Computergenerierte MissbrauchsdarstellungenKein opferloses Ermittlungsinstrument

Ermittler dürfen künstlich generierte Missbrauchsdarstellungen nutzen, um sich Zugang zu Tausch-Plattformen zu verschaffen, in denen solches Material getauscht wird. Das ist gefährlich, kommentiert unser Gastautor, denn es könnte zusätzliches Öl ins Feuer gießen.

Dunkles Foto einer Tastatur mit beleuchteten Buchstaben und iPhone
Ermittler dürfen sich mit künstlich generiertem Material in Tauschplattformen für Missbrauchsdarstellungen einschleusen. (Symbolbild) – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Jonathan Chng

Stephan Gerbig ist promovierter Jurist und Gründer der Kompetenzstelle Kinderrechte. Der Autor verwendet in diesem Beitrag die Bezeichnung „kinderpornografische Inhalte“, weil es die strafrechtliche Bezeichnung ist. Menschenrechtlich gilt die Bezeichnung jedoch als unpassend, weil es sich tatsächlich um Abbildungen und Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder handelt.

Seit März letzten Jahres dürfen Strafverfolgungsbehörden zu Ermittlungszwecken computergenerierte kinderpornografische Inhalte herstellen und verwenden. Damit sollen sie sich Zugang zu geschlossenen Foren verschaffen können, in denen kinderpornografische Inhalte getauscht werden. Oft sei der Zugang zu solchen Foren nur möglich, wenn man zunächst selbst kinderpornografische Inhalte zur Verfügung stellt (sogenannte „Keuschheitsprobe“).

Die entsprechenden Regelungen sind unter großem politischen Zeitdruck verabschiedet worden: Die grundsätzliche Idee wurde zwar schon 2018 von der Justizministerkonferenz ins Spiel gebracht, für das Einbringen eines Entwurfs und dessen Verabschiedung wurde aber ein anderes bereits laufendes Gesetzgebungsverfahren zum Sexualstrafrecht kurzfristig genutzt, eine Verbändeanhörung zu diesem Ermittlungsinstrument hat es insofern nicht gegeben. In der Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss gab es wenig kritische Einwände, und letztlich fand das entsprechende Gesetz sogar fraktionsübergreifend keine Gegenstimmen.

Mittlerweile kommt dieses Instrument vielfach zum Einsatz – trotzdem sollte man es nicht leichtfertig für unbedenklich halten.

Auch „täuschend echt“ ist problematisch

Die entsprechenden computergenerierten Inhalte dürfen kein tatsächliches Geschehen wiedergeben und dürfen ebenso wenig unter Verwendung realen Materials hergestellt werden. Sie müssen aber – auch um ihrer Funktion als Material für eine „Keuschheitsprobe“ zu entsprechen – „täuschend echt“ aussehen und sollen „nicht ohne weitere technische Hilfsmittel enttarnt“ werden können, das ist die Prämisse der Regelungen.

Genau hier fangen jedoch weitreichende Probleme an:

Auch computergenerierte Missbrauchsdarstellungen können dazu beitragen, die Würde von Kindern – nicht von einem einzelnen bestimmten Kind, aber von Kindern als schutzbedürftige Gruppe insgesamt – herabzuwürdigen: Inhalte dieser Art normalisieren ein unzulässiges Bild von Kindern als Objekte zur Befriedigung sexueller Wünsche. Daher gelten die computergenerierten Inhalte menschenrechtlich auch als höchstbedenklich, und aus solchen Gründen ist auch ihre Verbreitung in Deutschland strafbar.

Daneben drängt sich die Frage auf, welche Auswirkungen die „täuschend echt“ wirkenden Inhalte auf die Bereitschaft der Konsumenten haben, weitere Sexualstraftaten zu begehen. Dass es sich nur um computergeneriertes Material handelt, ist für den sogenannten „Auslöseeffekt“ schließlich irrelevant, wenn die fehlende „Echtheit“ der Inhalte für Außenstehende nicht (ohne Weiteres) wahrnehmbar ist und sie annehmen könnten, dass sie es mit realem Material zu tun haben.

