Mehr als vier Jahre nach der Erhebung der Beschwerde beim Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg fiel am Donnerstag das Urteil zur Massenüberwachung des britischen Geheimdienstes Government Communications Headquarters (GCHQ). Die Große Kammer entschied, dass die bevölkerungsweiten Überwachungsprogramme von Großbritannien gegen die Menschenrechtskonvention verstoßen. Es ist das erste Urteil, das nach den Veröffentlichungen der Snowden-Dokumente die Rechtswidrigkeit der britischen Massenüberwachung feststellt.
Diese rechtswidrige Massenüberwachung sei dadurch gekennzeichnet, dass sie ungerichtet stattfinde („bulk interception is by definition untargeted“), entschied das Gericht. Zudem gäbe es nach dem Urteil des Höchstgerichts keine ausreichende Kontrolle des geheimdienstlichen Tuns bei der Auswahl der Überwachungsmethoden („lack of oversight of the entire selection process“). Zusätzlich seien auch keine angemessenen und robusten Methoden vorhanden, um Missbrauch zu verhindern („sufficiently robust to provide adequate guarantees against abuse“). Damit waren die Beschwerdeführer in allen wichtigen Punkten erfolgreich.
Das heute entschiedene Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Aktenzeichen 58170/13) war von den drei britischen Nichtregierungsorganisationen Big Brother Watch, Open Rights Group und der Schriftstellervereinigung PEN zusammen mit unserer Autorin Constanze Kurz ins Rollen gebracht worden. Ihre Beschwerde richtet sich gegen den britischen Geheimdienst GCHQ und die für ihn verantwortliche britische Regierung wegen des Eingriffs in die Privatsphäre von Millionen britischer und europäischer Bürger.
Die Aktivisten taten sich zusammen, nachdem die Überwachungsprogramme „Prism“ und „Tempora“ durch die Veröffentlichungen aus den Snowden-Papieren bekannt geworden waren. Die Dokumente belegten auch eine intensive Kooperation zwischen dem GCHQ und dem technischen Militärgeheimdienst NSA der Vereinigten Staaten, die der Menschenrechtsgerichtshof jedoch in seiner heutigen Entscheidung nicht für rechtswidrig befand. Brisant war damals zudem, dass das National Security Council, Kontrollgremium des britischen Parlaments in die Kooperation nicht eingeweiht war.
Schutz der Privatheit für alle Europäer nach Artikel 8
Der Gerichtshof stellte heute im Ergebnis fest, dass die britische Massenüberwachung, die durch Edward Snowden erst öffentlich bekannt geworden war, qualitativ nicht ausreichend die Menschenrechtsstandards in einer demokratischen Gesellschaft bewahre.
Nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist der Schutz der Privatheit für alle Europäer ein Menschenrecht. Großbritannien war der Europäischen Menschenrechtskonvention im Jahr 1953 beigetreten und gilt als eines der Länder, in dem die dort festgeschriebenen Menschenrechte weitgehend beachtet werden. Entsprechend ist es auch keines der Länder, die übermäßig oft, wie beispielsweise Slowenien, Russland oder Ungarn, vor das Gericht gezerrt werden.
Die britische Regierung hatte die zugrundeliegende gesetzliche Regelung im Laufe des vierjährigen Verfahrens erneuert und den neuen Investigatory Powers Act auf dem Weg gebracht. Mit der Reform (und damit der aktuellen Situation) befassten sich die Richter in ihrer heutigen Entscheidung nicht. Der Investigatory Powers Act weitete die Überwachung gegenüber der vorherigen Regelung sogar noch aus und wird nach dem neuen Urteil nun wieder in der Kritik stehen.
Die Bundesregierung hatte zu dem Fall trotz Nachfrage des Gerichtshofs keine Stellung bezogen, obwohl mit Constanze Kurz eine der Beschwerdeführerinnen Deutsche ist.
