Urteil zu VersammlungsfreiheitPlastikfolie ist keine Schutzbewaffnung

Ein Demonstrant hatte sich bei einem Protest mit einer Overheadfolie vor Pfefferspray geschützt. Dafür wurde er von deutschen Gerichten wegen „Schutzbewaffnung“ verurteilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht in den Urteilen einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention.

Polizist setzt Pfefferspray ein.
Ein Polizist setzt Pfefferspray ein am 1. Mai 2022 in Berlin. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Marius Schwarz

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat nach einem zehn Jahre dauernden Rechtsstreit einem Demonstranten Recht gegeben, der bei den Protesten gegen die Europäische Zentralbank im Jahr 2015 ein selbstgebasteltes Visier in Form einer Plastikfolie dabei hatte – und dafür in Deutschland verurteilt worden war. Die deutschen Gerichte hatten die Plastikfolie als sogenannte Schutzbewaffnung eingestuft. Dies sah das Europäische Gericht nun anders: Die deutschen Gerichte hätten nicht dargelegt, warum das Tragen eines provisorischen Visiers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle.

Rechtsanwalt Mathes Breuer, der den Demonstranten verteidigt hatte, sagt: „Das heutige Urteil stärkt die Versammlungsfreiheit. Wer auf Versammlungen nur sich selbst schützen will, ohne jemanden zu gefährden, darf deshalb nicht bestraft werden. Der Gesetzgeber muss nun das Urteil umsetzen und das Versammlungsgesetz dringend reformieren.“

„Urteil stärkt die Versammlungsfreiheit“

Laut dem Anwalt hatte das Bundesverfassungsgericht im März 2020 eine Klage seines Mandanten Benjamin Ruß abgelehnt. Der reichte daraufhin im September 2020 Klage in Straßburg ein. Zuvor war er durch das Landgericht Frankfurt wegen Schutzbewaffnung auf einer Kundgebung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte das Urteil damals bestätigt.

Die Frankfurter Staatsanwaltschaft hatte dem Demonstranten die Konstruktion aus einer Overhead-Folie und einem Gummiband als sogenannte Schutzbewaffnung ausgelegt. Der EGMR stellte nun fest, dass die Urteile gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen.

Das Urteil könnte laut dem Klagenden und seinem Anwalt Auswirkungen auf die Versammlungsfreiheit in Deutschland haben. In der Pressemitteilung heißt es, dass die Mehrheit der deutschen Gerichte § 17a Absatz 1 des Versammlungsgesetzes bisher dahingehend interpretiert habe, dass jeder Gegenstand, mit dem sich Versammlungsteilnehmer schützen wollen, verboten sei – unabhängig davon, ob andere dadurch gefährdet werden oder nicht. Dieser Ansicht habe der EGMR eine deutliche Absage erteilt und festgestellt, dass diese Interpretation gegen die Versammlungsfreiheit der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoße.

Kritik an Pfeffersprayeinsätzen

Die Praxis der Plastikfolien mit Gummiband war eine Zeit lang bei Aktionen des zivilen Ungehorsams üblich, um sich vor Pfefferspray durch die Polizei zu schützen. Der Einsatz von Pfefferspray gegen Demonstrierende wird seit Langem von Menschenrechtsorganisationen kritisiert. Amnesty International monierte unter anderem den unverhältnismäßigen Einsatz der Reizstoffe.

In kriegerischen Auseinandersetzungen ist der Einsatz von Pfefferspray laut dem Genfer Protokoll verboten. Anders ist die rechtliche Situation beim Gebrauch durch die Polizei gegen Zivilisten in Deutschland. Er ist recht lax geregelt, wird häufig rechtswidrig eingesetzt und es gibt zudem unzureichende Dokumentationspflichten für die Beamt:innen. Dabei können die chemischen Stoffe gefährliche gesundheitliche Schäden verursachen.

Das kritisiert auch Benjamin Ruß: „In Deutschland gilt Straffreiheit für Polizeibeamte, die Pfefferspray auf Versammlungen völlig willkürlich einsetzen. Mit diesem Urteil wird klargestellt: Schutz gegen Polizeiwillkür ist ein Menschenrecht.“

21 Ergänzungen

  1. Der regelmäßig versuchte Vergleich von polizeilichem Vorgehen mit den Regeln kriegerischer Auseinandersetzungen ist sinnlos. Im Krieg ist das Töten explizit normalisiert, das Recht auf Leben und Unversehrtheit zwischen Kombattanten explizit aufgehoben. Bei der Wahl zwischen Tod und Regelverletzung werden übrigens wenige sterben wollen.

