Überraschung: Kennzeichenerfassung verstößt gegen Grundgesetz. Das berichtet die Tagesschau:
Das Bundesverfassungsgericht hat hat der millionenfachen Video-Erfassung von Autokennzeichen zum Fahndungsabgleich enge Grenzen gesetzt. Solch ein Eingriff in die Grundrechte der Bürger ist nur auf Grundlage klarer Gesetze zulässig, entschied das Gericht. Es erklärte damit zwei Vorschriften aus Hessen und Schleswig-Holstein für nichtig, weil sie gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen.
Und hier ist die Pressmeitteilung des Bundesverfassungsgerichtes: Hessische und schleswig-holsteinische Vorschriften zur automatisierten Erfassung von Kfz-Kennzeichen nichtig.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
I. Die automatisierte Kennzeichenerfassung greift in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ein, wenn das Kennzeichen nicht unverzüglich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung sofort wieder gelöscht wird.
1. Der grundrechtliche Schutz entfällt nicht schon deshalb, weil die betroffene Information öffentlich zugänglich ist – wie es für Kraftfahrzeugkennzeichen, die der Identifizierung dienen, sogar vorgeschrieben ist. Auch wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht der informationellen Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden.
2. Zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kommt es in den Fällen der elektronischen Kennzeichenerfassung aber dann nicht, wenn der Abgleich mit dem Fahndungsbestand unverzüglich vorgenommen wird und negativ ausfällt sowie zusätzlich rechtlich und technisch gesichert ist, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden. In diesen Fällen begründen die Datenerfassungen keinen Gefährdungstatbestand.
3. Demgegenüber liegt ein Eingriff in das Grundrecht vor, wenn ein erfasstes Kennzeichen im Speicher festgehalten wird und gegebenenfalls Grundlage weiterer Maßnahmen werden kann. Darauf vor allem ist die Maßnahme gerichtet, wenn das Kraftfahrzeugkennzeichen im Fahndungsbestand aufgefunden wird. Ab diesem Zeitpunkt steht es zur Auswertung durch staatliche Stellen zur Verfügung und es beginnt die spezifische Persönlichkeitsgefährdung für Verhaltensfreiheit und Privatheit.
Die Begründung ist durchaus interessant und lässt wieder etwas mehr auf eien Entscheidung gegen die Vorratsdatenspeicherung hoffen, wenn man Sätze liest wie „Demgegenüber liegt ein Eingriff in das Grundrecht vor, wenn ein erfasstes Kennzeichen im Speicher festgehalten wird und gegebenenfalls Grundlage weiterer Maßnahmen werden kann.“
Yeah! So muss es laufen. Wir haben einen Lauf! Ich sag’s euch. Weiter! Weiter! Den Endgegner schaffen wir!11!!!!!!! Ich hab‘ da so’n Gefühl! Ich hab‘ da’n gutes Gefühl! XD
Im Ernst: Ich finde das BVerfG echt sympathisch in letzter Zeit. Und es gibt viel Mut. Mut weiter zu machen. Wir haben noch eine Chance.
Heise schreibt unter dessen ja was von:
„schlampig gearbeitet“ und „zu unpräzise, zu weit gefasst, zu wenig grundrechtssensibel“. XD
Tjaaaaa.
Es scheint wohl ein Grundrecht für den Gesetzgeber zu geben, verfassungswidrige Gesetze zu erlassen.
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens verfassungswidriger Gesetze sind also Gesetzesverstöße am laufenden Band produziert worden, deren Schaden für die Vergangenheit nicht wieder rückgängig gemacht kann.
Teilweise tragen Unternehmen die Kosten für die Einführung von Gesetzen (z.B. Provider wegen Vorratsdatenspeicherung). Und dann ist das alles verfassungswidrig.