Deutschland braucht angesichts der unbestritten gewachsenen Bedrohungen für unsere Freiheit von innen und außen leistungsfähige Nachrichtendienste. Ich habe nie einen Widerspruch darin gesehen, Grundrechte klar zu verteidigen und zugleich einen wehrhaften Staat zu verlangen.
Da Nachrichtendienste aber nun mal im Verborgenen arbeiten und dabei tief in Grundrechte eingreifen können, muss ihre Macht klar begrenzt und wirksam kontrolliert werden. Rechtsstaatliche Kontrolle und Transparenz sind Voraussetzung dafür, dass starke Nachrichtendienste dauerhaft legitim und handlungsfähig bleiben.
Beispiellose Befugnis-Erweiterung
Der Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums geht leider in eine andere Richtung. Er setzt zwar einige verbindliche Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um und führt für bestimmte eingriffsintensive Maßnahmen eine unabhängige Vorabkontrolle ein.
Zugleich erweitert er die Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) in bisher beispiellosem Ausmaß.
Dem stehen deutlich eingeschränkte Betroffenenrechte, eine geschwächte Kontrolle und ein nahezu flächendeckender Rückzug bei der Informationsfreiheit gegenüber. Die amtierende Bundesdatenschutzbeauftragte warnt deswegen zu Recht vor deutlichen Zweifeln an der Verfassungskonformität.
Unabhängige Kontrolle geschwächt
Der Gesetzentwurf verlagert wesentliche Zuständigkeiten von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sowie der G‑10-Kommission zum Unabhängigen Kontrollrat (UKRat). Die Begründung dafür überzeugt nicht.
Stattdessen gehen über Jahrzehnte aufgebautes Fachwissen, institutionelles Gedächtnis und die Erfahrung aus hunderten Kontrollen verloren, selbst wenn einige Mitarbeiter:innen die Behörden wechseln sollten.
Die BfDI hat aufgrund ihrer breiten Zuständigkeiten im Datenschutz auch den für die Kontrollen unerlässlichen technischen Sachverstand, der keinesfalls noch einmal – und parallel – beim UKRat aufgebaut werden kann.
Datenschutz-Aufsicht zweigeteilt
In Zukunft wäre die Datenschutzaufsicht im Sicherheitsbereich zweigeteilt. Der UKRat wäre zuständig für BND und BfV.
Die BfDI wäre weiterhin zuständig u.a. für Militärischen Abschirmdienst, Militärisches Nachrichtenwesen, Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Polizei beim Deutschen Bundestag, Zollfahndung, Staatsschutzjustiz beim Generalbundesanwalt, Financial Intelligence Unit, Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, sicherheitsrelevante Register, Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz, Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich und Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Wie soll das bei der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden aussehen? Wie sollen unterschiedliche Kontrollmaßstäben bei vergleichbaren Tätigkeiten vermieden werden?
Verlagerung der Aufsicht unverantwortlich
Aus der Erfahrung aus meiner Zeit als Bundesbeauftragter weiß ich: Entscheidend für eine effiziente und starke Kontrolle sind Unabhängigkeit, Ressourcen, Zugang zu allen relevanten Informationen und die Fähigkeit, Rechte im Konfliktfall durchzusetzen.
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Genau hier bleibt der Entwurf hinter dem Allernotwendigsten zurück. Der UKRat wird einem verweigerten Einsichtsrecht nichts entgegensetzen können. Damit entscheiden am Ende die Nachrichtendienste und ihre Fachaufsicht darüber, was überhaupt kontrolliert werden darf.
Der interne Streit im UKRat, in dessen Verlauf 2024 Mitglieder den UKRat verließen, offenbart grundlegende Schwächen. Dort wurden unklare Rollen, unzureichende Verzahnung von Vorab- und Nachkontrolle, starke Leitungsbefugnisse des Präsidenten und fehlende öffentliche Nachprüfbarkeit beklagt.
Diese Probleme müssen dringend gelöst werden, um die wichtige Vorabkontroll-Funktion des UKRats zu legitimieren und zu stärken. In dieser Situation wesentliche Teile der Datenschutzaufsicht zum UKRat zu übertragen wäre unverantwortlich.
Prüffelder vorher offenlegen
Eine völlig befremdliche Regelung im Gesetzentwurf ist das „Prüfprogramm“. Es soll vom UKRat den Nachrichtendiensten für zwei Jahre im Voraus zugeleitet werden, selbst spätere Änderungen sind mitzuteilen.
Eine Aufsicht, die alle ihre Prüffelder lange vorher offenlegen muss, verliert aber die wichtige Möglichkeit, notfalls auch kurzfristig und ohne Vorwarnung kontrollieren zu können. So kann sie auf aktuelle Entwicklungen nicht reagieren. Es drohen blinde Flecke bei potenziellen Missständen.
Neben der historisch beispiellosen Ausdehnung der Kompetenzen der Nachrichtendienste und dem Umbau der Aufsicht bliebe die Öffentlichkeit auch jahrelang ohne Auskunft über die Praxis der neuen Regeln. Denn der erste öffentliche Bericht des Kontrollrats für seine neuen Aufgaben soll die Jahre 2028 bis 2030 umfassen und folglich frühestens 2031 erscheinen.