    Gewalteinsatz der Polizei gegen Bürger findet unter ganz anderen Rahmenbedingungen und auf ganz anderen Grundlagen statt.

    Ändert nichts an Gewaltproblem der deutschen Polizei, speziell gegen bestimmte Gruppen.

    1. “ Im Krieg ist das Töten explizit normalisiert, das Recht auf Leben und Unversehrtheit zwischen Kombattanten explizit aufgehoben.“

      Im Krieg ohne Regeln ist das zunächst ohnehin Wurscht. Aber in den Regularien steht es schon etwas differenzierter drinnen.

      Vor allem aber ist interessant, wie Sie den Vergleich in der falschen Richtung wegzubügeln versuchen, möglicherweise. Sogar in der Regularien des Krieges ist Pfefferspray verboten, aber Polizei darf es einsetzen – Ihre Antwort lautet inetwa, im Krieg ginge sowieso alles. Die Wahl die Sie suggerieren, ist auch keine, die jemand in der Realität jemals hat, außer in sadistischen Folterszenarien aus Hollywood. Das aber ist ein anderer Krieg.

      „Gewalteinsatz der Polizei gegen Bürger findet unter ganz anderen Rahmenbedingungen und auf ganz anderen Grundlagen statt.“

      Das ja. Allerdings nehmen die Menschen in Auseinandersetzungen immer wieder Bezug auf Krieg und zumindest historische Muster aus den Kriegen der Vergangenheit. Ein bischen was ist also dran. Andererseits, ob die Vergleiche der Sache nützen? Da bleibe auch ich unentschlossen.

      Ich vergleiche mal mit der Aussage „Nur wegen Pfefferspray darf der Polizist den Heranstürmenden nicht erschießen“. Das ist witzig. Wer Chemie gegen mich einsetzt muss immer mit dem Tod rechnen. Woher soll ich wissen, ob es Säure oder Nervengift ist? Vom, Etikett? Zum Polizisten: abgesehen von den überhaupt nicht klaren Details jenes Vorganges aus den jüngsten Nachrichten, die im Salamiverfahren nach und nach kamen, aber zu viel offen lassen, vermutlich weil noch ermittelt wird bzw. wurde, so ist die Distanz, auf die ein Fleischpaket mit Messer tödlich gegen ein weniger intoxikieretes Fleischpaket mit Pistole ist, grob 10 Meter. Der Pfeffersprayangreifer hatte zuvor Menschen mit einem Messer konkret bedroht, was über Funk vermutlich bekannt gemacht worden war. Ich würde die angreifbaren Polizisten in andere Uniformen stecken, damit Klarheit herrscht.

      1. „Sogar in der Regularien des Krieges ist Pfefferspray verboten, aber Polizei darf es einsetzen“

        Das „sogar“ ist so fehl am Platze wie das „aber“: zwischen den beiden Kontexten gibt es mangels Gemeinsamkeiten keinen sinnvollen Vergleich, die jeweiligen Regularien kann man nur im jeweiligen Kontext und Historie diskutieren und verstehen.

        1. Naja, mangels Vergleich, Ungeheuerlichkeit des Krieges…

          Sprechen wir von einer Einstufung als Chemiewaffen?
          Sollte man da nicht geradezu nach einen Vergleich verlangen?

          Anderes fiktives Beispiel: „‚In der Tierhaltung aus ethischen Gründen verboten.“

          1. „Wenn Sie ergründen, warum irgendwas im Krieg verboten ist, werden Sie feststellen, dass entweder die Kriterien für die Erlaubnis im zivilen Umfeld seltsam erscheinen müssen, oder das Verbot im Krieg keinen Sinn ergibt.“

            Gratuliere, Sie haben dargelegt, dass der Vergleich nicht sinnvoll ist.

            Die Regelungen im Krieg sind zT historisch bedingt und bemuehen sich um eine Regelung des absoluten Ausnahmezustands im Groben. Einige dieser Regeln sind ueberholt, so sind zB moderne Langwaffengeschosse auf das Durchschlagen von Schutzkleidung ausgelegt und so schnell, dass die Wundballistik ohnehin verheerend ist, von der Wirkung von Salven aus vollautomatischen Waffen ganz abgesehen. Teilmantelgeschosse (DumDum) sind weiterhin verboten, braucht aber keiner mehr, und natuerlich duerfen Sie eine Splitterhandgranate Richtung Gegner werfen, die auch ganz woertlich heftigt fetzt. Kollateralschaeden sind durchaus hinnehmbar, und „there’s no kill like overkill“ ist nicht nur zulaessig sondern ueblich. Chemische Waffen sind primer gegen weiche, nicht-militaerische, Ziele wirklich wirksam.

