Buchdigitalisierung von US-Bibliotheken fällt unter Fair Use

Zahlreiche Universitätsbibliotheken auf der ganzen Welt kooperieren mit Google bei der Digitalisierung ihrer Bestände und wurden dafür sowohl vom Verlagsverband AAP als auch vom Autorenverband, der Authors Guild, verklagt. Nachdem Google vergangene Woche die außergerichtliche Einigung mit den Verlegern bekannt gegeben hatte (vgl. Archivalia), hat gestern der zuständige Bundesbezirksrichter die Klage der Authors Guild unter Verweis auf das Fair-Use-Prinzip des US-Copyrights zurückgewiesen.

Wie Heise unter Bezug auf Wired berichtet, ging es in der Entscheidung um das Projekt Hathitrust, das gemeinsam die Bestände der  Bibliotheken einer ganzen Reihe von Universitäten (University of California, University of Wisconsin, Indiana University, Cornell University and University of Michigan) in Kooperation mit Google digitalisiert hat. Von den 10 Millionen Werken, die im Rahmen von Hathitrust digitalisiert wurden, sind noch ca. 73 Prozent vom Copyright erfasst.

Allerdings bietet die Seite eine Volltextsuche in diesen Werken nur bei Zustimmung der Rechteinhaber sowie für Menschen mit nachgewiesener Sehbehinderung an. Dieser Umstand dürfte wohl maßgeblich für die Entscheidung des Richters gewesen sein. Heise:

Richter Baer schreibt in seiner Begründung, er könne sich keine Definition von Fair use vorstellen, unter die die Nutzung der Universitäten und Google nicht fallen würde. Würde er dem Ansinnen der Kläger folgen, müsste er außerdem einen unbezahlbaren Beitrag zum Fortschritt von Wissenschaft und Kultur beenden, der gleichzeitig Menschen mit Behinderungen helfe.

Das Beispiel macht deutlich, worin die Unterschiede zwischen der flexiblen Fair-Use-Schranke des US-Copyrights und dem starren Schranken-Katalog des europäischen Urheberrechts liegen. Innovative Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, die einer herkömmlichen Verwertung des Werkes nicht im Wege stehen, können ohne gesetzliche Anpassungen ermöglicht werden. In Europa sind vergleichbare Digitalisierungsprojekte erst nach Umsetzung der kürzlich beschlossenen EU-Richtlinie zu verwaisten Werken in nationales Recht denkbar und auch dann nur für einen Teil der Buchbestände. Ob solche Projekte dann auch in Europa tatsächlich realisiert werden, steht wieder auf einem anderen Blatt – nicht zuletzt, weil die erforderliche „sorgfältige Suche“ nach Rechteinhabern in jedem Einzelfall teuer ist.

1 Ergänzungen

  1. Das flexible Fair Use im US-Recht ist natürlich auch eben das: flexibel. Rechtssicherhiet sieht anders aus. Trotzdem der bessere Weg. Bei uns werden die Beschränkungen des amerikanischen Systems übernommen, aber das Äquivalent zu Fair Use fehlt.

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