Der BND rastert internationale Kommunikation nach mehreren Millionen Suchbegriffen von sich und anderen Geheimdiensten – von denen 40.000 ganz offiziell als Verstoß gegen „deutsche und europäische Interessen“ erkannt und aussortiert wurden. Obwohl der Geheimdienst-Untersuchungsausschuss unter anderem die Überwachung der Bundesrepublik durch die Geheimdienste der Five Eyes aufklären soll, weigert sich das Bundeskanzleramt, diesen brisanten Aktenordner an das Parlament zu geben.
Stattdessen hat der Ausschuss vor drei Wochen mit den Stimmen der Großen Koalition gegen die der Opposition beschlossen, Kurt Graulich als „Vertrauensperson“ einzusetzen, der die Liste auswerten soll – nach Eigenauskunft „loyal gegenüber [der] Bundesregierung“.
Bundestagsgutachten zur Selektoren-Frage
Vor einem Monat berichtete Spiegel Online über ein Bundestagsgutachten zur NSA-Affäre:
Ein Gutachten des Bundestags stützt nach SPIEGEL-Informationen Lammerts Position. Demnach wäre es rechtswidrig, die sogenannten NSA-Selektoren einem Ermittlungsbeauftragten, nicht aber dem NSA-Untersuchungsausschuss vorzulegen. Zu diesem Schluss kommt eine 15-seitige Analyse der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags.
Wissenschaftliche Dienste und Informationsfreiheit
Dieses Gutachten wollten wir haben und haben es per Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beantragt. Bisher hatten sich die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages dem IFG weithin verweigert, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts müssen sie es aber beachten. Daher freuen wir uns sehr, das Gutachten erhalten zu haben und veröffentlichen es an dieser Stelle: Fragen zum Ermittlungsbeauftragten nach § 10 Untersuchungsausschussgesetz (PUAG).
Der Grüne Bundestagsabgeordnete Hans-Christian Ströbele wollte darin wissen, welche Untersuchungsausschüsse seit 2001 Ermittlungsbeauftragte eingesetzt haben, was ihr Ermittlungsergebnis war und „ob es dabei einen Fall gab, in dem der Ermittlungsbeauftragte Zugriff auf Quellenmaterial hatte, welches den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses versperrt war“.
Drei Ermittlungsbeauftragte seit 2001
Die Wissenschaftlichen Dienste recherchierten daraufhin drei Ermittlungsbeauftragte im Untersuchungszeitraum:
- Joachim Jacob im „BND“-Untersuchungsausschuss (2007),
- Gerold Lehnguth im „Gorleben“-Untersuchungsausschuss (2010),
- Bernd von Heintschel-Heinegg im „NSU“-Untersuchungsausschuss (2012).
„Bisher kein Fall“ von Aktenverweigerung
Zur eigentlichen Frage, ob der Ermittlungsbeauftragte Dokumente einsehen darf, die dem Ausschuss selbst verweigert werden, findet der Bericht deutliche Worte für die Vergangenheit:
Soweit ersichtlich, gab es bislang keinen Fall, in dem der Ermittlungsbeauftragte Einsicht in Aktenmaterial nahm, welches den Ausschussmitgliedern (aus Rechtsgründen) nicht zugänglich gemacht werden durfte.
Ausschuss darf Material „nicht verweigert werden“
Und ganz allgemein zur Gesetzeslage:
Zumindest nach gegenwärtiger Rechtslage dürfte es allerdings kaum möglich sein, dem Untersuchungsausschuss den Zugang zu Akten zu verwehren, zu denen der Ermittlungsbeauftragte Zugang hat. Träger des Untersuchungsrechts aus Art. 44 Abs. 1 GG ist das Parlament, das sich des Untersuchungsausschusses zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgabe bedient. Dieser kann sich wiederum nach § 10 PUAG der Unterstützung eines Ermittlungsbeauftragten bedienen. Der Ermittlungsbeauftragte fungiert als Hilfsperson für den Ausschuss. Er hat als Auftragnehmer eine dienende Funktion für den Ausschuss und ist dessen Weisungen unterworfen. Es erscheint schwer begründbar, dass diese Hilfsperson Kenntnisse erhalten darf, die dem Organ selbst, zu dessen Unterstützung die Hilfsperson eingesetzt ist, verwehrt bleiben sollen. Diese Wertung liegt auch der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 8 PUAG zugrunde, der zufolge die Ergebnisse der Tätigkeit des Ermittlungsbeauftragten allen Ausschussmitgliedern zur Verfügung stehen.
