatz in der Praxis ein erhebliches Interpretations- und Umgehungspotenzial im Hinblick auf Dienste oder Anwendungen, die keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber dem Betroffenen entfalten, wie die Analyse des Nutzerverhaltens im Internet, die Analyse persönlicher Vorlieben durch ein soziales Netzwerk, die Analyse von Bewegungsdaten oder die Analyse der Körperaktivität mittels Apps und Sensoren.
Wenig überraschend widmen sich die Datenschutzbehörden auch dem Bereich ihrer Kernkompetenz, dem technisch-organisatorischen Datenschutz. Über die gravierenden Einschnitte, die der Rat in diesem Abschnitt der Verordnung vorsieht, hatten wir bereits vor einem knappen Jahr berichtet. Nach Ansinnen des Rates müssten Unternehmen betriebliche Datenschutzbeauftragte nicht mehr verpflichtend bestellen. Generell will der Rat mit einem „risikobasierten Ansatz“ die Verantwortlichkeit der Unternehmen je nach Risiko der Datenverarbeitung abstufen. Keine gute Idee, finden auch die Datenschutzbehörden:
Die Konferenz spricht sich für den seitens der Kommission für Art. 22 DSGVO gewählten Ansatz aus, um zu verdeutlichen, dass die Verantwortlichkeit („Accountability“) ein tragendes Grundelement des Datenschutzes ist, das als solches einem risikobasierten Ansatz nicht zugänglich ist.
Interessant im Sinne einer praktischen Umsetzung des Datenschutzes ist auch die Forderung nach Datenschutzzielen, die über die bislang zur Diskussion stehenden Ziele der IT-Sicherheit (Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit) hinausgehen und Nicht-Verkettbarkeit, Intervenierbarkeit und Transparenz in Datenverarbeitungsprozessen verankern sollen.
Das Papier der deutschen Datenschutzbehörden reiht sich in die Fülle von praktikablen Handreichungen zur Verordnung ein. Zuletzt hatte der Europäische Datenschutzbeauftragte Giovanni Buttarelli seine Änderungsvorschläge zur Verordnung veröffentlicht. Umso wichtiger ist es, dass derart kompetente Stimmen auch Gehör in den Trilogverhandlungen finden.