Kein opferloses Ermittlungsinstrument, keine Austrocknung des Marktes?

Im Gesetzgebungsverfahren wurde diskutiert, ob die Regelungen mit rechtsstaatlichen Anforderungen vereinbar sind. Hier geht es im Kern um die auch aus anderen Kriminalitätskontexten bekannte Frage, ob der Staat etwas tun darf, was er selbst verboten hat. Bedauerlich ist aber, dass weitere konkrete Risiken nicht vertieft erörtert worden sind. Mehr noch: Die Verabschiedung der entsprechenden Regelungen beruhte teilweise auf der Annahme, dass keine Rechtsgüter Dritter betroffen sein können, weil es sich nur um computergenerierte Inhalte handele. Das ist freilich eine höchst fahrlässige Annahme – denn es spricht einiges dafür, dass es sich nicht um ein opferloses Ermittlungsinstrument handeln könnte.

Zugegeben, empirisch bewegt man sich hier in einem schwierigen Bereich. Es finden sich Anhaltspunkte dafür, dass der Konsum von Missbrauchsdarstellungen den Wunsch bestärken könnte, das Gesehene in Handlungen zu reproduzieren. Genauso gibt es aber auch vereinzelt Anhaltspunkte dafür, dass solcher Konsum bei potenziellen Tätern Spannungen abbauen kann, ohne dass es zu sogenannten Kontaktdelikten kommt. Die Hypothese um den „Auslöseeffekt“ bewegt sich im Unklaren zwischen positiver, negativer und fehlender Korrelation. Die unterschiedlichen bestehenden empirischen Erkenntnisse müssen jedoch nicht notwendigerweise als ein Widerspruch, sondern können vielmehr auch als ein Indiz für eine ausgeprägte Heterogenität des Täterfeldes verstanden werden, mit einer Vielzahl relevanter Variablen.

Mit Blick auf immer größer werdende Plattformen, auf denen sogenannte kinderpornografische Inhalte getauscht werden – alleine die kürzlich abgeschaltete Plattform „Boystown“ soll mehr als 400.000 User gehabt haben –, darf man die Diskussion um den „Auslöseeffekt“ aber nicht auf die Wechselwirkung zwischen dem Handeln im Virtuellen und dem Handeln im realen Leben beschränken – soweit eine solche Trennung überhaupt noch möglich ist.

Man muss auch die Wechselwirkung innerhalb des virtuellen Geschehens berücksichtigen: Mehr Angebot kann zu einer gesteigerten Nachfrage führen, und das wiederum zu mehr und neuem Angebot. Hier besteht tatsächlich die Gefahr eines Teufelskreises, der Markt wird insofern möglicherweise nicht ausgetrocknet, sondern sogar angereizt. Empirisch bewegt man sich hier ebenfalls in einem Dunkelbereich – gleichzeitig sollte man die Eigendynamik von Internet-Plattformen nicht unterschätzen.

Vor diesen Hintergründen wird man jedenfalls nicht ausschließen können, dass durch die staatliche Bereitstellung von computergenerierten kinderpornografischen Inhalten letztlich Personen dazu verleitet werden könnten, selbst ein Kind zu missbrauchen oder entsprechende Inhalte zur Verfügung zu stellen. Von einem opferlosen Ermittlungsinstrument kann man insofern nicht sicher sprechen, und schnell drängt sich daher der Rückgriff auf die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz auf: Der Schutz unschuldiger Menschen darf nicht zu Lasten anderer unschuldiger Menschen erreicht werden, ganz egal, wie die konkreten Zahlenverhältnisse aussehen – das gebietet die Unantastbarkeit der Menschenwürde.