Im Übrigen kann der Ermittlungsbeauftragte als Hilfsperson nicht mehr Rechte haben als der Untersuchungsausschuss selbst. Das gilt auch für den Umgang mit geheimhaltungsbedürftigem Material. Die Regelung des § 16 PUAG zeigt, dass Ermittlungsbeauftragte im Hinblick auf den Zugang zu Verschlusssachen nicht etwa gegenüber den Ausschussmitgliedern privilegiert werden, sondern vom Gesetz vielmehr strenger behandelt werden: Denn während den Ausschussmitgliedern der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher ohne weitere Voraussetzungen gestattet ist, sind Verschlusssachen den Ermittlungsbeauftragten nur dann zugänglich, wenn sie zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass dem Ermittlungsbeauftragten zwar faktisch eine Filterfunktion zukommt mit der Folge, dass ihm Material zur Verfügung steht, das den Ausschussmitgliedern faktisch nicht im gleichen Umfang zur Verfügung steht. In rechtlicher Hinsicht darf dem Ausschuss aber der Zugang zu Material, das dem Ermittlungsbeauftragten zugänglich ist, nicht verweigert werden.
Ermittlungsbeauftragter vs. „V‑Person“
Die Rechtslage ist also ziemlich eindeutig. Das wissen auch Bundeskanzleramt, Bundesregierung und Große Koalition. Deshalb ist Kurt Graulich, der derzeit die brisanten Selektoren im Berliner BND-Neubau liest, kein Ermittlungsbeauftragter nach § 10 Untersuchungsausschussgesetz, „sondern ein Novum“ – so der Ausschuss-Vorsitzende Patrick Sensburg bei Verkündung der Entscheidung. Linke und Grüne halten dieses Konstrukt einer „Vertrauensperson“ für illegal und eine Selbstentmachtung des Parlaments gegenüber der Regierung, weshalb sie dagegen klagen werden.
Ströbele: „Ausschuss braucht Selektorenliste“
Hans-Christian Ströbele, stellvertretender Obmann der Grünen im Geheimdienst-Untersuchungsausschuss, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:
Bei der Beauftragung des Gutachtens des Wissenschaftlichen Dienstes war das Vorgehen der Bundesregierung noch gar nicht klar. Selbstverständlich kann die Bundesregierung zur Beratung einstellen, wen auch immer sie will. Herr Altmaier ist frei in der Gestaltung des entsprechenden Arbeitsvertrages. Trotzdem müssen die Mitglieder des Untersuchungsausschusses natürlich genau dasselbe wissen wie das, was die Bundesregierung nun ihrer beratenden „V‑Person“ zur Kenntnis zu geben gedenkt.
Mit § 10 PUAG hat der Berater der Bundesregierung jedenfalls nichts zu tun. Er hat auch keinen Einfluss auf die Informationsrechte der Abgeordneten.
Renner: „Gutachten stützt unsere Kritik“
Update: Martina Renner, Obfrau der Linken im Geheimdienst-Untersuchungsausschuss, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:
Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes stützt unsere Kritik am Modell der Bundesregierung, eine sog. „Vertrauensperson“ einzusetzen, die anstelle des Untersuchungsausschusses die Selektoren einsieht und bewertet.
Für uns ist das Gutachten hilfreich, denn es stützt unsere Klage vor dem Verfassungsgericht, genauso wie auch die Aussagen von Bundestagspräsident Norbert Lammert. Auch er hat kritisiert, dass die Bundesregierung sich hier ein Verfahren ausdenkt und damit die Rechte des Parlaments beschneidet.
Dass das Gutachten nun auch der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, begrüße ich sehr: Warum soll denn die Arbeit des – von Steuergeldern finanzierten – Wissenschaftlichen Dienstes nur den Abgeordneten zugänglich sein? Das macht überhaupt keinen Sinn. Informations- und Pressefreiheit muss natürlich für alle Behörden gelten und besonders eben auch für Parlamente.