            Die Polizei handelt im Rahmen eines Rechtsstaats auf Grund von Gesetzen unter Abwaegung von zu schuetzenden Guetern und der Verhaeltnismaessigkeit der Mittel. Einsatz unmittelbarer Gewalt muss diesen Kriterien genuegen und gleichzeitig geeignet zum Schutz der zu schuetzenden Gueter sein, und das ist im Einzelfall gerichtlich ueberpruefbar. Pfefferspray ist zB regelmaessig das mildere Mittel als der Schlagstock. Und die Polizei verschiesst Teilmantelgeschosse, denn sie braucht maximale Stoppwirkung bei minimalen Kollateralschaeden in einer Extremsituation, in der das zu schuetzende Gut die Anwendung potentiell toedlicher Gewalt rechtfertigt, also die ultimative Verletzung des Grundrechts auf Leben der Zielperson.

          2. „Gratuliere, Sie haben dargelegt, dass der Vergleich nicht sinnvoll ist.“

            Nicht den spezifischen Vergleich mit Vergleichen allgemein verwechseln!
            Tränengas ist schon grenzwertig, ähnlich Pfefferspray. Aus meiner sicht müsste bei Demonstrationen auch die Richtung der Chemiewaffenkonvention eingeschlagen werden. Dann lohnt sich der Vergleich auch wieder!

            Zu oft wird unnötig nach Gusto gehandelt. Im Artikel mit „zu häufig rechtswidrig eingesetzt“ angedeutet. Und das schiebt uns automatisch in Richtung des Vergleichts. Als wären die westlichen Armeen nicht durchsetzt mit juristischen Beratern und Trainings, gemäß rechtsstaatlichen Grundsätzen! Krieg ist nicht „The Purge“, im günstigen Falle. Wobei das auch öfter mal der ungünstige Fall ist, denn dann besteht meistens sowieso Überlegenheit.

        2. Nein, offensichtlich nicht fehl am Platze in der Kategorie. Wenn Sie ergründen, warum irgendwas im Krieg verboten ist, werden Sie feststellen, dass entweder die Kriterien für die Erlaubnis im zivilen Umfeld seltsam erscheinen müssen, oder das Verbot im Krieg keinen Sinn ergibt.

          Das ist ein bischen wie mit „ein bischen Folter wird schon gehen“. Und ja, es geht, nämlich gar nicht.

        3. > Das „sogar“ ist so fehl am Platze wie das „aber“: zwischen den beiden Kontexten gibt es mangels Gemeinsamkeiten keinen sinnvollen Vergleich, die jeweiligen Regularien kann man nur im jeweiligen Kontext und Historie diskutieren und verstehen.

          Man kann selbstverständlich den Waffeneinsatz vergleichen. So „rüsten sich“ immer mehr Polizeieinheiten mit Gerät aus, das man zuvor nur aus Kriegseinsätzen kannte. Den Vergleich dann nicht zu machen, wäre ausgesprochen albern.

          Es ist sogar bildungsfeindlich, den Vergleich zu verweigern!
          Denn hier ist Bildung möglich: Tränengas gilt zwar nicht als Chemiewaffe, aber es werden eben auch Waffen verboten, die mit Chemiewaffen verwechselt werden können.
          “ jede Chemikalie, die durch ihre chemische Wirkung auf Lebensvorgänge den Tod, eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit oder einen Dauerschaden bei Mensch oder Tier herbeiführen kann.“ – https://de.wikipedia.org/wiki/Chemiewaffenkonvention

          Jetzt werden Sie vielleicht mit den Augen rollen, aber zählen Sie doch einfach mal weltweit, wie viele Demonstranten über die letzten 50 Jahre von Polizeikräften erschossen worden sind.

          (Zur Herstellung von Gemeinsamkeiten mal nicht: Kriegsgesänge, Corpsgeist, Einsatztaktik, etc. p.p., und dann noch allgemeiner weltweit? Oft wird so ein Kontext von Beteiligten hergestellt, auch wenn das nicht selten am toxischen Rand passiert. Fussball und Krieg dann nächste Woche, dann Politik/innere.)