Fragen der Wirksamkeit und der Durchführung

Neben diesen grundsätzlichen Bedenken muss man sich aber auch die Frage stellen, inwieweit dieses Ermittlungsinstrument überhaupt das hält, was es verspricht. Hier stößt man direkt in eine Datenlücke – schon vor der Einführung der Regelungen wurde aus der Wissenschaft darauf hingewiesen, dass Erkenntnisse dazu fehlen, in welchem Umfang Ermittlungen bisher tatsächlich an den nicht möglichen „Keuschheitsproben“ scheiterten.

Genauso unklar ist es derzeit, in wie vielen Fällen dieses Ermittlungsinstrument schon zur Anwendung kam, wie viel Bildmaterial generiert wurde, wie oft dieses Ermittlungsinstrument aus „Gefahr in Verzug“ nur mit staatsanwaltlicher Zustimmung angewendet wurde – und natürlich vor allem die (mit)entscheidende Frage, in wie vielen Fällen Ermittlungsverfahren gerade aufgrund der Anwendung dieses Ermittlungsinstruments jedenfalls soweit betrieben wurde, dass eine Anklageerhebung erfolgen konnte.

Das Abschalten großer Plattformen wie „Playpen“, „The Giftbox Exchange“, „Elysium“ oder „Boystown“ gelang durch internationale Ermittlungserfolge und beruhte jedenfalls nicht auf der Anwendung der „Keuschheitsprobe“ durch Ermittlungsbehörden (anderer Länder), vielmehr waren andere Ermittlungsinstrumente entscheidend, wie etwa die gezielte Beschlagnahme von bestehenden Accounts und deren Weiternutzung durch Ermittlungsbehörden oder die Ausnutzung von Sicherheitslücken entsprechender Plattformen.

Ebenso ergeben sich Herausforderungen bei der Nutzung des Ermittlungsinstruments: Wie kann man verhindern, dass sich das staatlich computergenerierte Bildmaterial unkontrolliert weiterverbreitet? Diese Frage legt den Finger in die Wunde einer möglichen Kausalkette, die schnell unberechenbar werden kann: Welche Mechanismen bestehen etwa, um zu verhindern, dass ausländische Ermittlungsbehörden ihre Ermittlungsressourcen dafür aufwenden, gegen die von deutschen Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellten Inhalte zu ermitteln? Im Kampf gegen die Herstellung und Verbreitung kinderpornografischer Inhalte (und damit auch im Kampf gegen sexualisierte Gewalt gegen Kinder an sich) spielen Ermittlungsressourcen schließlich eine überragende Rolle.

Ausblick

Keinesfalls sollten die Erwägungen in diesem Beitrag als ein Plädoyer dafür verstanden werden, die entsprechenden Befugnisse zur Nutzung computergenerierter kinderpornografischer Inhalte als Ermittlungsinstrument aus dem Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung sofort wieder zu streichen. Das wäre letztlich genauso fahrlässig wie ihre Verabschiedung, zumal dieses Ermittlungsinstrument unter strengen Anwendungsvoraussetzungen (wie einem richterlichen Vorbehalt) steht.

Kinderschützende Normen müssen aber stets sorgfältig erwogen sein. Dieses Ermittlungsinstrument müsste daher unabhängig und datengestützt, auch unter Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Expertise, evaluiert werden. Alles andere könnte ein gefährlicher Leichtsinn zulasten von Kindern sein.

13 Ergänzungen

  1. Machen sich Nutzer welche die durch die Polizei künstlich generierten Inhalte besitzen oder weiter verbreiten dann strafbar ? Schließlich handelt es sich dann ja um keine „echte“ Kinderpornographie, wie würde ein Gericht das einordnen ? Gibt es eine Staatliche Datenbank um im Verfahrensfall unterscheiden zu können ob es sich um „echte“ oder „künstlich erzeugte“ Inhalte handelt ?

    Auch die Frage inwiefern das dann vor Gericht verwendbar ist, schließlich hätte dann ja der Staat durch Verbreitung des Materials selbst zu einer Straftat angestiftet.

    Darf das künstliche Materiall in Kombination mit dem Staatstrojaner eingesetzt werden ? Wenn z.B. in entsprechende Bild oder Videodateien staatliche Trojaner eingebaut werden um Pädophile auf diese Weise nach dem Download des Materials zu identifizieren ?

