Vor einer halben Stunde ist die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bekannt geworden, dass die Vorratsdatenspeicherung der Telekommunikationsdaten eingeschränkt werden muss, bis die Verfassungsklage von mehr als 34.000 BürgerInnen entscheiden ist. Die Verfassungsrichter entschieden, das nur in Fällen schwerer Straftaten die Daten vorerst genutzt werden dürfen. Für die Aufklärung von einfachen oder per Telekommunikation begangenen Straftaten dürfen die Daten nicht genutzt werden. In der Entscheidung heisst es zur Begründung unter anderem:
„In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses). Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen.“
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung begrüßt die Eilentscheidung und betont:
„Das Verfassungsgericht ist bei Eilentscheidungen traditionell zurückhaltend. Dass die Richter in diesem Fall die Weitergabe der Daten auf die Verfolgung schwerer Straftaten beschränkt haben, zeigt, dass hier ein gravierender Grundrechtseingriff vorliegt. Die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Online-Durchsuchung und KFZ-Kennzeichenerfassung machen deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht dem Sicherheitswahn der Innenminister die Grundrechte entgegenhält.“
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung fordert als Konsequenz der heutigen Entscheidung den Rücktritt von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD):
„Frau Zypries hat die Vorratsdatenspeicherung gegen den Willen des Bundestages ausgehandelt, einer EU-Richtlinie ohne Rechtsgrundlage zugestimmt und die Datenspeicherung unter Verstoß gegen die klare Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Deutschland durchzudrücken versucht. Dieser vorsätzliche Verfassungsbruch macht sie als Bundesjustizministerin untragbar“, erklärt Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, einer der Beschwerdeführer in Karlsruhe. „Frau Zypries hat die Öffentlichkeit systematisch getäuscht, etwa mit der vor dem Bundestag aufgestellten Behauptung, es gehe um ’schwerste Kriminalität‘, während das Gesetz in Wahrheit jede ‚mittels Telekommunikation‘ begangene Straftat betrifft, oder mit der Aussage, man setze die EG-Richtlinie ‚in minimaler Weise um‘, während das Gesetz in Wahrheit weit über die Vorgaben aus Brüssel hinaus geht. Wir brauchen endlich wieder freiheitsfreundliche Innen- und Justizminister!“
Moin.
Stimmt es, das die Richter der EU-Richtlinie folgen müssen? Weil das wurde gerade so im Radio gesagt. Ich habe das aber anders in Erinnerung. Was ist eigentlich wenn die Klage gegen die EU-Richtlinie Erfolg hat?
für mich ein toller erfolg, der einfach mut macht gegen politische entscheidungen zu protestieren. bleibt nur zu hoffen, dass ende des jahres das gesetz ganz vom tisch ist.
Bei Marginal Revolution stand der treffende Satz: „The integrity of our criminal justice system rests on the notion that we investigate crimes, not people.“ Vielleicht gilt das auch für Deutschland.
@1 brodo:
Ja, das würde mich auch interessieren, was passiert, wenn das BVG eine EU-Richtlinie als verfassungswidrig deklariert, bzw. ob das überhaupt möglich ist?
hier der Link zum vollständigen Beschluss:
http://tinyurl.com/ypnu9n
Mal ne Frage dazu… hat das Urteil auch bedeutung in Sachen p2p/ Urheberrechtsverletzungen? Bis jetzt haben die TK-Anbieter ja bei der kleinsten Anzeige die Daten rausgegeben. Dürfen die das noch?!
@brodo & sal: Darauf wird in Abschnitt 135 ff. des Beschlusses eingegangen. Im Wesentlichen heißt es, wenn die EU mit dem Grundgesetz vergleichbare Grundrechte bietet, dann ist das Bundesverfassungsgericht in Fragen der Verfassungsmäßigkeit von nationalen Umsetzungen von EU-Richtlinien nicht zuständig. In diesem Fall mache die Richtlinie „zwingende Vorgaben“ für deren Umsetzung es keinen Spielraum gibt.
Weiter heißt es, dass es für einstweilige Anordnungen den Sonderfall gibt, dass diese auch EU-Richtlinien „in besonderen Ausnahmefällen“ (Abschnitt 144) — die hier nicht vorgelegen hätten — einstweilig außer Kraft setzen können, aber nur bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Dann würden sie so oder so zwingend wieder in Kraft treten.
Das Fazit der Richter war jetzt, das Gesetz einstweilig auf das Minimum der von der Richtlinie festgesetzten Vorschriften zu beschneiden.
Außerdem wird erwähnt, dass im Falle des Erfolges der irländischen Klage (wenn die Richtlinie also als nichtig erklärt würde), die Sache vollständig auf Konformität mit dem deutschen GG geprüft werden könne.
anbei gilt eine eu-richtlinie 1:1, auch wenn sie nicht zeitgerecht in landesrecht umgesetzt wird, sollte die umsetzungsfrist verstreichen. (eugh urteil kann ich auf wunsch rauskramen)
Das Gute an der Liechtensteinaffäre ist, daß diejenigen, die diese unseligen Antiterrorgesetze beschlossen, sprich den massiven Abbau der Bürgerrechte, nunmehr feststellen, ein fettes Eigentor geschossen zu haben.