Gericht zu UrheberrechtsverstößenYoutube & Co. können als Täter:innen haften

Bei Verletzungen des Urheberrechts können Online-Dienste wie Youtube oder Uploaded als Täter:innen belangt werden, urteilte heute der Bundesgerichtshof. Von den Anbietern sei zu erwarten, wirksame technische Maßnahmen proaktiv einzusetzen, um Rechtsverstöße zu verhindern.

Online-Dienste wie Youtube oder Uploaded können nun als Täter:innen gelten, wenn sie nicht hart genug gegen Urheberrechtsverletzungen auf ihren Diensten vorgehen. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Hello I’m Nik

Online-Dienste wie Youtube oder Uploaded haften unter bestimmten Umständen für Verletzungen des Urheberrechts, selbst wenn die entsprechenden Inhalte von Dritten hochgeladen wurden. In solchen Fällen müssten die Anbieter Schadensersatz leisten, entschied heute der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Verfahren. Die Verfahren müssen nun neu geprüft werden, so das Gericht.

In einem inzwischen fast 14 Jahre alten Rechtsstreit hatte der Musikproduzent Frank Peterson den Videodienst Youtube auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Auf der Videoplattform hatten Nutzer:innen einige Musikaufnahmen der Sängerin Sarah Brightman unerlaubt eingestellt. Zudem wollte Peterson wissen, wer die Aufnahmen hochgeladen hatte.

Quasi-Pflicht für Uploadfilter

Grundsätzlich sind Online-Dienste von der unmittelbaren Haftung für illegale Inhalte befreit, die von Dritten hochgeladen wurden. Sie müssen aber handeln, wenn sie auf die Rechtsverletzung aufmerksam gemacht werden. Dieses als „Notice and Takedown“ bekannte Prinzip ist in der e-Commerce-Richtlinie und künftig im Gesetz für digitale Dienste der EU verankert. Es soll dafür sorgen, dass Online-Anbieter ihre Dienste betreiben können, ohne ständig verklagt zu werden. Tatsächlich hatte Youtube die ihnen gemeldeten Inhalte entfernt, diese tauchten aber an anderer Stelle wieder auf.

Der BGH bezieht sich in seiner Entscheidung auf eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aus dem Vorjahr. Dieser hatte zwar das Haftungsprinzip nicht grundsätzlich in Frage gestellt, allerdings unter anderem deutlich gemacht, dass Online-Dienste technische Maßnahmen ergreifen müssten, die „von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen“.

EuGH-Vorabentscheidung

Verhandelt wurden die Fälle noch auf Basis des alten EU-Urheberrechts, das inzwischen neu aufgestellt wurde. Demnach sind Dienste wie Youtube praktisch zum Einsatz von Uploadfiltern verpflichtet, um Verletzungen des Urheberrechts zu verhindern.

Weitere heute entschiedene Fälle betreffen den Filesharing-Dienst Uploaded, gegen den unter anderem die Verwertungsgesellschaft Gema vorgegangen war. Wie bei Youtube seien die reaktiven Maßnahmen des Anbieters wie Beschwerdeformulare ungenügend, um gegen illegale Inhalte vorzugehen, so der BGH. Auch bei einigen „proaktiven Maßnahmen“ – etwa in Form von Stichwortfiltern beim Download oder manuellen Kontrollen – „bestehen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme“, dass diese nicht ausreichten, so das Gericht.

Zudem bestünden aber noch Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Geschäftsmodell der Beklagten auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte beruhe. Das soll Nutzer:innen dazu verleiten, rechtsverletzende Inhalte über die Plattform der Beklagten zu teilen, schreibt das Gericht.

Berufungsgerichte müssen nun auf neuer Grundlage entscheiden

Um eine abschließende Beurteilung handle es sich allerdings nicht, stellt die Pressemitteilung des BGH klar. Die dazu notwendigen Feststellungen müssen nun die Vorinstanzen klären, an die die Verfahren wieder zurückgehen. Dazu zählen auch Details zu Schadenersatz- und Auskunftsansprüchen.

