Wolfgang Nešković ist parteiloser Politiker und ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof. Als Bundestags-Abgeordneter war er Mitglied im Parlamentarischen Kontrollgremium zur Geheimdienst-Kontrolle sowie Obmann im BND-Untersuchungsausschuss zum Fall Murat Kurnaz.
Der jüngste Bericht der Bundesdatenschutzbeauftragten offenbart, mit welcher erschreckenden Hemmungslosigkeit die Nachrichtendienste Gesetzesbrüche und Grundrechtsverletzungen begehen. Nichts und niemand scheint sie dabei aufhalten zu können.
Weder der Gesetzgeber noch das Kanzleramt, aber auch nicht das Parlamentarische Kontrollgremium und eine empörte Öffentlichkeit scheinen in der Lage zu sein, Gesetzes- und Grundrechtstreue der Nachrichtendienste sicherstellen zu können. Mit abenteuerlichen Rechtskonstruktionen („Weltraumtheorie“, „Funktionsträgertheorie“) versuchen die Nachrichtendienste, ihrem Tun den Anschein der Rechtmäßigkeit zu verleihen.
Das juristische Niveau dieser „Argumentationen“ gleicht den Ausführungen minderbegabter Jurastudenten nach einer durchzechten Karnevalsnacht.
Konsequenzen für Gesetzesbrüche?
Wo bleiben die personellen und gesetzgeberischen Konsequenzen für die von der Bundesdatenschutzbeauftragten festgestellten Gesetzesbrüche durch die Nachrichtendienste?
Personelle Konsequenzen: Fehlanzeige.
Gesetzgeberische Konsequenzen: Ein BND-Gesetz, dass die Gesetzesbrüche nachträglich legalisieren soll.
Hier paaren sich Hilflosigkeit mit Zynismus.
Die vielfältigen Reformvorschläge, die in der Öffentlichkeit und in der Rechtswissenschaft vorgetragen werden, um eine effiziente Kontrolle der Nachrichtendienste sicherzustellen, werden ignoriert.
Rechtsverstöße sind nicht strafbar
Dabei fällt allerdings auf, dass ein zentrales Defizit der geltenden Kontrolle in der öffentlichen Diskussion bislang keine herausgehobene Bedeutung erlangt hat. Selbst die Grünen, die durchaus mit beachtlichen Reformvorschlägen aufwarten, haben sich bislang nicht getraut, ein Sonderstrafrecht für die Geheimdienstkontrolle zu fordern.
Nach der geltenden Rechtslage sind spezifische Rechtsverstöße im Bereich der Geheimdienstarbeit und ihrer Kontrolle nicht strafbar.
So können zum Beispiel Mitarbeiter der Nachrichtendienste gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium lügen, ohne strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Im Gesetz wird zwar ausdrücklich eine wahrheitsgetreue Aussage gefordert, die Mitarbeiter haben aber nicht den Status eines Zeugen (wie zum Beispiel vor Gericht und im Untersuchungsausschuss), so dass sie für wahrheitswidrige Aussagen lediglich disziplinarrechtliche Konsequenzen fürchten müssen.
Diese Abschreckungswirkung dürfte jedoch nicht besonders hoch sein. Über dienstrechtliche Konsequenzen entscheidet allein der Dienstherr, in dessen Interesse der Mitarbeiter möglicherweise die Unwahrheit gesagt hat. In solchen Fällen wird dieser im Regelfall kein ambitioniertes Verlangen verspüren, das Verhalten seiner Mitarbeiter nachhaltig zu ahnden. Wenn es doch dazu kommt, bleibt das wegen der Geheimhaltungspflicht ohne öffentliche Wirkung.
Lizenz zum Lügen und zum Gesetzesbruch
Wir brauchen deswegen dringend ein Sonderstrafrecht für die Geheimdienstkontrolle. Solange es das nicht gibt, haben die Mitarbeiter der Nachrichtendienste und des Kanzleramts gewissermaßen eine Lizenz zum Lügen und zum Gesetzesbruch.
