Die ZDF-Zoom Dokumentation „Filme, Serien und Sex aus dem Netz“ befasst sich mit dem Geschäftsprinzip der Massenabmahnungen in Deutschland. Man erfährt von der Familie Ittstein aus Mainz. Die junge Familie bekam im Mai 2013 Post vom Anwalt, in der Susanne Ittstein, zum Zeitpunkt der Doku gerade Mutter geworden, dazu aufgefordert wurde, wegen der Verbreitung von Filmen mit pornographischem Inhalt 1.300 € Strafe zu bezahlen. Familie Ittstein gelang es jedoch nachzuzweisen, dass durch eine zwei Wochen andauernde Netzstörung sie zum vermeintlichen Tatzeitpunkt keinen Zugang zu Internet und Telefon hatten. Nun könnte man annehmen, dass es sich hier um eine Art Verwechslung handelt, die relativ einfach aus der Welt geschafft werden könnte. Das Problem war aber nicht so einfach zu beseitigen. Nachdem Familie Ittstein die entsprechende Kanzlei von der Störung in Kenntnis setzte, reagiert diese darauf nicht und schickte weiter Abmahnungen.
Nun aber stellt sich die Frage, wie können Namen und IP-Adressen überhaupt zusammengebracht werden? Dazu benötigt man ein Gericht. Diesem muss man im Grunde nur IP-Adressen vorlegen, die angeblich gegen bestehendes Urheberrecht verstoßen haben. Das Gericht gibt nun die Namen bzw. Identitäten heraus, was den Kanzleien ermöglicht, das Abmahnverfahren einzuleiten. Dass es sich hier um ein durchaus lukratives Geschäftsmodell handelt, wird vor allem dadurch deutlich, dass Kanzleien zwischen 1.000 und 1.500 Abmahnungen pro Tag versenden – oder anders: Bis zu 1.500 Menschen täglich bekommen ähnliche Post wie Familie Ittstein.
Wie kommen die Kanzleien aber an die IP-Adressen? Hier kommt eine Software Namens „Seeder Seeker“ ins Spiel. Diese Software sammelt im Grunde nur IP-Adressen, die dann von entsprechender Seite bei Gericht vorgelegt werden mitsamt der eidesstattlichen Erklärung, dass die verwendete Software einwandfrei funktioniert. 2011 entschied das Oberlandesgericht Köln, die Software sei unzulässig, diese fand aber trotzdem weitere Anwendung. Wie auch bei der sogennannten Redtube-Abmahnaffäre, zu deren Opfer auch die Ittsteins gehören, bei der die Kanzlei U+C das Landgericht Köln, welches für die Telekom zuständig ist, zwang, diese Kundendaten weiterzugeben. Inzwischen ist klar: Dies war eine Fehlentscheidung des Gerichts. Gegen die Kanzlei wurde ein Verfahren eingeleitet. Wie auch gegen „itGuards“ wegen falscher eidesstattlicher Erklärung eingeleitet.
Um die User zu schützen, gab es 2013 eine Gesetzesänderung. Das „Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken“ sollte helfen, derartige Abmahnwellen zu vermeiden, indem es eine Obergrenze für die Anwaltskosten einrichtete. Und tatsächlich: Die Anwaltskosten gingen runter, dafür stiegen allerdings die gestellten Schadensersatzforderungen an. Faktisch sind die Gesamtkosten durch die Gesetzesänderung eher gestiegen. Die Kanzlei Walldorf und Frommer soll die größte Abmahnkanzlei in Deutschland sein, im Interview mit dem ZDF-Zoom-Team entgegnet Björn Frommer, Geschäftsführer von Walldorf und Frommer, auf die Kritik, dass Abmahnungen ein Geschäftsmodell geworden sei, dass das Downloaden ja eben auch ein Geschäftsmodell sei. Interessanterweise hält die EU-Kommission diese Abmahnindustrie für konträr zu bestehendem EU-Recht, deswegen wurde 2014 von der Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Familie Ittstein bekommt inzwischen Post von Inkassofirmen, die Kanzlei hat ihre Forderungen an Drittunternehmen abgetreten. Die Bundesregierung bzw. der Bundesminister für Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, äußerte sich gegenüber des ZDF so: „Die Bundesregierung wird alle Regelungsbereiche des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Herbst 2015 evaluieren.“ Etwas distinguierter gibt sich Christian Flisek (SPD) vom Ausschuss Digitale Agenda gegenüber dem ZDF, er spricht von „Zermürbungsstategien“ der Kanzleien.
Grundsätzlich stellt sich hier die Frage, ob sich dieses ganze Verfahren gegen die Ittsteins oder auch gegen andere Betroffene, nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung stellt. Da Betroffene beweisen müssen, dass sie unschuldig sind, und nicht etwa der Kläger das Gericht von der Schuldigkeit des bzw. der Beklagten überzeugen muss. Auch zeigt sich hier mal wieder, welche Probleme der Gesetzgeber hat, zeitnah auf die Digitalisierung zu reagieren.
