Die ZDF-Zoom Dokumentation „Filme, Serien und Sex aus dem Netz“ befasst sich mit dem Geschäftsprinzip der Massenabmahnungen in Deutschland. Man erfährt von der Familie Ittstein aus Mainz. Die junge Familie bekam im Mai 2013 Post vom Anwalt, in der Susanne Ittstein, zum Zeitpunkt der Doku gerade Mutter geworden, dazu aufgefordert wurde, wegen der Verbreitung von Filmen mit pornographischem Inhalt 1.300 € Strafe zu bezahlen. Familie Ittstein gelang es jedoch nachzuzweisen, dass durch eine zwei Wochen andauernde Netzstörung sie zum vermeintlichen Tatzeitpunkt keinen Zugang zu Internet und Telefon hatten. Nun könnte man annehmen, dass es sich hier um eine Art Verwechslung handelt, die relativ einfach aus der Welt geschafft werden könnte. Das Problem war aber nicht so einfach zu beseitigen. Nachdem Familie Ittstein die entsprechende Kanzlei von der Störung in Kenntnis setzte, reagiert diese darauf nicht und schickte weiter Abmahnungen.
Nun aber stellt sich die Frage, wie können Namen und IP-Adressen überhaupt zusammengebracht werden? Dazu benötigt man ein Gericht. Diesem muss man im Grunde nur IP-Adressen vorlegen, die angeblich gegen bestehendes Urheberrecht verstoßen haben. Das Gericht gibt nun die Namen bzw. Identitäten heraus, was den Kanzleien ermöglicht, das Abmahnverfahren einzuleiten. Dass es sich hier um ein durchaus lukratives Geschäftsmodell handelt, wird vor allem dadurch deutlich, dass Kanzleien zwischen 1.000 und 1.500 Abmahnungen pro Tag versenden – oder anders: Bis zu 1.500 Menschen täglich bekommen ähnliche Post wie Familie Ittstein.
Wie kommen die Kanzleien aber an die IP-Adressen? Hier kommt eine Software Namens „Seeder Seeker“ ins Spiel. Diese Software sammelt im Grunde nur IP-Adressen, die dann von entsprechender Seite bei Gericht vorgelegt werden mitsamt der eidesstattlichen Erklärung, dass die verwendete Software einwandfrei funktioniert. 2011 entschied das Oberlandesgericht Köln, die Software sei unzulässig, diese fand aber trotzdem weitere Anwendung. Wie auch bei der sogennannten Redtube-Abmahnaffäre, zu deren Opfer auch die Ittsteins gehören, bei der die Kanzlei U+C das Landgericht Köln, welches für die Telekom zuständig ist, zwang, diese Kundendaten weiterzugeben. Inzwischen ist klar: Dies war eine Fehlentscheidung des Gerichts. Gegen die Kanzlei wurde ein Verfahren eingeleitet. Wie auch gegen „itGuards“ wegen falscher eidesstattlicher Erklärung eingeleitet.
Um die User zu schützen, gab es 2013 eine Gesetzesänderung. Das „Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken“ sollte helfen, derartige Abmahnwellen zu vermeiden, indem es eine Obergrenze für die Anwaltskosten einrichtete. Und tatsächlich: Die Anwaltskosten gingen runter, dafür stiegen allerdings die gestellten Schadensersatzforderungen an. Faktisch sind die Gesamtkosten durch die Gesetzesänderung eher gestiegen. Die Kanzlei Walldorf und Frommer soll die größte Abmahnkanzlei in Deutschland sein, im Interview mit dem ZDF-Zoom-Team entgegnet Björn Frommer, Geschäftsführer von Walldorf und Frommer, auf die Kritik, dass Abmahnungen ein Geschäftsmodell geworden sei, dass das Downloaden ja eben auch ein Geschäftsmodell sei. Interessanterweise hält die EU-Kommission diese Abmahnindustrie für konträr zu bestehendem EU-Recht, deswegen wurde 2014 von der Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Familie Ittstein bekommt inzwischen Post von Inkassofirmen, die Kanzlei hat ihre Forderungen an Drittunternehmen abgetreten. Die Bundesregierung bzw. der Bundesminister für Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, äußerte sich gegenüber des ZDF so: „Die Bundesregierung wird alle Regelungsbereiche des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Herbst 2015 evaluieren.“ Etwas distinguierter gibt sich Christian Flisek (SPD) vom Ausschuss Digitale Agenda gegenüber dem ZDF, er spricht von „Zermürbungsstategien“ der Kanzleien.
Grundsätzlich stellt sich hier die Frage, ob sich dieses ganze Verfahren gegen die Ittsteins oder auch gegen andere Betroffene, nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung stellt. Da Betroffene beweisen müssen, dass sie unschuldig sind, und nicht etwa der Kläger das Gericht von der Schuldigkeit des bzw. der Beklagten überzeugen muss. Auch zeigt sich hier mal wieder, welche Probleme der Gesetzgeber hat, zeitnah auf die Digitalisierung zu reagieren.
Hier ist Einiges falsch dargestellt.
Es war nicht die Youtube-Abmahnaffäre, sondern Redtube-Affäre.