Fragwürdige Machtverschiebung
Zudem sollen Bundeskanzleramt oder Bundesinnenministerium Berichte ganz oder teilweise untersagen können – auch gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Mit der Idee von Unabhängigkeit ist das nicht zu vereinbaren.
Im Spannungs- und Verteidigungsfall will der Entwurf die Kontrolle zusätzlich reduzieren und Abstriche bei Datenpflege, Dokumentation und Protokollierung zulassen. In einer akuten Krise ist sicherlich Flexibilität im Handeln notwendig. Doch ohne verlässliche Aufzeichnungen ist nicht nur die laufende Aufsicht erschwert. Auch eine spätere Prüfung durch Gerichte, Parlament und Untersuchungsausschüsse wird unmöglich.
Noch weiter geht der neue „Zustimmungsfall“ des BND-Gesetzes: Er soll weitreichende Sonderbefugnisse und verringerte Kontrollen ermöglichen, ohne dass der Bundestag den Ausnahmefall als solcher beschließt. Das ist eine verfassungsrechtlich fragwürdige Machtverschiebung weg vom gewählten Parlament.
Zwei Jahre ohne Schutz
Die BfDI verliert ihre Zuständigkeit für individuelle Eingaben Betroffener sofort mit Inkrafttreten Anfang 2027, während der Kontrollrat solche Ersuchen erst ab 2029 bearbeiten soll.
Gerade bei geheimen Maßnahmen können Betroffene ihre Rechte aber meist nicht selbst wahrnehmen. Die unabhängige Aufsichtsbehörde übernimmt deshalb eine verfassungsrechtliche Kompensationsfunktion. Die Bundesbeauftragte weist deswegen zu Recht darauf hin, dass eine Aussetzung dieser Schutzfunktion für zwei Jahre die Rechtmäßigkeit des gesamten Systems unterminiert.
Der Übergang der Aufsichtsfunktion ist schlecht bzw. überhaupt nicht geregelt. Die vorgesehene Austauschmöglichkeit zwischen BfDI und UKRat ist völlig unzureichend. Konkrete Erkenntnisse über bestehende Mängel oder drohende Verstöße drohen verloren zu gehen. Eine Anschlussregelung der Zusammenarbeit von UKRat und den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder (zuständig für die Landesämter für Verfassungsschutz) fehlt.
Dies erweckt bei mir schon fast den Eindruck gezielter Sabotage der unabhängigen Aufsicht.
Geheimhaltung kein Selbstzweck
Der Referentenentwurf betrifft auch das Informationsfreiheitsgesetz, zusätzlich zu dem vom Koalitionsausschuss angedachten Verschlechterungen. Schon heute sind die Nachrichtendienste davon ausgenommen, Bürger:innen Informationen zur Verfügung stellen zu müssen. Künftig soll diese Bereichsausnahme ausdrücklich auch ihre Aufsichtsbehörden und den UKRat erfassen.
Zusätzlich sollen nachrichtendienstbezogene Informationen bei praktisch allen anderen Bundesstellen dem Informationszugang entzogen werden, sobald sie von einem Dienst stammen, dessen Tätigkeit abbilden oder Rückschlüsse darauf zulassen.
Damit würde aus einer institutionellen Ausnahme eine wandernde Sperrwirkung mit unklarer Begrenzung. Die Geheimhaltung folgt der Information durch die gesamte Bundesverwaltung. Eine einzelfallbezogene Prüfung, ob eine Veröffentlichung tatsächlich ein Sicherheitsinteresse gefährdet, findet nicht statt.
Gefährliches Legitimations-Defizit
Als Begründung nennt der Entwurf unter anderem den Verwaltungsaufwand und die Möglichkeit, fremde Mächte könnten mit KI-gestützten Anfragen Behörden systematisch ausforschen.
Solche Risiken rechtfertigen Schutzvorschriften, Missbrauchsabwehr und die Schwärzung sensibler Angaben – aber keinen pauschalen Ausschluss unbedenklicher, historischer oder aufsichtsbezogener Informationen.
Informationsfreiheit ermöglicht Journalist:innen, Wissenschaft und Zivilgesellschaft staatliches Handeln zu überprüfen. Da Betroffene wegen der Geheimhaltung kaum klagen können, ist öffentliche Kontrolle besonders wichtig.
Wenn der Staat den Diensten beispiellos mehr Befugnisse gibt, die Fachaufsicht schwächt und dann auch noch den Informationszugang massiv beschneidet, entsteht ein gefährliches Legitimationsdefizit des Rechtsstaats.
Gesetzentwurf verfehlt Balance
Der Rechtsstaat kann wehrhaft sein und dennoch seine Macht beschränken. Das für eine freie Gesellschaft notwendige Vertrauen in die wichtige Arbeit ihrer Nachrichtendienste entsteht nur durch klare Gesetze, wirksame Kontrolle und nachvollziehbare (öffentliche) Rechenschaft.
Diese Balance verfehlt der Referentenentwurf völlig.
Prof. Ulrich Kelber ist Diplom-Informatiker und Honorar-Professor für Datenethik. Er war Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

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