GerichtsbeschlussPolizei darf Fingerabdrücke nehmen, um Handy zu entsperren

Ein Mann aus Bayern wehrte sich beim Landgericht Ravensburg dagegen, dass die Polizei seinen Fingerabdruck genommen hatte, um sein Mobiltelefon zu entsperren. Doch das Gericht sieht das Vorgehen als verhäĺtnismäßig an.

Fingerabdruck schwarz/weiß
Eine Fingerabdruck-Sperre schützt Smartphones nicht vor polizeilichem Zugriff. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Design Pics

Wer sich mit Sicherheit auskennt, weiß es schon lange: Fingerabdrücke und Gesichtsbiometrie mögen zwar praktisch sein um ein Smartphones zu entsperren. Aber sicher sind sie nicht. Denn man kann einfach dazu gezwungen werden, das Gerät mit seinem Gesicht oder Finger zu entsperren. Die Polizei darf das allerdings nicht direkt auf dem Gerät.

Deswegen hat sie in Bayern offenbar den Umweg über eine erkennungsdienstliche Behandlung genommen. Ein wegen Betäubungsmitteln Beschuldigter hatte sich bei der Polizei geweigert, sein Handy zu entsperren. Er war nicht bereit seinen Finger auf den Sensor des Handys zu legen. Ein Ermittlungsrichter ordnete dann nach § 81b Abs. 1 StPO an, dass dem Beschuldigten Fingerabdrücke abgenommen werden. Mit diesen entsperrte die Polizei selbst das Handy, um an die Daten zu gelangen.

Der Mann wehrte sich mit einer Beschwerde vor dem Landgericht Ravensburg. Doch dieses erklärte die Maßnahme des Amtsgerichts für zulässig, weil das Gesetz „technikoffen“ formuliert sei. In dem auf einem Anwaltsblog dokumentierten Beschluss des Gerichts heißt es:

Bei dieser Maßnahme handelt es sich sicherlich nicht um den klassischen Fall, welcher dem Erlass des § 81b Abs. 1 StPO zugrunde lag. Dem historischen Gesetzgeber lag vielmehr die Vorstellung zugrunde, die festgestellten Fingerabdrücke mit den Tatortspuren oder den Abdrücken einer Kartei zu vergleichen, um damit einen Tatnachweis führen zu können (Bäumerich, NJW 2017, S. 2718 (2721), m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber dies nicht in der Deutlichkeit in den Gesetzeswortlaut aufgenommen hat. Vielmehr formulierte er den Gesetzeswortlaut offen, in dem er als Auffangterminus „ähnliche Maßnahmen“ verwendet. [..] Durch die offene Formulierung wird erreicht, dass sich der statische Gesetzeswortlaut an den jeweiligen Stand der Technik anpasst (vgl. Rottmeier/Eckel, NStZ 2020, S. 193 (194)).

Das Gericht hält die Abnahme des Fingerabdrucks zum Entsperren eines Mobiltelefons in Strafverfahren für notwendig und verhältnismäßig. Das Grundrecht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung bleibe hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafrechtspflege zurück.

Rechtsanwalt Udo Vetter kommentiert in seinem Lawblog: „Natürlich war die Vorschrift nie und nimmer dafür gedacht, biometrische Sperren zu umgehen. Als sie in Kraft trat, war das Leben noch 100 % analog, und es ging um den Vergleich von Tatortspuren oder Identifizierung von Personen.“

Vetter geht davon aus, dass das Urteil schnell die Runde machen wird und empfiehlt schon einmal: „Wer vorausschauend denkt, deaktiviert die Fingerabdrucksperre. Ein Passwort muss man in Deutschland bislang nicht herausgeben. Auch kann man nicht gezwungen werden, ein Entsperrmuster zu zeichnen.“

16 Ergänzungen

  1. Was fehlt: Eine optionale Kombinationsmöglichkeit von Biometrie und kurzer PIN.

    Biometrie als Entsperrverfahren am Smartphone hat sich deshalb so schnell verbreitet, weil es so bequem ist, zusätzlich schützt es noch gegen zB über die Schulter gucken.
    Um eine ähnliche Sicherheit ausschließlich per PIN zu erreichen, muss diese ziemlich lang und am besten noch alphanumerisch sein, sowas will niemand >10x pro Tag eingeben müssen.

    Ein guter Kompromiss wäre es, _entweder_ ein langes alphanumerisches Passwort eingeben zu müssen _oder_ eine kurze numerische PIN gepaart mit einem bimoetrischen Merkmal. So kann im Ernstfall noch die Preisgabe der PIN verweigert werden und auch eine Maximalzahl der Versuche diesen Weg komplett sperren.

    Meines Wissens nach bietet allerdings kein aktuell verfügbares Smartphonebetriebssystem eine derartige Entsperrmethode an.

    1. Das liefert wie gezeigt die Sicherheit der PIN und man kann sich die Biometrie sparen…

      Der CCC hat übrigens als Demo mal Schäubles Fingerabdruck vom Bild eines Wasserglases reproduziert. Vor Jahren.

    2. Das gibt es schon, wenn auch mit anderem Hintergrund:
      Beim Google Pixel wird der Finger-Abdruck zwangsweise mit einer leider nur 4 stelligen, rein nummerischen PIN kombiniert. Das verhindert zumindest das man niedergeschlagen wird um das Handy zu entsperren, oder wie neulich beim Tatort, die Kommisarin einfach die Hand der Leiche zum entsperren nahm.
      Da man die PIN nur selten eingeben muss, kann sie auch nicht ausgespäht werden.