Zum Wesen des Rechts gehört seine Verbindlichkeit. Um diese zu sichern, formuliert der Gesetzgeber regelmäßig Sanktionen für den Fall einer Gesetzesverletzung. Das härteste Sanktionssystem, das unsere Rechtsordnung kennt, ist das Strafrecht. Es kommt immer dann zum Zuge, wenn bestimmte Rechtsgüter eines erhöhten Schutzes bedürfen und der Gesellschaft signalisiert werden soll, dass die Verletzung dieser Rechtsgüter in besonderer Weise – eben durch das Strafrecht – ahndungswürdig ist.
Diese Voraussetzungen sind bei der Geheimdienstkontrolle offenkundig gegeben.
Das Parlament kontrolliert die Regierung
Die Geheimdienstkontrolle gehört zum Kernbereich parlamentarischer Kontrolle über die Regierung. Das liegt daran, dass das Parlament in diesem Bereich praktisch und rechtlich eine Justiz-ersetzende Funktion einnimmt.
Der Schutz der Grundrechte der Bürger liegt so in den Händen des Parlaments, wenn es die Kontrolltätigkeit der Regierung über die Geheimdienste überwacht. Dabei geht es im Kern um mögliche Eingriffe in Grundrechte, die verdeckt stattfinden. Die Bürgerinnen und Bürger bemerken sie in der Regel nicht, so dass sie schon aus tatsächlichen Gründen nicht den durch das Grundgesetz vorgesehenen Rechtsschutz der Gerichte in Anspruch nehmen können.
Ohne eine gewissenhafte und effektive Ausübung dieser Kontrolltätigkeit sind die Bürger und Bürgerinnen dem Überwachungseifer der Nachrichtendienste schutzlos preisgegeben.
Die Bürgerinnen und Bürger können deswegen in ihren Grundrechten nur dann wirksam geschützt werden, wenn bei der Geheimdienstkontrolle auch das Strafrecht mit seiner Abschreckungswirkung zum Einsatz kommt.
Belügen des Parlaments darf nicht straffrei sein
Es stellt einen unerträglichen Wertungswiderspruch dar, wenn „Schwarzfahren“ oder das Doping von Sportlern strafrechtliches Unrecht darstellt, während zum Beispiel das Belügen oder Irreführen der parlamentarischen Kontrolleure straffrei bleibt.
Ein Sonderstrafrecht für Amtsträger im Bereich der Geheimdienstkontrolle könnte ganz entscheidend dazu beitragen, Rechtsverletzungen zu verhindern.
Vorrangig sollte es strafbar sein, wenn Geheimdienst-Mitarbeiter ihre Dienstvorgesetzten und das Parlamentarische Kontrollgremium nicht, falsch oder irreführend informieren.
Auch Falschaussagen bei Befragungen im Kontrollgremium sollten strafrechtliche Konsequenzen haben. Und strafrechtlich geahndet werden sollten auch grundrechtsrelevante Gesetzesverletzungen bei der Geheimdienstarbeit – insbesondere bei der Datenerhebung und weiteren Verarbeitung wie der Datenweitergabe.
Schließlich sollten unterlassene oder fehlerhafte Kontrollen durch Dienstvorgesetzte strafrechtliche Folgen haben.
Besonders wichtige Rechtsgüter schützen
Gerade bei Amtsträgern wirken mögliche strafrechtliche Sanktionen besonders abschreckend. Schließlich drohen nicht nur Geld- und Freiheitsstrafen, sondern auch der Verlust des Amtes mit allen damit verbundenen Konsequenzen, zum Beispiel dem Verlust von Pensionsansprüchen.
Es gehört – wie bereits eingangs erwähnt – zum Selbstverständnis unseres Rechts, das Strafrecht als härtestes Mittel der Sozialkontrolle immer dann einzusetzen, wenn besonders wichtige Rechtsgüter geschützt werden sollen. Warum ausgerechnet diese Selbstverständlichkeit im Bereich der nachrichtendienstlichen Kontrolle nicht zum Tragen kommen soll, lässt sich nicht plausibel begründen.
Es ist daher an der Zeit, die Tabuisierung eines Sonderstrafrechts für Amtsträger im Bereich der Geheimdienstkontrolle zu beenden und ein solches Sonderstrafrecht einzuführen.