    1. > „Machen sich Nutzer welche die durch die Polizei künstlich generierten Inhalte besitzen oder weiter verbreiten dann strafbar ? Schließlich handelt es sich dann ja um keine „echte“ Kinderpornographie, wie würde ein Gericht das einordnen ?“

      Da hilft ein Blick ins Gesetzbuch. In § 184b StGB ist Verbreitung und das Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit verboten, egal ob es sich um ein Video eines realen Geschehens oder auch nur eine einfache Zeichnung eines fiktiven Geschehens handelt.
      Bei anderen Tatbeständen im Zusammenhang mit Kinderpornographie beschränkt sich das Gesetz auf ein „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen“. Die realistisch computergenerierten Inhalte fallen unter „wirklichkeitsnahes Geschehen“, womit z.B. auch deren Besitz illegal ist.

      > „Auch die Frage inwiefern das dann vor Gericht verwendbar ist, schließlich hätte dann ja der Staat durch Verbreitung des Materials selbst zu einer Straftat angestiftet. “

      Wenn diese Inhalte so wie vorgesehen verwendet werden, also um eine „Keuschheitsprobe“ zu bestehen, handelt es sich nicht um eine Anstiftung, weil die Beamten ja von den anderen dazu aufgefordert werden. Eine eigene Plattform mit solchen Inhalten zu betreiben oder ähnliches dürfte allerdings Anstiftung sein und Verstößt auch gegen das Gesetz. Dieses gestattet die Nutzung nämlich nur
      > „im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.“

      1. Das Ziel ist halt das Gedankenverbrechen mit Umkehr der Beweislast.

        Hilft natuerlich keinem Kind und schuetzt kein Kind. Aber das scheint nicht das primaere Ziel der Akteure zu sein.

  2. Bei vielen Ermittlungserfolgen gegen unseriöse Internetplattformen sind die Ermittler vorangekommen, indem sie einfach ihren Job gemacht haben. Polizeiarbeit. Ermittlungen.
    Sobald dabei die ersten Täter ermittelt sind, übernehmen die Ermittler deren Konten und sind so bereits eingeführt.

    Aber das setzt voraus, dass man auch tatsächlich ermitteln will und kann.

    Und da hapert es wohl ganz gewaltig bei unserer Polizei, wenn man sich Fälle aus der Vergangenheit in Erinnerung ruft, bei der Bauarbeiter der Polizei Beweise hinterher tragen mussten, bei denen die Polizei Beweise verschwinden ließ, oder bei denen das BKA Beweise vorratsspeichert, um sie dann ein zu setzen, um BKA-Kritiker mundtot zu machen (Edathy).

    Zumal es bislang keinerlei Vorkehrungen gibt, die verhindern, dass die Polizei nachgebaute Missbrauchsfotos genau so verwendet wie das FBI Bombenattrappen im Kampf gegen der Terrorismus: Als Mittel, um arglose Idioten in die Falle zu locken, die man dann den Medien als „Ermittlungserfolge“ präsentiert.

  3. Bezüglich der einleitenden Erklärung zur Terminologie:

    Ich stimme zu, dass der Begriff „kinderpornografische Inhalte“ unpassend wirkt. Aber in der verlinkten Quelle kann ich den alternativen Begriff „Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ nicht finden. Dort gibt es nur z.B. „Darstellungen sexuellen Missbrauchs“, „Darstellungen sexueller Ausbeutung“, …, also mit „sexuell…“ und nicht „sexualisiert…“
    http://luxembourgguidelines.org/german/

    Man hört fast nur noch „sexualisiert“ in den Medien (auch wenn keine Kinder involviert sind). Ich verstehe es aber nicht. Nach meiner Sprachlogik ist nicht jede sexuelle Gewalt auch sexualisierte Gewalt. Ein paar Sätze dazu aus dem verlinkten pdf:

    „In der deutschen Fachdebatte setzt sich zunehmend der Terminus „sexualisierte Gewalt“ durch. Er verdeutlicht, dass bei den Gewalthandlungen Sexualität funktionalisiert wird und es bei den Delikten weniger um das Ausleben von sexuellen Bedürfnissen als vielmehr um die Ausübung von Macht geht. Allerdings sollte bei der Verwendung des angemessenen Begriffes auf den Kontext geachtet werden: „Verschiedene Begrifflichkeiten wie ’sexuelle Übergriffe und Grenzverletzungen‘, ’sexualisierte Gewalt‘, ’sexuelle Gewalt‘ und ’sexueller Missbrauch‘ verdeutlichen, dass sexuelle Interessen und der Wunsch nach Machtausübung in verschiedenen Ausprägungen und Schweregraden vorhanden sind.“, so Juniorprofessorin der Sexualpädagogik Anja Henningsen.“
    http://luxembourgguidelines.org/german/

    Wenn wir also pauschal nur noch von „sexualisierter“ Gewalt sprechen, verschleiern wir, dass es Täter*innen gibt, die sexuelle Interessen haben. Ich würde mir eine Rückkehr zu präziser und logischer Sprache wünschen.

  4. Ich hoffe man führt (nicht nur in Deutschland) Buch darüber welche Abbildungen man selbst herstellt und in Umlauf bringt. In 20 Jahren stellt man dann vielleicht überrascht fest, dass alle solche Abbildungen die im Internet noch auffindbar sind von den Polizeien verschiedener Länder selbst erstellt und verbreitet wurden.

    1. Das ist nach derzeitiger Gesetzeslage schlicht egal, man Leute auch nur dafuer verfolgen und verurteilen kann.

      1. es geht mir nicht um die rechtslage sondern um die moralische verantwortung. all das was man hier zur bekämpfung dieser dinge bei der polizei selbst herstellt wird wohl auf immer und ewig im netz herumgeistern. wo ist da am ende der unterschied zu den verbrechern? hier wird ein verbrechen durch den staat selbst begangen und legitimiert!

  5. Wieso lässt man nicht prüfen, ob mit der Freigabe von als CG gekennzeichneten Bildern sich realer Missbrauch und Besitzverschaffung nicht bei einigen unterbinden lassen kann?
    Wie würde sich die Gesellschaft entwickeln, wenn Dildos, Sexpuppen oder Pornografie verboten wäre oder wenn man Drogenabhängigen keine Ersatzstoffe mehr gibt, wenn eine Krankheit da ist.

  6. „Der Schutz unschuldiger Menschen darf nicht zu Lasten anderer unschuldiger Menschen erreicht werden, ganz egal, wie die konkreten Zahlenverhältnisse aussehen – das gebietet die Unantastbarkeit der Menschenwürde.“
    Diesen Satz möchte ich unterstreichen! Denn er gilt für ALLE. Für Kinder und Pädophile.Die Rechte pädophiler Menschen sind praktisch nicht vorhanden. Kinderschutz und Pädophilenschutz gehören untrennbar zusammen. Auch, wenn das keiner hören mag. Man kann Straftaten nicht verhindern, in dem man jede heute noch legale Möglichkeit der Bedürfnisbefriedigung kriminalisiert. Es muss für Pädophile ethisch verantwortbare Sexualität möglich sein. Integration auf Augenhöhe führt zur Akzeptanz angemessener Regeln.
    Viel wichtiger wäre es die Ersatztäter in den Blick zu nehmen. Ersatztäter nutzen kaum kinderpornografisches Material, stellen aber 80% der körperlichen Übergriffe. Es ist kein einziges Konzept erkennbar, dass sich um die Tätergruppe kümmert und deren Taten zu verhindern sucht. Im Gegenteil: Nicht pädophil zu sein verändert das Strafmaß positiv. Das Problem dabei: Diese Täter sind überwiegend ganz normale, heterosexuelle Männer. Zum einen dadurch schwerer zu identifizieren. Zum anderen medial schwer darstellbar. Zugleich gehen viele Taten auf Kinder und Jugendliche zurück. Die eben nicht nur Opfer sondern auch Täterinnen und Täter sind. Dieser Vielfalt werden aktuelle Ansätze nicht gerecht.
    Das selbe Phänomen lässt sich bei Kinderpornografie feststellen. Die Funde steigen seit Jahren kontinuierlich an. Die richtige, erste Frage müsste lauten: Weshalb ist das so? Weil zum einen der Begriff auf Posingbilder erweitert wurde. Abbildungen, die sich nur schwer unter dem Begriff „sexuelle Gewalt“ summieren lassen. Zum anderen sind auch hier Kinder und Jugendliche die Treiber. Auf immer mehr Handys finden sich entsprechende Dateien. Statt nun unseren Kindern Medienkompetenz zu vermitteln, werden sie kriminalisiert. Tatsächlich mit der Begründung, sie sollen „verstehen, dass es sich um ein schreckliches Verbrechen handelt“. Es geht überhaupt nicht um den Schutz von Kindern. Es geht um die Durchsetzung von Moralvorstellungen.