  2. Tja, genau darum sollte man lieber komplexe Passwörter verwenden und jeder Form von Biometrie den „Finger“ zeigen!

  3. Denkt noch gleich an „deep learning“ mit, Gesichter, Mimik, Verhalten, Stimme, etc.

    Irgendwann gibt es humanoide Roboter, und die zweite Sorte, gleich nach militärischen Anwendungen, wird der „vollständige biometrische Dummy“ sein ;). Bzw. in diesem Jahrhundert eher noch die bekleidete (sprich: kaschierende) Version, da das mit dem Fleisch noch nicht ganz so hinkommt. Dann erleben wir noch die „Sicherheitswaage“ in militärischen Einrichtungen, weil die Dummies noch eine Weile lang zu schwer sein werden.

  4. Die Schlauberger vom Gericht kriegen zwar mit, dass § 81a Abs. 1 StPO nicht zieht, aber glauben doch tatsächlich, dass § 81b Abs. 1 StPO tun würde. Nein auch dieser Paragraph tut es nicht. Hier geht es doch nur darum Spuren am Tatort oder auch an anderen Tatorten dem Beschuldigten zuzuordnen, also darum den Beschuldigten gegenüber den Staat zu identifizieren, aber doch nicht gegenüber einem Gerät. Bei den ähnlichen Maßnahmen geht es doch nur um andere biometrischen Merkmale, wie zum Beispiel einen Handabdruck.

    Anderseits kann man so ein Telefon auch als Panzerschrank betrachten und den Fingerabdruck als Schlüssel. Solch einen Schlüssel können die Ermittler tatsächlich beschlagnahmen. Aber das gehört dann schon in die Begründung rein und da muss das Gericht selbstverständlich schon selbst auf diese Idee kommen.

    Insbesondere der Fairness halber sollte man dem Beschuldigten vorher schon sagen ob man einen Fingerabdruck haben möchte oder einen Schlüssel.

    1. 81b(1)
      Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens […] notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

      Zweck des Strafverfahrens ist es belastende (wie auch entlastende) Beweismittel zu finden. Das Durchsuchen eines Handy kann diesen Zweck erfüllen. Somit liegt der Verwendung der Fingerabdrücke zur Ermöglichung der Durchsuchung eines Handys im anwendbaren Bereich von 81b(1)

  5. Ich will jetzt nicht sagen: Hab ich doch gleich gesagt !

    Aber hier wird wirklich in frappierender Weise offenbar, dass biometrische Verfahren grundsätzlich abzulehnen sind.
    Grundsätzlich und immer !

    Ich erinnere mich vage, das der CCC doch schon vor Jahren mal Schäubles Fingerabdrücke „geklont“ hatte und damit irgendeine biometrische Funktion ausgelöst hatte.

  6. Vor Jahren wurde doch schon festgestellt, dass Biometrische Daten einem „Schlüssel“ entsprechen, die Beschuldigte generell rausgeben müssen.
    Ein PIN ist im Kopf gespeichert und niemand muss eine Aussage machen, die ihn selbst belastet und darf lügen. (darum wird man heute erst mal gerne als Zeuge geladen…)
    Schön dass nun klargestellt ist, daß das auch in Deutschland gilt und nicht nur für GB.

  7. Hallo Markus,

    ich denke, dein Beitrag ist zu kurz gedacht.
    Wo ist mit dem „Aussageverweigerungsrecht“, dass sich aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ableitetet?

    Aus meiner Sicht ist das so weit zu denken, dass ein Angeklagter auch das Recht hat, seine die Herausgabe seiner biometrischen Daten,
    als Aussage über sich selbst, wie auch über seine Taten und Unterlassungen, verweigern können darf, wie auch, dass dies rechtsgültig zu beachten ist.

    Bedauerlicherweise hast du diesen Aspekt nicht thematisiert.
    Warum nicht?

    Ja, ich bin dafür, das Kriminalität bestraft wird! Aber, bitte, dann fangt bei Bankern, Industrie, Steuerberatern, Notaren,
    Politikern und Journalisten, den Strippenziehern dahinter an, bevor ihr vergleichsweise kleine Fische angeht!

    Selbst die Mafia ist gegenüber manchen dieser organsierten kriminellen Vereinigungen wohl nur ein kleiner Fisch, wie ich meine.

    Herzliche Grüße

    1. Über welchen Sachverhalt redet Axel Wartburg denn nun eigentlich:

      Strafprozeßordnung
      2. Buch – Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 – 295)
      6. Abschnitt – Hauptverhandlung (§§ 226 – 275)

      § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO

      (4) 1 Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.
      2 Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

      Ein „Aussageverweigerungsrecht“, dass sich aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ableiten läßt, existiert „meiner unmaßgeblichen Meinung“ daher nicht.

      § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO
      (5) 1 Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
      2 Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen.

      Der juristische Laie fabuliert ( schwurbelt ) gern von einer großen Verschwörung. Ich habe mir hingegen erlaubt 5Euro in meine private Schwurbel – Spardose zu stecken. Am Ende des Jahres spende ich diesen Betrag ( erfahrungsgemäß wird er sich wohl noch erhöhen ) gern an Netzpolitik.org.

    2. Schau dir 81b(1) StPO an. Dann siehst du, dass biometrische Erkennung keine „Wissenskompenenten“ sind, auf welche sich das Aussageverweigerungsrecht bezieht.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.