          1. „martialisches Auftreten“ „Don’t mention the war!“

            Zugegeben, das ist eigentlich eine andere Ebene. Bezugnahme in Auftreten, Verhalten, Rhethorik u.a. gibt es sicherlich. Da ist es wohl eine Frage der Betrachtungsebene, was wie warum wann angebracht scheint.

          2. „Man kann selbstverständlich den Waffeneinsatz vergleichen.“

            Ganz sicher nicht. Sage ich als jemand, der eine Standardausbildung beim Militaer durchlaufen hat, wie uebrigens ein signifikanter Anteil der maennlichen Ue50 Bevoelkerung.

            „So „rüsten sich“ immer mehr Polizeieinheiten mit Gerät aus, das man zuvor nur aus Kriegseinsätzen kannte.“

            Ganz sicher nicht, der Kontext hier ist Deutschland.

            „[…] zählen Sie doch einfach mal weltweit, wie viele Demonstranten über die letzten 50 Jahre von Polizeikräften erschossen worden sind.“

            Wenn Sie allerdings alle unter „Polizei“ firmierenden Organisationen der Welt als Basis zur Einschetzung der deutschen Polizei verwenden, ist das hier Taubenschach.

          3. „Ganz sicher nicht. Sage ich als jemand, der eine Standardausbildung beim Militaer durchlaufen hat, wie uebrigens ein signifikanter Anteil der maennlichen Ue50 Bevoelkerung.“

            Naja, das ist ja auch ein verkürztes Zitat. Gemeint ist nun mal der Vergleich vergleichbarer Waffen. Hier im Kontext „illegal“. Imprefekte Regelwerke sind zumindest auch ein abstrakter Vergleichspunkt.

            „Ganz sicher nicht, der Kontext hier ist Deutschland.“
            Im Artikel? Beim allgemeinen Vergleich wird es schon komplizierter. Da ist nämlich der allgemeine Einsatz (in Deutschland) gegenüber Chemiewaffenkovention (Einigung Deutschlands mit anderen Staaten, diese Waffen in Konflikten nicht einzusetzen).
            Vergleich für sich bedeutet erst mal, Gemeinsamkeiten und Unterschiede anzugucken und zu bewerten. Man kann Vergleiche einsetzen um zu manipulieren, aber nehmen wir mal nicht an, dass es darum geht. Einen Vergleich zu „unterdrücken“ zu wollen, zieht allerdings immer auch Fragestellungen nach sich. Auch wenn jetzt so viel Fleisch nicht dran ist…

            „Wenn Sie allerdings alle unter „Polizei“ firmierenden Organisationen der Welt als Basis zur Einschetzung der deutschen Polizei verwenden, ist das hier Taubenschach.“

            Naja, wir sprechen über den möglicherweise verfassungswidrigen Einsatz. Und international gibt es zugegeben vor „erschießen“ noch ein paar Zwischenstufen, z.B. Tränengas auf Presse, Knüppeln von Presse, Repression abseits der offensichtlichen Konfliktorte. Es geht ja immerhin um Fragestellungen, wie nicht vorhandene „Regelungswut“, Attributierbarkeit, unabhängige Aufarbeitung und vermutete Sanktionsarmut. D.h. der Nazivergleich ist solange inadäquat, bis die schiefe Ebene das kritische Gefälle aufweist. Das Gemeine daran ist, dass sich alle bereits auf der Ebene befinden, immer – lediglich das Gefälle zu bestimmen, fällt eine Weile lang schwer. Vgl. Historiker derzeit zu USA/Israel/Russland/whatever.

          4. > „Man kann selbstverständlich den Waffeneinsatz vergleichen.“ – Ganz sicher nicht.

            Als allgemeines Ding nicht, aber das ist auch ein verkürztes Diktat. Selbstverständlich kann man vergleichen. Ohne Vergleich könnten Sie nicht sagen, dass man es nicht vergleichen kann.

            Es mag sein, dass es trivial dumm ist, das vergleichen zu wollen, aber wie man im Verlauf sieht, gibt es wohl durchaus Expertise, auf die man sich berufen könnte.

            Natürlich geht es nicht darum eine besondere Nähe zwischen Waffeneinsatz bei Polizei und Militär herzustellen. Interessanter wird es, wenn man guckt, wie es zu illegalem Einsatz kommt. Hier unterscheiden sich die Gründe bei Tränengas konkret sicherlich, da Tränengas beim Militär eigentlich gar nicht vorgesehen ist (je nach Kontext).