    Wie sieht nun konkret Gewalt gegen Kinder aus? Was geht in einem siebenjährigen Jungen vor, der mit nacktem Genital vor laufender Kamera sitzt. Die Täter haben das Kind gut auf das Folgende vorbereitet. Es wird schmerzhaft werden. Und endgültig. Natürlich kann ein Kind in diesem Alter kein Einverständnis geben. Und doch wird ihm die Vorhaut gekürzt. Ein Eingriff in seine körperliche und seelische Unversehrtheit. Er hat keine Chance. Die Täter feiern ihre Tat, Rücksicht auf das Kind nimmt niemand. Im Grunde ist es ein Mord an der Kinderseele.
    Oh, im Thema verrutscht. Das ist ja Religion. Da gelten offensichtlich andere Gesetze. Ich lass es aber mal drin. Zeigt es doch die Verlogenheit oder systemische Blindheit des deutschen Kinderschutzes, der Kinder hier im Stich lässt.

  7. Ich halte es für äußerst problematisch, auf derart abstrakter Ebene zu versuchen, mit der Menschenwürde zu argumentieren. Letztendlich wäre nach dieser Logik dann durch jegliche grenzüberschreitende Fantasie bereits die Menschenwürde verletzt, auch bei bestimmten fiktiven Darstellungen von Erwachsenen, beispielsweise bestimmten Arten von BDSM-Pornografie. Menschen haben teilweise die kuriosesten sexuellen Fantasien. Wir sind gerade auf bestem Wege, Gedankenverbrechen strafbar zu machen. Fiktive Darstellungen berühren nicht die konkreten Rechte oder das konkrete Wohlergehen von anderen Menschen. Persönliche Sittlichkeitsempfindungen dürfen in einer freien Gesellschaft in ethischen Debatten keine Rolle spielen. Ansonsten werden wir bald wieder Menschen wegen Blasphemie verurteilen.

    Der Gastautor stellt des Weiteren die These auf, es spräche einiges dafür, dass es sich nicht um ein opferloses Ermittlungsinstrument handeln könnte. Er zitiert als Beleg dafür eine Studie, in welcher jedoch bereits in der Zusammenfassung zu lesen ist:

    „Personen, die ausschließlich wegen illegaler Internetpornografie vorbestraft sind, haben gemäß Datenlage mit 0,2–6,6% ein geringes Risiko, im Verlauf einen sexuellen Übergriff auf ein Kind zu begehen.“

    Diese Datenlage beinhaltet auch Menschen, die wegen realer Missbrauchsdarstellungen vorbestraft sind. Es ist also davon auszugehen, dass das Risiko bei Menschen, die ihre Fantasien mit fiktiven Darstellungen ausleben, noch einmal niedriger sein wird. Persönlich finde ich die These, dass fiktives Material einen präventiven Effekt haben könnte, deutlich naheliegender und überzeugender.