Auch die Sache mit der Unschuldsvermutung ist nicht wirklich korrekt. Anhand der IP-Adresse soll ja eben doch die Schuld bewiesen worden sein. Leider kam das vom Blogger Klemens Kowalski im Film dargestellte IP-Experiment nicht wirklich zur Geltung. Jeder kann sich gültige IPs mit Zeitstempel besorgen und der Beschuldigte hat keine Chance sich zu wehren (https://kowabit.de/die-abmahnindustrie-beweise-und-vorwuerfe-anzweifeln/). Die Gerichte prüfen auf Glaubwürdigkeit und nicht auf fachlicher Korrektheit. Gerade die Abmahnwellen, die über 1.000 Briefe pro Tag raushauen, können nur mit dubiosen Methoden erstellt worden sein in Bezug auf die IP-Adresse. Die Ermittlung wegen falscher eidesstattlicher Erklärung betrifft auch nicht U+C, sondern den „Ermittler“ der „itguards“.
Hast Recht. Beitrag hätte ein bisschen besser sein können. Die Doku ist eigentlich auch zu kurz.
Tja, wer etwas runterladen möchte, kann sich ja auch einfach I2P installieren, das kommt sogar mit einem eingebauten Torrent Klienten und ist kostenlos.
https://geti2p.net/en/
Außerdem kann man so I2P helfen, indem man einfach seinen I2P Router 24/7 laufen lässt.
Scheiß Abmahn-„Anwälte“, nichts weiteres als widerliche Parasiten.
Die Welt wäre ohne sie definitiv besser dran.
I2P scheint aber nicht besonders geeignet für torrents:
> Unless an outproxy has been set up for the service you want to connect to, this cannot be done. There are only three types of outproxies running right now: HTTP, HTTPS, and email. Note that there is not a SOCKS outproxy. If this type of service is required, try Tor.
Irgendwo noch haben die noch einen Verweis auf „Bittorrent FAQs“ in ihrem Forum. Wie’s aussieht, muss man den Dienst aber erstmal installieren, um überhaupt zu dem Forum zu gelangen.
„Grundsätzlich stellt sich hier die Frage, ob sich dieses ganze Verfahren gegen die Ittsteins oder auch gegen andere Betroffene, nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung stellt.
Tut es nicht. Unschuldsvermutung ist Strafrecht, die Abmahnungen Zivilrecht. Also Suchworte zur weiteren Recherche: Zivilrecht, Strafrecht und Unschuldsvermutung.
„Da Betroffene beweisen müssen, dass sie unschuldig sind, und nicht etwa der Kläger das Gericht von der Schuldigkeit des bzw. der Beklagten überzeugen muss.“
Wo hast Du das denn her? Das ergibt sich nichtmal aus der sehr (oder wegen mir auch „zu“) strengen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Also weitere Suchworte: Darlegungs- und Beweislast, Anscheinsbeweis und tatsächliche Vermutung, sowie sekundäre Darlegungslast.
Daraus lässt sich sicher auch ein Beitrag basteln, aber der wäre natürlich weniger reißerisch.
„Auch zeigt sich hier mal wieder, welche Probleme der Gesetzgeber hat, zeitnah auf die Digitalisierung zu reagieren.“
Das allerdings ist richtig.
Die Opfer einer urheberrechtlichen Abmahnung können folgende 7 Dinge unternehmen, wenn ein böser Abmahnanwalt tatsächlich gegen deutsches oder EU-Recht verstossen sollte:
1.) Nicht weinen sondern zurückschiessen. Angriff ist die beste Verteidigung.
2.) Die beste Waffe gegen eine böse Abmahnkanzlei ist eine gute Abmahnkanzlei, die auf Seiten der unschuldigt Verfolgten steht. Bitte nur Kanzlei wählen, die bereits Prozesse wegen Urheberrechtsverletzungen erfolgreich abgewehrt hat.
3.) Abgemahnte mit wenig Geld haben einen Anspruch auf Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Gute Abmahnkanzleien akzeptieren auch Beratungshilfe- und PKH-Mandate. Diesen Anspruch können Sie ausrechnen bei http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pkhb_2016/gesamt.pdf oder auf dem Online-Rechnern bei https://www.justiz.nrw.de/WebPortal/BS/Hilfen/index.php
4.) Wenn die Anwaltskanzlei Ihres Vertrauens nützliche Fehler in der urheberrechtlichen Abmahnung feststellt, sollte über eine Gegenabmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung nachgedacht werden.
5.) Bei fehlerhafter Abmahnung muss der Abmahner auch die Anwaltskosten des Abgemahnten zahlen.
6.) Nur bei fehlerhafter Abmahnung: Aufsichtsbeschwerde bei der Anwaltskammer des bösen Abmahnanwaltes
7.) Nur bei Abzock-Abmahnung: Strafanzeige wegen Gebührenüberhebung bei der Staatsanwalt, wo Abmahnkanzlei niedergelassen ist, oder anonym im Netz z.B. bei http://www.online-strafanzeige.de/ oder für NRW: https://service.polizei.nrw.de/anzeige