            Es würde psychologisch womöglich Verwandschaft bestehen, zu dem einen oder anderen Fall, wenn man vergleicht:
            – Einheit erbeutet Gasgranaten der Gegner und setzt sie ein, z.B. per Drohne.
            – Besonders gemeine Steinewerfer kriegen jetzt auf die Fresse.
            – Besonders gefährliche und gewaltbereite Steinewerfer vor Ort, räumt mal Platz X.
            – (Das Wählen von Abkürzungen um Regeln herum, weil man meint, sonst nicht weitezurkommen.)
            – (Ausnutzen der Regeln, um hartes Vorgehen zu erreichen, typisch von Entscheiderseite her.)
            – (Basale Bedrohnung, ohne Ausweg zu sehen. zzgl. Hochschaukeln ohne eigentliche Bedrohnung, eventuell Isolationsaspekt.)
            – (Menschen mit Waffen, Machtbalance, Hierarchien, Regeln.)

            Hinzu kommt die Ebene der Betrachtung. Z.B.: Menschen töten oder Demokratie untertunneln? Demonstrationsrecht nicht zu reparieren, untertunnelt möglicherweise tendentiell die Demokratie, was auch bei Waffeneinsatz immer zu betrachten ist. Ein Polizist der „aus Versehen“ schießt und dabei tötet, untertunnelt nicht unbedingt die Demokratie. Wenn aber die Aufarbeitung nicht adäquat passiert, dann vielleicht schon.

  2. >>“nach einem zehn Jahre dauernden Rechtstreit“

    Dies ist schon einmal Lebenslänglich, weil man an etwas glaubte.
    Nun ist er Nerven technisch, reif für die Klapse!

    >>“Die deutschen Gerichte hatten die Plastikfolie als so genannte Schutzbewaffnung eingestuft.“

    Eine Plastikfolie ist eine …Bewafnung?! So neutral waren die Richter aber nicht.

    1. Nun Sie entscheiden nach den Gesetzen und diese hat die Politik so formuliert das sie weitläufig gedehnt werden können. Es ist ja das gleiche wie mit der FPP2 Maske, in der Pandemie Pflicht und heute ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot. Erst recht wenn sie dann noch schwarz ist weil sie so sagt man den Biometrische Abgleich erschwert. Argumente zum Gesundheitsschutz helfen da einen auch nicht weiter. Das dass 10 Jahre dauert bis das endgültig einmal entschieden wurde ist ja das Grundsatzproblem und ich möchte nicht wissen welche Kosten dabei aufgelaufen sind. Die Politik kann einfach Verfassungswidrige Dinge in Gesetze schreiben und Behörden wenden sie an bis 10 Jahre später gekippt werden. Das ist genau der Teil wo man dazu Bananenrepublik sagt. Es gibt noch eines was in den Polizeigesetzen der Länder steht was fragwürdig ist.

  3. „Schutzbewaffnung“ sind so Sachen wie Anti-Material-Gewehre, Panzerfäuste und Luftabwehrraketen, die friedliche (!) Demonstranten mit sich führen um staatliche Kräfte von Übergriffen abzuschrecken, weil eine Zerschlagung der Demonstration zu kostspielig werden würde. Das deutsche GG. ist was den Schutz von Grundrechten angeht viel zu lasch und muss dringend überarbeitet werden. Aus Art. 8 (1) muss „und ohne Waffen“ gestrichen werden und Art. 8 (2) muss in Gänze gestrichen werden.

    1. Diese Forderung wird die AfD und alle rechts von ihr sofort unterschreiben. Das unwiderrufliche Recht, sich als deutsche bewaffnet zu versammeln, davon träumen die.

  4. Eine Plastikfolie ist also eine Schutzbewaffnung?
    Silikon in den Brüsten auch? Die könnten ja einen Knüppelhieb abfedern. XD
    Wo leben wir hier?

  5. Wer sich eine Firewall oder ein Antiviren installiert, oder ein China Smartphone sich anschafft, oder sich vor dem Staatstrojaner schützt, setzt eine „Schutzbewaffnung“ ein? Und muss bestraft werden?

    Verrückte Welt!

    1. Ja, deswegen ist der Zugriff dann ja auch im System verankert. Von wegen Staatstrojaner!

      Nein, das eine ist eine Demonstration, in der die Polizei systematisch Ordnungsgewalt anwenden können soll, das andere ist gegebenenfalls deine Wohnung und dein Internetzugang.

      Hält das jemand von einer Ausweitung auf dieses Konzept ab? Keiner weiß es…

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