    Man erinnere sich: Als in den siebziger Jahren Pornografie legalisiert wurde, gab es große Befürchtungen, dies würde zu einem starken Zuwachs an Sexualstraftaten führen. Dieser ist jedoch ausgeblieben. In den achtziger Jahren gab es große Befürchtungen, dass brutale Horror- und Actionfilme aus den Videotheken die Jugend verrohen lassen würden. Es gab Gerichtsprozesse um den Film „Tanz der Teufel“, in denen es unter anderem um die Frage ging, ob die Darstellung von Gewalt gegen Zombies die Menschenwürde verletze. Heute ist der Film neu bewertet als FSK 16 freigegeben. In den neunziger Jahren und frühen Zweitausendern waren es dann Ego-Shooter, die als „Killerspiele“ diffamiert wurden. Die in ähnlicher Form immer wieder neu angeführten Argumente über die angebliche Schädlichkeit fiktiver Inhalte konnte wissenschaftlich in den vergangenen Jahrzehnten jedoch nie bewiesen werden.

    Dass die Plattformen, auf denen Darstellungen verschiedener Art verbreitet werden, immer größer werden, ist ebenfalls eine unbelegte Behauptung des Gastautoren. Fälschlicherweise behauptet er, die Plattform Boystown hätte 400.000 User gehabt. Tatsächlich handelte es sich jedoch lediglich um 400.000 User-Accounts, wie von der Tagesschau berichtet wurde:

    „Trotz der immensen Dimension des Forums ist allerdings davon auszugehen, dass tatsächlich deutlich weniger Menschen für Aktivität im Forum gesorgt haben. Panorama und STRG_F konnten in ihrem Datensatz berechnen, wie aktiv die User waren. Demnach haben 95 Prozent der Accounts nie etwas in diesem Forum gepostet.

    Die Daten legen nahe, dass sich viele User für jedes Login einen neuen Account erstellt haben. Dies deckt sich mit Empfehlungen im Forum selbst. Da die Erstellung eines Accounts auf „Boystown“ kostenlos war und keine Daten wie eine E-Mail-Adresse nötig waren, dürften viele User sich immer wieder einen neuen Account erstellt haben, um über die Zeit keine Spuren zu hinterlassen. Zur Verdeutlichung: Trotz der 400.000 Accounts gab es bis November weniger als 4000 Konten, die mehr als zehn Posts im Forum hinterlassen hatten.“

    https://www.tagesschau.de/investigativ/panorama/kinderpornografie-paedosexuelle-boystown-101.html

    Die These, dass mehr Angebot zu einer gesteigerten Nachfrage führe, wird ebenfalls unbelegt in den Raum gestellt. Da Sexualität zum Menschsein gehört und eine erhebliche Vielfalt an sexuellen Präferenzen beim Menschen existiert, verwundert es mich nicht, dass die Nachfrage nach sexuellen Darstellungen verschiedenster Art im Internet groß ist.

    Wenn der Gastautor schon die Menschenwürde ins Spiel bringt, stellt sich in meinen Augen noch eine ganz andere Frage: Wie gehen wir als Gesellschaft mit Menschen um, deren sexuelle Präferenz oder Identität auf Kinder und/oder Jugendliche gerichtet ist? Da es sich bei Sexualität um ein menschliches Grundbedürfnis handelt, gebietet es die Menschenwürde in meinen Augen, dass wir auch diesen Menschen eine Perspektive geben müssen, ein erfülltes Leben als Teil der Gesellschaft zu führen. Wenn wir versuchen, sogar schadloses Material unter nüchtern betrachtet doch ziemlich fadenscheinigen und primär auf diffusen Ängsten und subjektiven Sittlichkeitsempfindungen basierenden Argumenten zu verbieten, werden wir diesem Anspruch nicht gerecht. Vielmehr verspielen wir die vielleicht größte Chance etwas gegen reale Missbrauchsdarstellungen im Netz zu unternehmen: Sie durch das Anbieten von schadfreien Alternativen irgendwann obsolet zu machen.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.