Doch den rechtlichen Rahmen hat der BGH nun neu abgesteckt: Sofern Online-Dienste nicht „neutral“ Inhalte verteilen, illegale Inhalte nicht „unverzüglich“ entfernen oder keine geeigneten technischen Maßnahmen treffen, dann haften sie gegebenenfalls nicht nur als sogenannte Störer, führt das Gericht aus: „Hier tritt nun die Haftung als Täter an die Stelle der bisherigen Störerhaftung.“

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9 Ergänzungen

  1. Gilt das also jetzt auch für meinekleinekackseite.de? Oder gamingplattformfuerarmekleineentwickler.de?

      1. Aber Gesetze werden weiterhin freimütig mit Scheuklappen geschrieben, oder nicht?

        Wir haben jetzt alles und gar nichts. Uploadfilter, notice and takedown, Lizenzzahlungen, …

        Wird das jemals mit Hirn angefasst werden?

      2. Die Diskussion für wer wann haftet, und vor allem wem wie pauschal Lizenzkosten hinwerfen darf, gibt es doch schon seit einiger Zeit. Die Diskussion ist lächerlich verlaufen, mit verrücktem Ergebnis. Jetzt das hier noch on top?

        Ist vielleicht auch keine Steigerung mehr, wenn es doch kein Ende haben soll.

      3. „Augen zu heißt nicht ich war’s nicht“ – Das klingt erst mal nach Werbetext a la „für Urheber“. Fehlt noch der Nachsatz „ja sollen denn die ganzen Kriminellen … [VERB] …“.

        Es geht im Vorpost offensichtlich um die Frage, wie weitreichend dieses spezifische Urteil wiederum ist, und zwar zu kleineren Anbietern hin, die die magischen technischen Maßnahmen nicht wirklich und auch nicht in Zukunft selbst umsetzen könnten. Hier greift vielleicht der Spruch „Augen zu …“, denn siehe unten:

        Im Text steht allerdings „nicht neutral verteilen“ und „illegale Inhalte nicht entfernen“. Für den Laien mag sich das lesen, wie auf die Big-Tech gemünzt, wo überspitzt die „einzige“ Form der Inhaltsmoderation die Auswahlalgorithmen darstellen, die Nutzer zu mehr Werbekonsum bringen sollen, und die gerne mal Behörden am langen Arm verhungern lassen (Ohne das Problem zu lösen, wie sie es denn so mit internationalem Publikum und Löschantragsstelleren, z.B. Weißrussland, halten). Dem Laien ist aber nicht klar, ob damit wirklich die Ignoranz der großen Unternehmen gemeint ist, oder nicht zufällig alle Unternehmen hineinfallen, die ihre eigene (kleinere) Menge in Einzelfällen nicht schnell genug bearbeitet kriegen. Orientiert sich die Gesetzgebung an großen Unternehmen, können wir jegliche Kultur einpacken.

        Anbieter, die die skrupellosen Modelle der großen Unternehmen nicht mitmachen wollen, haben vielleicht dann Finanzierungsprobleme (z.B. weil sie „Lösungen“ der großen Unternehmen kaufen müssen), und die die es mitmachen wollen, können nicht, weil sie nicht groß genug dafür sind, können also nur von anderen Großunternehenen oder Investoren aus dem Boden gestampft werden. Wachsen war gestern…

  2. Das Urheberrecht als letzte Bastion gegen Google & Co.
    weil sonst nichts mehrheitsfähig ist.

    1. Naja, wenn wir selbst keine Architektur können, bauen wir eben abgehalfterte Spinnenweben in Schlösser anderer Herren ein.

  3. klar, bei Urheberrecht ist youtube schnell dabei, aber dass menschenfeindliche Hetzer wie kuchentv mal die passende Strafe bekommt – DA wird weggeschaut.

    Klar, einen misogynen Hirbel zu bestrafen bringt kein Geld ein, Rechtsklagen schon.

  4. Ich möchte ergänzen, dass »Co.« nicht für
    »und so etwas ähnliches«
    steht, sondern für »Compagnon« oder »Compagnie«, also einen oder mehrere Gesellschafter, Teilhaber desselben Unternehmens.

    »Youtube & Co.« sieht aus wie EINE Firma, ist es aber nicht.
    Egal, wie man zum Gendern steht – es geht um Menschen. Männlich, weiblich und irgendwas Unklares, das man mit »*« oder »:« oder »_« signiert.
    Youtube ist kein Mensch, also weder weiblich noch männlich oder irgendwie divers. Gendern ist hier mindestens gedankenlos.
    Vorschlag:
    Bundesgerichtshof:
    Onlinedienste wie Youtube können bei Urheberrechtsverstößen haften.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.